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   FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15   

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FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15 (https://dejure.org/2016,61963)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2016 - 1 K 9084/15 (https://dejure.org/2016,61963)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2016 - 1 K 9084/15 (https://dejure.org/2016,61963)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de

    AO § 235 Abs. 1
    Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verzinsung nach § 235 AO von hinterzogenem Solidaritätszuschlag als "Steuer" nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Vielmehr ist der Bevollmächtigte vom Gericht im Rahmen des Rechtsgesprächs darauf hingewiesen worden, dass den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. November  1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BStBl. II 2012, 43) entnommen werden könne, dass der Solidaritätszuschlag eine Steuer sei.

    Das wird durch den Wortlaut der Regelung der Ertragshoheit in Art. 106 Abs. 1 GG bestätigt, wonach der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden "Steuern" dem Bund zustehen soll und sodann unter Nr. 6 die Ergänzungsabgabe aufgeführt wird (hierzu eingehend BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BStBl. II 2012, 43 zum SolZG 1995; zum SolZG 1991 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November  1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797).

    Im Hinblick auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bezeichnung als "Zuschlag" und die Erhebung als Ergänzungsabgabe wegen des darin liegenden Bezugs auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht irreführend ist, weil sich daraus ergebe, dass eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer als steuerliche Abgabe zu erheben sei (Beschluss vom 19. November  1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797), entspricht die hier vertretene Auffassung, wonach der Begriff der Steuer bei § 235 AO auch den Solidaritätszuschlag umfasst, letztlich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Vielmehr ist der Bevollmächtigte vom Gericht im Rahmen des Rechtsgesprächs darauf hingewiesen worden, dass den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. November  1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BStBl. II 2012, 43) entnommen werden könne, dass der Solidaritätszuschlag eine Steuer sei.

    Das wird durch den Wortlaut der Regelung der Ertragshoheit in Art. 106 Abs. 1 GG bestätigt, wonach der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden "Steuern" dem Bund zustehen soll und sodann unter Nr. 6 die Ergänzungsabgabe aufgeführt wird (hierzu eingehend BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 -, BStBl. II 2012, 43 zum SolZG 1995; zum SolZG 1991 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November  1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, 797).

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Eine Ergänzungsabgabe ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Steuer vom Einkommen (Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333; allgemein bekräftigt durch Beschluss vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, HFR 2010, 1231).
  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Eine Ergänzungsabgabe ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Steuer vom Einkommen (Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333; allgemein bekräftigt durch Beschluss vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, HFR 2010, 1231).
  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Diese Kriterien erfüllt der Solidaritätszuschlag, bei dem es sich um eine hoheitlich durch Bundesgesetz auferlegte gegenleistungsfreie Geldleistungspflicht zum Zwecke der Einnahmeerzielung handelt, die zudem dem nach § 1 Abs. 1 AO zu bestimmenden Anwendungsbereich der Abgabenordnung unterliegt und durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 E -, EFG 2006, 371; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05 -, BStBl. II 2006, 692; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. A., § 51a Rn. 5).
  • BFH, 01.08.2001 - II R 48/00

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Vielmehr bezweckt die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ebenso wie die nachträgliche Erhebung der hinterzogenen Steuern die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem der Vorteil ausgeglichen wird, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt (vgl. BFH, Urteil vom 1. August 2001 - II R 48/00 -, BFH/NV 2002, 155).
  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
    Diese Kriterien erfüllt der Solidaritätszuschlag, bei dem es sich um eine hoheitlich durch Bundesgesetz auferlegte gegenleistungsfreie Geldleistungspflicht zum Zwecke der Einnahmeerzielung handelt, die zudem dem nach § 1 Abs. 1 AO zu bestimmenden Anwendungsbereich der Abgabenordnung unterliegt und durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 E -, EFG 2006, 371; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII B 324/05 -, BStBl. II 2006, 692; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. A., § 51a Rn. 5).
  • BFH, 03.05.2017 - II B 110/16

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2016  1 K 9084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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