Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 15 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 18 Abs 4 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009
Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Einkommensteuer 2009, 2011 und 2014
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin - Prognosezeitraum - persönliche Motive für die Hinnahme von Verlusten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Einkunftserzielungsabsicht einer Feng-Shui-Beraterin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 23.05.2007 - X R 33/04
Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit allerdings, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874, II. 2. b) dd) der Gründe).Ohnehin kommt ein Anlaufzeitraum von weniger als 5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).
Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Betriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874 unter II. 3. b).
- BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH, Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408, II. 1. b), c) der Gründe m. w. N.). - BFH, 23.08.2017 - X R 27/16
Feststellungen bei Liebhaberei
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Bei "echten" Verlusten bleibt die Steuerersparnis stets hinter dem erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand zurück, so dass sie bei einem ökonomisch kalkulierenden Steuerpflichtigen nicht als Triebfeder seines Tuns in Betracht kommt (BFH, Urteil vom 28.07.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36, Rn 27).
- FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14
Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Es entspricht ferner allgemeiner Praxis, bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht nicht von den (ungeprüften) erklärten Einkünften, sondern von den nach den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften anzusetzenden Einkünften auszugehen, also z.B. nach Eliminierung von Privataufwand aus den erklärten Betriebsausgaben (Senatsurteil vom 13.09.2017 7 K 7270/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 1897, Revision anhängig unter dem Az. I R 70/17). - BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07
Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist von diesen Grundsätzen der Gewinnermittlung auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 17.03.2010 IV R 60/07, BFH/NV 2010, 1446; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 257. Lieferung 05.2013, § 15 EStG Rn 1045). - BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05
Gewinnerzielungsabsicht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich bei den Gewinneinkunftsarten aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen (BFH, Urteil vom 30.08.2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759, II. 1. d) der Gründe m. w. N.). - BFH, 05.03.2007 - X B 146/05
NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH, Beschluss vom 05.03.2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125, 2. a) der Gründe m. w. N.). - BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83
Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7100/16
Denn die Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn das Finanzamt aufgrund einer noch nicht endgültigen Würdigung des Sachverhalts zu einer abweichenden Auffassung gelangt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25.04.1985 IV R 64/83, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1985, 648).