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   FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19   

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FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19 (https://dejure.org/2019,46706)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2019 - 3 K 3077/19 (https://dejure.org/2019,46706)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19 (https://dejure.org/2019,46706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Stundung einer Kindergeldrückforderung gegen Ratenzahlung - Gefährdung der Forderung

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 157
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    a) Zwar haben verschiedene Finanzgerichte mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes regeln konnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH), und da es sich bei der Entscheidung über eine Stundung um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die örtliche Unzuständigkeit auch beachtlich.

    b) Der Senat weicht ferner von den Urteilen des Sächsischen FG vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH, ab.

  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    a) Zwar haben verschiedene Finanzgerichte mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes regeln konnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH), und da es sich bei der Entscheidung über eine Stundung um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die örtliche Unzuständigkeit auch beachtlich.

    b) Der Senat weicht ferner von den Urteilen des Sächsischen FG vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH, ab.

  • BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01

    Gewerbesteuer - Gewerbeertragssteuer - Prozeßkostenhilfe - Erhebliche Härte -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    b) Mittelbar beruht sie auf dem Beschluss des BFH vom 27.04.2011 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, Juris Rn. 9. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung im Rahmen einer (seinerzeit noch möglichen) Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe - PKH - durch das Finanzgericht - FG -, mithin um ein summarisches Verfahren.

    a) Der Senat weicht vom Beschluss des BFH vom 27.04.2011 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, Juris Rn. 9, ab.

  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    a) Zwar haben verschiedene Finanzgerichte mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes regeln konnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH), und da es sich bei der Entscheidung über eine Stundung um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die örtliche Unzuständigkeit auch beachtlich.

    b) Der Senat weicht ferner von den Urteilen des Sächsischen FG vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH, ab.

  • FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17

    Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    a) Zwar haben verschiedene Finanzgerichte mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der örtlichen Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes regeln konnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH), und da es sich bei der Entscheidung über eine Stundung um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die örtliche Unzuständigkeit auch beachtlich.

    b) Der Senat weicht ferner von den Urteilen des Sächsischen FG vom 07.03.2018 8 K 1527/17 (Kg), Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 21/18 beim BFH, und des FG Düsseldorf vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, Juris, hierzu Revisionsverfahren III R 36/19 beim BFH, ab.

  • BFH, 06.12.2012 - V R 1/12

    Wirkung des Tabelleneintrags - Kostenpflicht bei Bescheidungsurteil)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    b) aa) Wäre es völlig vage und ungewiss, ob bei erneuter Ermessensausübung der Familienkasse die Stundung gewährt wird, wäre dieser Teilerfolg mit einem Obsiegen zur Hälfte zu schätzen (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2012 V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Juris Rn. 18).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 3 K 3040/17

    Rückforderung von Kindergeld: Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass es für die Dauer einer Stundung gegen Ratenzahlung keine feste zeitliche Obergrenze gibt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144, Juris Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2009 - 15 A 4164/06

    Anspruch auf zinslose Stundung des Anschlussbeitrags als Kanalanschlussbeitrag;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    Darum ist Stundung stets dann geboten, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis an sich in seiner wirtschaftlichen Auswirkung den Schuldner ebenso trifft wie jeden anderen, der Schuldner indes aus Gründen, die außerhalb des speziellen Falls liegen und in seiner wirtschaftlichen Gesamtlage wurzeln, zur Leistung zeitweilig nicht in der Lage ist (OVG NW v. 19.5.2009 - 15 A 4164/06, KStZ 2009, 152; von Groll in HHSp., § 222 Rz. 131; Hensel, StuW 1928, 403).
  • BFH, 19.01.2017 - III R 31/15

    Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19
    Eine sachliche Unzuständigkeit steht jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, denn danach sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit - außer in den Fällen des § 72 EStG - für den Familienleistungsausgleich sachlich zuständig, also gelten alle Familienkassen in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit nach Auffassung des BFH als eine einzige Behörde (BFH, Urteil vom 19.01.2017 III R 31/15, DStRE 2017, 810, Juris Rn. 13-15).
  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

    Die Abgabenordnung kennt keine durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag isoliert eingeräumte Ratenzahlungsvereinbarung (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 83 bei juris).

    50 aa) Der erkennende Senat folgt damit nicht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23. Oktober 2019 (3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 84 bis 86 bei juris), das in einem vergleichbaren Fall trotz der Formulierung, dass die Entscheidung keine Stundung darstelle, davon ausgegangen ist, dass eine Stundung gegen Ratenzahlung vorliege.

    Eine bundesweite Zuständigkeit des Inkasso-Services der Familienkassen für alle Erhebungsverfahren sei aus diesem Beschluss nicht zu entnehmen (Urteil des Sächsischen Finanzgericht vom 7. März 2018 (8 K 1527/17 (Kg), Rz. 13 bei 15 bei juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 21/18; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO, Rz. 24 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 36/19; wohl auch Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, Rz. 31 bei juris; anderer Ansicht: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 92 bei juris).

    Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2019 (10 K 3317/18 AO, Rz. 24 bei juris) ausgeführt, dass es sich bei der von dem Vorstand der Bundesagentur getroffenen Zuständigkeitsregelung nicht um die Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne der §§ 17 ff. AO, sondern um eine Änderung der funktionalen Zuständigkeit handele und dass es fraglich sei, ob eine Veränderung der funktionalen Zuständigkeit von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG umfasst sei (anderer Ansicht: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 93 bei juris).

    Der Teilerfolg ist mit einem Obsiegen zur Hälfte zu schätzen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Rz. 18 bei juris; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rz. 96 bei juris).

  • FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19

    Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

    In der mündlichen Verhandlung nimmt die Klägerin auf ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2019 (3 K 3077/19, juris) Bezug, wonach weder eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit des Schuldners, noch die Tatsache, dass das Einkommen des Schuldners voraussichtlich dauerhaft unter der Pfändungsfreigrenze liegt, noch die andauernde Gefährdung des Steueranspruchs einen Anspruch auf Stundung verhindern könne.

    Das Gericht folgt nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des 3. Senats des FG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 mit Anm. Weinschütz und vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144 mit Anm. Weinschütz).

    Dabei wird nicht verkannt, dass nach anderer Auffassung (FG Berlin-Brandenburg Urteile vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 10.05.2017 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144; vgl. auch Loose in Tipke/ Kruse, § 222 AO Rz. 42) eine Stundung möglich ist, wenn die Steuerforderung von vorne herein gefährdet ist und durch eine Stundung weiterhin gleichermaßen gefährdet bliebe.

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Wie das erkennende Gericht haben im Ergebnis entschieden FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 3 K 3077/19; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2020 9 K 2688/19 KV, AO, bei juris, FG Hamburg, Urteil vom 27.1.2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821 FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.6.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284 und 7 K 8108/19, EFG 2020, 1553.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 8108/19

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K

    Soweit der 3. Senat des erkennenden Gerichts dem entgegentritt, indem er für die sachliche Zuständigkeit davon ausgeht, dass alle Familienkassen als eine Behörde gelten würden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rn. 93), vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

    Die Beklagte übersieht bei ihrer Entscheidung unter anderem, dass die Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850 ff. ZPO) die Klägerin nicht vor den mit einer Vollstreckung einhergehenden Folgen wie z.B. der Erteilung einer Vermögensauskunft nach § 284 AO oder der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO schützen, welche für sie mit erheblichen Härten verbunden sein können (hierzu ausführlich Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019- 3 K 3077/19, EFG 2020, 157).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung -

    Soweit der 3. Senat des erkennenden Gerichts dem entgegentritt, indem er für die sachliche Zuständigkeit davon ausgeht, dass alle Familienkassen als eine Behörde gelten würden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 - 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rn. 93), vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.
  • FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19

    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in

    Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, EFG 2020, 157; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).
  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen und Mitwirkungspflichten volljähriger

    Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, EFG 2020, 157; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).
  • FG Hamburg, 02.03.2020 - 6 V 4/20

    Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

    Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, jedenfalls bei der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, juris; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    (1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (vgl. Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 17. Juni 2020 7 K 14045/18, juris).
  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 2344/20

    Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl.

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

  • FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19

    Rückzahlung von Kindergeld

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

  • FG Bremen, 07.06.2022 - 2 K 34/22

    Stundung einer Erstattungsforderung wegen Kindergeld hinsichtlich

  • FG München, 03.07.2020 - 5 K 2783/19

    Sachliche Unzuständigkeit der Familienkasse

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