Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47221
FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17 (https://dejure.org/2017,47221)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2017 - 11 K 11196/17 (https://dejure.org/2017,47221)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 11 K 11196/17 (https://dejure.org/2017,47221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,47221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012
    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände - Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 bis 31.12.2012

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei Anmietung von Räumlichkeiten, technischer Ausstattung, Requisiten, Kostümen usw. zur Herstellung von Filmen durch ein Filmproduktionsunternehmen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen eines Filmproduzenten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen eines Filmproduzenten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen - Kurzfristige oder einmalige Anmietung steht Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 225
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17
    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vergleiche: BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 256, 526, zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (siehe: BFH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O, und vom 30. März 1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, ´Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1994, 810).

    Für eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen ist es aber grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmietet oder pachtet (so auch: BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O., m.w.N.).

    Schließlich kommt es nicht darauf an, ob sich neben dem Erwerb auch das Halten und eine etwaige spätere Veräußerung noch als rentabel erweisen würden (siehe BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O.).

    Soweit die Klägerin hervorhebt, dass ihre Finanzierung durch öffentliche Fördergelder nicht mit einer klassischen Fremdfinanzierung z.B. durch eine Bank, vergleichbar sei und  daher die allgemeinen Grundsätze zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG in ihrem Fall nicht uneingeschränkt angewendet werden könnten, ist ihr entgegen zu halten, dass das Gesetz in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG keine Prüfung verlangt, ob die im jeweiligen Fall durch den Steuerpflichtigen gewählte Unternehmensfinanzierung auch anders hätte erfolgen können (vergleiche: BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O.).

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17
    Dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (siehe: BFH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O, und vom 30. März 1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, ´Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1994, 810).

    Andernfalls würde die vom Gesetzgeber mit der Hinzurechnung bezweckte Gleichstellung von Gewerbetreibenden, die mit gemietetem oder gepachtetem Anlagevermögen arbeiten, und denjenigen, die mit eigenem Anlagevermögen arbeiten, verfehlt (ebenso: BFH, Urteil vom 30. März 1994 - I R 123/93, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2013 - 1 K 2461/11

    Zur Hinzurechnung von Instandhaltungs- und Kaskoversicherungsaufwendungen eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17
    Um diese Gleichstellung zu erreichen, wird der in den Mieten bzw. Pachten enthaltene sogenannte Finanzierungsanteil in pauschaler Form herausgerechnet (vergleiche: Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2013 - 1 K 2461/11, juris, unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/4881, Seite 78 ff.).
  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17
    Der BFH hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass die Durchführungsgesellschaft die Messehallenflächen nach auftragsbezogener Weisung und somit aus ihrer Sicht zufällig, nämlich aufgrund der konkreten Auswahlentscheidung ihres Auftraggebers, anmietet (BFH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280, juris).
  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 - 11 K 11196/17 aufgehoben.

    Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 - 11 K 11196/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 225).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 10 K 10184/17

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen

    Die in der Einspruchsentscheidung genannten Kriterien für die Hinzurechnung, bei denen sich der Beklagte insbesondere auf das BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 ( IV R 24/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2017, 985) bezogen hat, sind zutreffend gewürdigt worden (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2017 11 K 11196/17, EFG 2018, 225 , nicht rkr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht