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   FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18   

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https://dejure.org/2019,23215
FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18 (https://dejure.org/2019,23215)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2019 - 7 K 7092/18 (https://dejure.org/2019,23215)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 7 K 7092/18 (https://dejure.org/2019,23215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 34 Abs. 1 ; AO § 34 Abs. 3 ; BRAO § 55
    Klage gegen Umsatzsteuerbescheide; Pflicht der Vermögensverwalter, die steuerlichen Pflichten der vertretenen natürlichen und juristischen Personen zu erfüllen; Zur Frage, ob ein Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO in Anspruch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der abgewickelten Kanzlei verpflichtet - Adressierung eines an den Kanzeiabwickler gerichteten Umsatzsteuerbescheids

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7141/09

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer 2008

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18
    Mit zwei Schreiben vom 23.07.2015 (im Abschnitt "2013/2014" der Akte USt) teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des hiesigen Senats vom 17.01.2013 (7 K 7141/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 660) mit, er sei verpflichtet, als Abwickler für die Kanzlei C... Umsatzsteuererklärungen und Einnahmenüberschussrechnungen abzugeben, und forderte ihn auf, solche für den Zeitraum vom 02.12.2013 bis 31.12.2013 und für das Jahr 2014 bis zum 28.08.2015 einzureichen.

    Nachdem der Beklagte bei seiner Auffassung geblieben war und den Kläger auch zur Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 2015 aufgefordert hatte (Schreiben vom 08.03.2016, im Abschnitt "2014/2015" der Akte USt), führte der Kläger ergänzend aus (Schreiben vom 15.03.2016 und vom 15.04.2016, im Abschnitt "2014/2015" der Akte USt), die Auffassung des hiesigen Senats in dem vom Beklagten angeführten Urteil vom 17.01.2013 (7 K 7141/09, EFG 2013, 660), wonach der Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 Abgabenordnung - AO - betreffend das Kanzleivermögen der abzuwickelnden Anwaltskanzlei sei, sei evident falsch.

    Soweit der Senat die Frage in seinem Urteil vom 17.01.2013 (7 K 7141/09, EFG 2013, 660) bejaht hat, hat er die Revision zugelassen, weil er die hier wie dort streitentscheidende Rechtsfrage für nicht abschließend geklärt gehalten hat; es ist insoweit aber nicht zu einer höchstrichterlichen Klärung gekommen, weil keine Revision eingelegt worden ist.

    Die vom Senat im Urteil vom 17.01.2013 (7 K 7141/09, EFG 2013, 660) zum Anlass der Revisionszulassung genommene fehlende höchstrichterliche Klärung der Qualifikation eines Kanzleiabwicklers i. S. d. § 55 BRAO als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten im hiesigen Verfahren weiterhin festzustellen.

    Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 17.01.2013 (7 K 7141/09, EFG 2013, 660) geäußerten Auffassung fest.

  • FG Köln, 29.04.1997 - 7 K 2156/94

    Abgabenordnung; Unterlassen eines Einspruchs kein grobes Verschulden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18
    Zur Begründung führte er aus, auch das Finanzgericht - FG - Köln (Urteil vom 29.04.1997 7 K 2156/94, EFG 1997, 1219) habe entschieden, dass der Abwickler in Bezug auf das Kanzleivermögen Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO sei und als solcher die steuerlichen Pflichten des Inhabers der abzuwickelnden Kanzlei zu erfüllen habe, soweit die Verwaltung reiche.

    Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2016 hat der BFH nicht im Urteil vom 04.02.1998 (XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682) eine dahingehende Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 29.04.1997 7 K 2156/94, EFG 1997, 1219) bestätigt.

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 47/97

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für eine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18
    Dies habe der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 04.02.1998 (XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682) bestätigt.

    Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2016 hat der BFH nicht im Urteil vom 04.02.1998 (XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682) eine dahingehende Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 29.04.1997 7 K 2156/94, EFG 1997, 1219) bestätigt.

  • BGH, 21.04.1966 - VII ZB 2/66

    Abwicklung der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts - Auftreten des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18
    Der Abwickler sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Beschluss vom 21.04.1966 VII ZB 2/66, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 1362) nicht Vertreter des Rechtsanwalts, dessen Kanzlei er abwickele.
  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18
    Der Unternehmer wird bei der Umsatzsteuer als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse" in Anspruch genommen (BFH, Beschluss vom 21.06.2017 V R 51/16, BFH/NV 2017, 1576, II. 2. b) bb) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 11.04.2018 - X R 39/16

    Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7092/18
    Heranzuziehen sind hierbei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen, sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände (BFH, Urteil vom 11.04.2018 X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075, II. 2. b) aa) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 18/19

    Zur Steuerpflicht eines Kanzleiabwicklers

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.06.2019 - 7 K 7092/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die Klage des Klägers änderte das FG mit seinem in EFG 2019, 1437 veröffentlichten Urteil vom 26.06.2019 - 7 K 7092/18 die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 30.06.2016 und den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 01.03.2018 dahingehend, dass die Umsatzsteuer 2014 um ... EUR, die Umsatzsteuer 2015 um ... EUR und die Umsatzsteuer 2016 um ... EUR niedriger festgesetzt wurden.

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