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   FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17 (https://dejure.org/2020,13186)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2020 - 2 K 2259/17 (https://dejure.org/2020,13186)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 2 K 2259/17 (https://dejure.org/2020,13186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unternehmereigenschaft und Organträgereignung eines Zweckverbands

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Der BFH greife in seinem Urteil V R 67/14 vom 02.12.2015, Rz. 19 seine Rechtsprechung im Urteil vom 09.10.2002, Az. V R 64/99 wieder auf und bestätige diese erneut.

    Maßgebend für die Frage, in welchem Umfang nach diesem Grundsätzen eine Organschaft besteht, ist nach den beiden BFH-Urteilen vom 09.10.2002 V R 64/99 und vom 20.08.2009 V R 30/06, dass sich die Organträgerschafft nur insoweit erstrecken kann, als eine juristische Person des öffentlichen Rechts ihrerseits durch eigene Umsätze - nicht durch diejenigen der Organgesellschaft - unternehmerisch handelt und insoweit eine wirtschaftliche Eingliederung bejaht werden kann, als die Tätigkeit der Organgesellschaft mit ihrem Wirken gerade die wirtschaftliche/unternehmerische Tätigkeit des Organträgers fördert und die Förderung sich als von einigem Gewicht darstellt.

    Der Anwendungsbereich des UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts wird somit durch die Art ihrer Betätigung begründet und begrenzt (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 09.10.2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375).

    Erst wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen für ein Unternehmen vorliegen, kann als Folge davon geprüft werden, ob und in welchem Umfang und mit welchen umsatzsteuerrechtlichen Folgen Organschaft besteht (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 09.10.2002, V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe bereits festgestellt, dass eine umsatzsteuerrechtliche Teilorganschaft nicht möglich sei (so BFH, Urteil vom 20.08.2009 V R 30/06, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2010, 863).

    Auf die in der Klagebegründung zitierten Urteile des BFH vom 20.08.2009 - V R 30/06, BStBl. II 2010, 863 sowie vom 22.02.2017 XI R 13/15, UR 2017, 464 gehe der Beklagte nicht ein.

    Maßgebend für die Frage, in welchem Umfang nach diesem Grundsätzen eine Organschaft besteht, ist nach den beiden BFH-Urteilen vom 09.10.2002 V R 64/99 und vom 20.08.2009 V R 30/06, dass sich die Organträgerschafft nur insoweit erstrecken kann, als eine juristische Person des öffentlichen Rechts ihrerseits durch eigene Umsätze - nicht durch diejenigen der Organgesellschaft - unternehmerisch handelt und insoweit eine wirtschaftliche Eingliederung bejaht werden kann, als die Tätigkeit der Organgesellschaft mit ihrem Wirken gerade die wirtschaftliche/unternehmerische Tätigkeit des Organträgers fördert und die Förderung sich als von einigem Gewicht darstellt.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (Vorgängerregelung zur MwSt-SystRL) eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt (so BFH, Urteil vom 20.08.2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863 ).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Bestehe die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE), habe der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2010, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74); es bestehe grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 03.03.2010, V R 23/10, entschieden, dass bei einer teilweisen Verwendung für den unternehmerischen Bereich und den Hoheitsbereich als nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. ein Vorsteueraufteilungsgebot bestehe.

    Dies gilt auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sich die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Gesamttätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechtes wirtschaftlich heraushebt, in dem bestimmte Umsatzgrenzen bzw. Gewinngrenzen überschritten werden (vgl. BFH, Urteil vom 03.03.2011 R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Die neuere Rechtsprechung des BFH behandele die Vermietung und die Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Vermögensverwaltung i. S. v. § 14 S. 3 Abgabenordnung - AO -) als steuerbare Leistung (BFH, Urteil v. 20.08.2009 - V R 70/05, BStBl. II 2017, 825, Rn. 34 ff. für Büroraum- und Stellplatzüberlassung, wobei das Finanzamt laut Rn. 5 des Urteils ausdrücklich eine Vermögensverwaltung einer IHK angenommen hatte; Urt. v. 15.04.2010 - VR 10/09, BStBl. II 2017, 863, Rn. 25).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.12.2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der BFH den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, m.w.N.).

    Dem Begriff der Vermögensverwaltung kommt dabei umsatzsteuerlich für die Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen Betrieb gewerblicher Art keine Bedeutung zu (so ausdrücklich Korn in Bunjes, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 15. Aufl., § 2 Rz. 203 unter Verweis auf die ausdrückliche dementsprechende Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 15.04.2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863).

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 13/15

    Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Weiterhin habe der BFH auch in einer aktuellen Entscheidung eine partielle Organschaft abgelehnt (so BFH, Urteil vom 22.02.2017 XI R 13/15, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2017, 464, Rn. 50).

    Auf die in der Klagebegründung zitierten Urteile des BFH vom 20.08.2009 - V R 30/06, BStBl. II 2010, 863 sowie vom 22.02.2017 XI R 13/15, UR 2017, 464 gehe der Beklagte nicht ein.

    Eine partielle Organschaft existiert, was der Kläger durchaus zutreffend vorträgt, nicht (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2017 XI R 13/15, BFHE 257, 160), doch ist dies für das Gesamtergebnis nicht mehr entscheidend.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Die Modalitäten ihrer Tätigkeit dürfen nicht durch ihr Sonderrecht bestimmt sein (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 14.12.2000 Rs. C-446/98 -Camara Municipal do Porto-, Slg. 2000, I-11435, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 108; vom 12.12.2000 Rs. C-408/97 -Kommission/Niederland-, Slg. 2000, I-6417, UR 2000, 527; vom 12.12.2000 Rs. C-359/97 -Kommission/Vereinigtes Königreich-, Slg. 2000, I-6355, UR 2000, 518).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.12.2000 C-446/98, Fazenda Pública, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV Beilage 2001, 40 Rdnr. 16, m.w.N.) legt der BFH den Begriff der öffentlichen Gewalt unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform aus (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, m.w.N.).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Die Modalitäten ihrer Tätigkeit dürfen nicht durch ihr Sonderrecht bestimmt sein (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 14.12.2000 Rs. C-446/98 -Camara Municipal do Porto-, Slg. 2000, I-11435, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 108; vom 12.12.2000 Rs. C-408/97 -Kommission/Niederland-, Slg. 2000, I-6417, UR 2000, 527; vom 12.12.2000 Rs. C-359/97 -Kommission/Vereinigtes Königreich-, Slg. 2000, I-6355, UR 2000, 518).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Die Modalitäten ihrer Tätigkeit dürfen nicht durch ihr Sonderrecht bestimmt sein (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 14.12.2000 Rs. C-446/98 -Camara Municipal do Porto-, Slg. 2000, I-11435, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 108; vom 12.12.2000 Rs. C-408/97 -Kommission/Niederland-, Slg. 2000, I-6417, UR 2000, 527; vom 12.12.2000 Rs. C-359/97 -Kommission/Vereinigtes Königreich-, Slg. 2000, I-6355, UR 2000, 518).
  • BFH, 08.10.1971 - II B 32/69

    Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren - Sprungklage - Einspruch -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Vorverfahren ist das durch einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingeleitete Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, vgl. § 44 Abs. 1 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.1971 - II B 32/69 -, BFHE 103, 399, BStBl II 1972).
  • BFH, 03.07.2008 - V R 51/06

    Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17
    Daher ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und somit nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (so ausdrücklich BFH-Urteile in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795; vom 12.10.2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388; vom 03.07.2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213, unter II. 2.).
  • EuGH, 06.02.1997 - C-247/95

    Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden

  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

  • BFH, 12.10.2004 - V R 15/02

    USt: Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

  • BFH, 05.02.2004 - V R 90/01

    Umsatzsteueroption bei Grundstücksvermietung an Deutsche Telekom

  • BFH, 07.07.2011 - V R 21/10

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen -

  • BFH, 20.12.2001 - V R 81/99

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht

  • BFH, 18.02.1965 - V 189/62 U

    Umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Organschaft zwischen Stadtwerken und

  • BFH, 25.10.1989 - V R 111/85

    1. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - 2. Zur Frage, wann die Tätigkeit

  • EuGH, 15.09.2016 - C-400/15

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • BFH, 02.12.2015 - V R 67/14

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 15/13

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische

  • BFH, 20.08.2009 - V R 70/05

    Unternehmereigenschaft einer Industriekammer und Handelskammer

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