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   FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8214/18   

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https://dejure.org/2019,48324
FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8214/18 (https://dejure.org/2019,48324)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2019 - 8 K 8214/18 (https://dejure.org/2019,48324)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2019 - 8 K 8214/18 (https://dejure.org/2019,48324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KraftStG § 3 Nr. 5
    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug bei einer ausschließlichen Beförderung von Kranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG - Beförderung pflegebedürftiger Personen zur Tagespflegestätte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.09.2018 - III R 10/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8214/18
    Nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist unter Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zu verstehen, der nach herrschender Meinung einer medizinischen Betreuung bedarf (siehe nur BFH, Urteil vom 13. September 2018 III R 10/18 Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 262, 532 m.w.N.).

    Dies reicht nach der vom Senat geteilten Auffassung des BFH aus, der in seiner Entscheidung vom 13. September 2018 zum Aktenzeichen III R 10/18 (a.a.O.) keinen dringenden Soforteinsatz verlangt, sondern lediglich für die Steuerbefreiung voraussetzt, dass die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein müssen und die Beförderung mit dieser Behandlung im Zusammenhang steht.

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 3607/17

    Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der

    Dies reicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nach der Rechtsprechung des BFH - wie bereits oben dargestellt - jedoch nicht aus, wonach die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein müssen und die Beförderung jeweils mit der Behandlung im Zusammenhang stehen muss (BFH in BFHE 262, 532, BFH/NV 2019, 352, und in BFHE 265, 466, BFH/NV 2019, 1448; vgl. auch Strodthoff, KraftStG, § 3 Rz. 48; entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg zur Beförderung pflegebedürftigen Personen zu Tagespflegestellen 8 K 8214/18, UVR 2020, 171, juris, Revision eingelegt: Aktenzeichen des BFH IV R 40/19).

    Der erkennende Senat schließt sich zwar auch der Ansicht an, dass der Aufenthalt in der Tagespflegestätte durch unterstützende Maßnahmen wie Gymnastik, Gruppen- und auch Einzelbetreuung der Aufrechterhaltung eines lebenswerten Daseins der betreuten Personen dienen und dabei helfen solle, die negativen Auswirkungen der körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen zu mildern, ihnen entgegen zu wirken und damit auch zugunsten des Pflegebedürftigen zu behandeln, um den krankheitsbedingten Zustand zu verbessern (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg 8 K 8214/18, UVR 2020, 171, juris).

    Das Gericht weicht daher insoweit im Ergebnis von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zur Beförderung pflegebedürftiger Personen zu Tagespflegestellen (Aktenzeichen: 8 K 8214/18) ab.

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 40/19

    KraftStG: Keine Steuerbefreiung für Beförderung zu Tagespflege

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 - 8 K 8214/18 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 26.09.2019 - 8 K 8214/18 statt.

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