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   FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18   

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https://dejure.org/2019,4304
FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18 (https://dejure.org/2019,4304)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2019 - 2 V 2264/18 (https://dejure.org/2019,4304)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 2 V 2264/18 (https://dejure.org/2019,4304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 69 Abs 3 FGO, § 14c Abs 1 UStG 2005, § 17 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, § 421g SGB 3
    Aussetzung der Vollziehung: Kein Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Berichtigung der Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 iVm. § 17 UStG bei fehlender Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des nationalen Rechts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2017

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Umsatzsteuer für Leistungen als privater Arbeitsvermittler aufgrund von Vermittlungsgutscheinen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bemessung der Umsatzsteuer für Leistungen als privater Arbeitsvermittler aufgrund von Vermittlungsgutscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer u. a. gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und Ämtern für Grundsicherung und Beschäftigung abgerechneten Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers bei vor Eintritt der materiellen und formellen Bestandskraft der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 7 V 7056/18

    Umsätze einer privaten Arbeitsvermittlerin - Keine "Berichtigung" einer nach

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18
    Die Handhabung des Antragsgegners beruhte offenbar auf dem inzwischen bekannt gewordenen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1598), in dem das Gericht für einen vergleichbaren Fall die Voraussetzungen für einen Berichtigungsanspruch nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht für gegeben ansah, weil kein im Sinne der Berichtigungsvorschrift unrichtiger Steuerausweis gegeben sei, wenn der betreffende Umsatz mangels einer Befreiungsvorschrift des deutschen UStG steuerpflichtig gewesen sei und sich der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf die für ihn günstige Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- berufen habe.

    Er macht sich inhaltlich die Gründe des Beschlusses des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (a.a.O.) zu Eigen.

    21 Der vorliegend beschließende Senat geht ebenso wie der 7. Senat des FG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (EFG 2018, 1598) davon aus, dass sich nichts Abweichendes daraus ergibt, dass die vor dem 01.01.2015 geltende Rechtslage nach dem BFH-Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (a.a.O.) als unionsrechtswidrig zu qualifizieren war.

    Abweichendes gilt nur, wenn sich ein Unionsbürger auf die für ihn günstigere Richtlinienregelung beruft (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Für Letzteres ist erforderlich, dass er die entsprechende Rechtsfolge geltend macht, also sich etwa in Fällen wie dem vorliegenden für die Steuerfreiheit von Arbeitsvermittlungsleistungen, die durch sog. Vermittlungsgutscheine entgolten werden, auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beruft (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Die Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts und der darauf beruhenden gegenüber einem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheide findet ihre Grenze unter anderem in den nationalen Verfahrensregelungen über die Änderbarkeit von Steuerfestsetzungen, setzt also das Eingreifen einer Korrekturvorschrift und den fehlenden Ablauf der Festsetzungsfrist voraus (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Anders wäre es gewesen, wenn er sich vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyStRL berufen hätte, denn dann hätte er die Umsatzsteuer jedenfalls zunächst nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18, a.a.O., m.w.N.).

    Gleichwohl lässt das Gericht im Hinblick darauf, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer mit dem Streitfall identischen Fallkonstellation vorliegt und dass auch auf die Beschwerdezulassung im Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (a.a.O.) hin keine Beschwerde eingelegt worden war, die Beschwerde gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu.

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18
    Nachdem der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2016, 797) entschieden hatte, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Sechste EG-Richtlinie- sei und sich mangels entsprechender Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz -UStG- für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach der genannten Richtlinienbestimmung berufen könne, berichtigte der Antragsteller im Dezember 2017 seine für die privaten Arbeitsvermittlungsleistungen im Jahr 2007 mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gestellten Rechnungen in Ansehung von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG und machte hieraus mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2017 die zuvor ausgewiesenen Steuerbeträge von 12.134,45 EUR steuermindernd geltend.

    Erst auf das BFH-Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (BStBl II 2016, 797) hin wurde durch Artikel 9 Nr. 3 Buchst. a sowie Artikel 28 Absatz 5 des Gesetzes vom 25.07.2014 (BGBl 2014 1, 1266, BStBl I 2014, 1126) in § 4 Nr. 15 b UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Arbeitsförderung eingeführt.

    21 Der vorliegend beschließende Senat geht ebenso wie der 7. Senat des FG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 05.07.2018 7 V 7056/18 (EFG 2018, 1598) davon aus, dass sich nichts Abweichendes daraus ergibt, dass die vor dem 01.01.2015 geltende Rechtslage nach dem BFH-Urteil vom 29.07.2015 XI R 35/13 (a.a.O.) als unionsrechtswidrig zu qualifizieren war.

  • BFH, 23.11.2006 - V R 67/05

    Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18
    Eine europarechtliche Vorschrift, nach der ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich geltend gemachten Verstoß gegen das Unionsrecht unter günstigeren Bedingungen änderbar wäre als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts existiert nicht (BFH-Urteile vom 16.09.2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151; vom 23.11.2006 V R 67/05, BStBl II 2007, 436).
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18
    Eine europarechtliche Vorschrift, nach der ein Steuerbescheid auch bei einem erst nachträglich geltend gemachten Verstoß gegen das Unionsrecht unter günstigeren Bedingungen änderbar wäre als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts existiert nicht (BFH-Urteile vom 16.09.2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151; vom 23.11.2006 V R 67/05, BStBl II 2007, 436).
  • VG Saarlouis, 22.09.2020 - 2 K 2140/18

    Dienstunfall ist Privatsache

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - 2 V 2264/18
    Der Antragsteller hat hierauf wegen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 zum Aktenzeichen des Finanzgerichts -FG- Berlin-Brandenburg 2 K 2140/18 Klage erhoben, für die inzwischen der Antragsgegner Klaglosstellung angekündigt hat.
  • BFH, 31.07.2019 - XI B 15/19

    AdV; Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers; keine Berichtigung von Rechnungen

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.01.2019 - 2 V 2264/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg lehnte die AdV mit Beschluss vom 28. Januar 2019 - 2 V 2264/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 736) ab und ließ hiergegen die Beschwerde zu.

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