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   FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17 (https://dejure.org/2019,49685)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2019 - 7 K 7184/17 (https://dejure.org/2019,49685)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2019 - 7 K 7184/17 (https://dejure.org/2019,49685)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zuschüsse des Arbeitgebers an den Betreiber der Betriebskantine

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für pauschale Zuschüsse an Kantinenbetreiber

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine - Kantinenbewirtschaftung als unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden (BFH, Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 2. a) der Gründe m. w. N.).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH im Urteil vom 29.01.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 3. der Gründe) die Würdigung der dortigen Vorinstanz (Finanzgericht -FG- Nürnberg, Urteil vom 22.11.2011 - 2 K 1408/2008, BeckRS 2012, 94663) nicht beanstandet, wonach ein Kantinenbetreiber an einen Arbeitgeber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung in Form einer Kantinenbewirtschaftung erbracht habe.

    c) Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Beklagten darauf, auf Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 3 UStAE zu verweisen, dem der BFH im Urteil vom 29.01.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 3. e) der Gründe) für den dort entschiedenen Fall gerade nicht folgen wollte.

    Ein Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 4. a), b) bb) (1) der Gründe m. w. N.).

    Bei einseitigen Sachzuwendungen, die - wie im Streitfall - ohne Bezug zum Umfang der durch den betreffenden Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung (BFH, Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 4. b) aa) der Gründe m. w. N.).

    Diese unentgeltliche Zuwendung tritt neben den Leistungsaustausch zwischen der Kantinenbetreiberin und dem Arbeitnehmer beim Erwerb von Speisen und Getränken (BFH, Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 4. b) bb) der Gründe m. w. N.).

    Dies trifft auf die den Arbeitnehmern zugewendete Möglichkeit, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu erwerben, nicht zu, weil sie nach Art und Umfang nicht dem entspricht, was im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht wird (BFH, Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 4. c) bb) der Gründe m. w. N.).

    So definiert der XI. Senat in dem von den Beteiligten diskutierten Urteil vom 29.01.2014 (XI R 4/12 - BFH/NV 2014, 992, II. 4. c) bb) der Gründe m. w. N.) den Begriff der Aufmerksamkeiten in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausdrücklich aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung in gleicher Weise, wie der VI. Senat mit Urteil vom 22.03.1985 (VI R 26/82, BStBl. II 1985, 641, 1. b) der Gründe) den Begriff der Aufmerksamkeiten als Ausnahmefall von Zuwendungen ohne Arbeitslohncharakter.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BFH in den Urteilen vom 09.12.2010 (V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, II. 3. c) dd) der Gründe) und vom 29.01.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 4. c) bb) der Gründe) ausdrücklich betont hat, dass das nationale Recht insoweit, als bei Aufmerksamkeiten keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, zugunsten des Unternehmers, der ansonsten eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern hätte, gem. Art. 26 Abs. 2 MwStSystRL von Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL abweicht und (nur) deshalb ein Rückgriff auf lohnsteuerliche Grundsätze in Betracht kommt.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    In gleicher Weise hat der V. Senat in seinem von der Klägerin angeführten Urteil vom 09.12.2010 (V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, II. 3. c) dd) der Gründe) bei Auslegung des Begriffs der Aufmerksamkeiten i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erkannt, es könne die Rechtsprechung des VI. Senats im Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/00, BStBl. II 2006, 442, II. 2. der Gründe) berücksichtigt werden, wo es um die Frage ging, wann Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und ob und in welcher Höhe dabei eine betragliche Freigrenze gilt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BFH in den Urteilen vom 09.12.2010 (V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, II. 3. c) dd) der Gründe) und vom 29.01.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 4. c) bb) der Gründe) ausdrücklich betont hat, dass das nationale Recht insoweit, als bei Aufmerksamkeiten keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, zugunsten des Unternehmers, der ansonsten eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern hätte, gem. Art. 26 Abs. 2 MwStSystRL von Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL abweicht und (nur) deshalb ein Rückgriff auf lohnsteuerliche Grundsätze in Betracht kommt.

    Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der den Vorsteuerabzug ausschließt (hier: unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG in Gestalt der Ermöglichung eines verbilligten Bezugs von Speisen und Getränken in der Kantine), bleibt es beim Ausschluss des Vorsteuerabzugs auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung bezieht, um mittelbar auch seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist (BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, II. 1. b) bb) der Gründe m. w. N.).

  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt eine steuerbare unentgeltliche Leistung (auch) vor, wenn Leistungen des Arbeitgebers zwar aus betrieblichem Anlass erfolgen, die Leistung jedoch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer - wie z.B. die Abgabe von Mahlzeiten - befriedigt (BFH, Beschluss vom 31.03.2010 - V B 112/09, UR 2010, 584 II. 2. a) der Gründe m. w. N.).

    Auch in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 31.03.2010 (V B 112/09, BFH/NV 2010, 1313, II. 2. b) der Gründe) hat der BFH die ertragsteuerliche Fragestellung, ob Vorteile eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn seien, weil sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen, als mit der Frage nach dem Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe vergleichbar angesehen.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 18.07.2013 (C-124/12 - AES, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2013, 475, Rn. 33).

    Auch dies steht nicht in Widerspruch zu dem EuGH-Urteil vom 18.07.2013 (C-124/12 - AES, MwStR 2013, 475, Rn. 33), weil der dort entschiedene Fall, dass die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände es gebieten, dass die an sich der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zugehörige Leistung (unentgeltlich) vom Arbeitgeber erbracht wird, hier nicht vorliegt.

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1408/08

    Vorsteuerabzug bei Berichtigung einer richtigen Rechnung - Leistungsaustausch bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH im Urteil vom 29.01.2014 (XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992, II. 3. der Gründe) die Würdigung der dortigen Vorinstanz (Finanzgericht -FG- Nürnberg, Urteil vom 22.11.2011 - 2 K 1408/2008, BeckRS 2012, 94663) nicht beanstandet, wonach ein Kantinenbetreiber an einen Arbeitgeber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung in Form einer Kantinenbewirtschaftung erbracht habe.

    Insoweit grenzt auch das FG Nürnberg im Urteil vom 22.11.2011 (2 K 1408/2008, BeckRS 2012, 94663) den hiesigen Fall einer pauschalen Zahlung zutreffend von dem vom FG Düsseldorf mit Urteil vom 24.04.2009 (1 K 4135/07 U, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 1203) entschiedenen Fall ab, wo die gezahlten Pauschalen sich nach der Anzahl der Tischgäste und damit nach der Anzahl der getätigten Speiselieferungen richteten.

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 26/82

    Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    So definiert der XI. Senat in dem von den Beteiligten diskutierten Urteil vom 29.01.2014 (XI R 4/12 - BFH/NV 2014, 992, II. 4. c) bb) der Gründe m. w. N.) den Begriff der Aufmerksamkeiten in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausdrücklich aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung in gleicher Weise, wie der VI. Senat mit Urteil vom 22.03.1985 (VI R 26/82, BStBl. II 1985, 641, 1. b) der Gründe) den Begriff der Aufmerksamkeiten als Ausnahmefall von Zuwendungen ohne Arbeitslohncharakter.
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    (8) Vor diesem Hintergrund verfängt der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 21.01.2010 (VI R 51/08, BStBl. II 2010, 700) nicht, weil es dort nicht um Aufmerksamkeiten ging.
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 25/10

    Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (BFH, Urteil vom 24.04.2013 - XI R 25/10, BStBl. II 2014, 346, II. 1. b) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 30.04.2009 - VI R 55/07

    Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    Ein Vorteil werde nach der Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 30.04.2009 - VI R 55/07, BStBl. II 2009, 726) dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe.
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 151/00

    Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17
    In gleicher Weise hat der V. Senat in seinem von der Klägerin angeführten Urteil vom 09.12.2010 (V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, II. 3. c) dd) der Gründe) bei Auslegung des Begriffs der Aufmerksamkeiten i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erkannt, es könne die Rechtsprechung des VI. Senats im Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/00, BStBl. II 2006, 442, II. 2. der Gründe) berücksichtigt werden, wo es um die Frage ging, wann Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und ob und in welcher Höhe dabei eine betragliche Freigrenze gilt.
  • BFH, 29.10.2002 - V B 186/01

    Beiladung

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 330/89

    Zustandekommen eines Vertrages zu Gunsten eines ausländischen Studenten

  • FG Düsseldorf, 24.04.2009 - 1 K 4135/07

    Bemessung des Vorsteuerabzugs einer GmbH aus Rechnungen von einer für die

  • BFH, 22.07.2010 - V R 14/09

    Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

  • BFH, 18.07.2002 - V B 112/01

    Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

    Auch das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 27. November 2019 - 7 K 7184/17, Entscheidungen der FG (EFG), 2020, 399 ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers verneint.

    Nichts Anderes ergebe sich aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27. November 2019 - 7 K 7184/17 (EFG 2020, 399), dem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Sie waren durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992; FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. November 2019 7 K 7184/17, EFG 2020, 399).

    Nichts Anderes ergibt sich -entgegen den Ausführungen des Beklagten- aus den Urteilen des BFH vom 29. Januar 2014 - XI R 4/12 (BFH/NV 2014, 992) und des FG Berlin-Brandenburg vom 27. November 2019 - 7 K 7184/17 (EFG 2020, 399).

    Es kann infolgedessen dahin gestellt bleiben, ob Aufmerksamkeiten i.S.v. §§ 3 Abs. 1 b Nr. 3, Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegen (verneinend bei verbilligter Verpflegung BFH-Urteil vom 29. Januar 2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2019 - 7 K 7184/17, EFG 2020, 399) bzw. ob es sich um Geschenke von geringem Wert i.S.v. Art. 16 Abs. 2 MwStSystRL handelt.

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