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   FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21   

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https://dejure.org/2022,35886
FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21 (https://dejure.org/2022,35886)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2022 - 5 K 5138/21 (https://dejure.org/2022,35886)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2022 - 5 K 5138/21 (https://dejure.org/2022,35886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gesundheitsbedingt einmal pro Woche im Homeoffice - Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind dann begrenzt steuerlich abziehbar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer schwerbehinderten Steuerpflichtigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Woche ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzen kann

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 109
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    In seinem Urteil vom 07.08.2003 ( VI R 17/01) habe der Bundesfinanzhof - BFH - klargestellt, dass die Beweggründe, die den Steuerpflichtigen dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, unbeachtlich seien.

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vgl. BFH, Urteile vom 07.08.2003 - VI R 17/01 -, BStBl. II 2004, 78, sowie vom 20.11.2003 - IV R 30/03 -, BStBl. II 2004, 775).

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.08.2003 ( VI R 17/01 - BStBl. II 2004, 78) verweist, wonach die Beweggründe unbeachtlich seien, die den Steuerpflichtigen dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, BStBl. II 2014, 570).

    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom 26.02.2014 - VI R 40/12 -, BStBl. II 2014, 568; Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (BFH, Urteile vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.; vom 26.02.2014 - VI R 11/12 -, a.a.O.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vgl. BFH, Urteile vom 07.08.2003 - VI R 17/01 -, BStBl. II 2004, 78, sowie vom 20.11.2003 - IV R 30/03 -, BStBl. II 2004, 775).

    Soweit es Selbständige betrifft, die im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen können, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH, Urteile vom 22.02.2017 - III R 9/16 -, BStBl. II 2017, 698; vom 20.11.2003 - IV R 30/03 -, a.a.O., unter II.2.b).

  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Soweit es Selbständige betrifft, die im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen können, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH, Urteile vom 22.02.2017 - III R 9/16 -, BStBl. II 2017, 698; vom 20.11.2003 - IV R 30/03 -, a.a.O., unter II.2.b).

    Damit ist aber die vom BFH etwa in seinem Urteil vom 22.02.2017 ( III R 9/16 -, a.a.O.) als maßgeblich erachtete Schwelle der Unzumutbarkeit nach der Überzeugung des Gerichts überschritten.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom 26.02.2014 - VI R 40/12 -, BStBl. II 2014, 568; Urteil vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (BFH, Urteile vom 26.2.2014 - VI R 37/13 -, a.a.O.; vom 26.02.2014 - VI R 11/12 -, a.a.O.).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Wie der Bundesfinanzhof schließlich weiter entschieden hat (Urteil vom 06.11.2014 - VI R 4/14 -, BFH/NV 2015, 485 ), ist ein Arbeitsplatz nicht geeignet für die Erledigung der konkret erforderlichen beruflichen Tätigkeiten, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden.
  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 5 K 5138/21
    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO ; BFH, Urteile vom 05.10.2011 - VI R 91/10 -, BStBl. II 2012, 127).
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