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   FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20   

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https://dejure.org/2022,14189
FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20 (https://dejure.org/2022,14189)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 16 K 2083/20 (https://dejure.org/2022,14189)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2022 - 16 K 2083/20 (https://dejure.org/2022,14189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3c Abs 1 EStG 2009, § 3 Nr 44 S 3 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 22 Nr 1 EStG 2009
    Berliner Lehramtsstipendium ist steuerbar

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Nr 44 S 3 EStG, § 3c Abs 1 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 19 EStG, § 22 Nr 1 EStG
    Berliner Lehramtsstipendium ist steuerbar

  • IWW

    § 9 Abs. 1 S. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Kürzung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um die Stipendienzahlungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Steuerbarkeit eines Lehrgangsstipendiums und Werbungskostenabzug für Bildungsausgaben

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Lehramtsstipendium des Landes Berlin nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit - Kürzung des Werbungskostenabzugs um das Stipendium

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.2020 - IX R 33/18

    Facharztausbildung - "Thüringen-Stipendium" - Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20
    Zahlungen im Rahmen des sog. "Berliner Lehramts-Stipendiums", bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, sind steuerbare und nicht steuerfreie Einkünfte; offenbleiben konnte, ob als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte (Abgrenzung zu BFH IX R 33/18).(Rn.15) (Rn.16).

    Die Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, aber auch in Abgrenzung zu dem Urteil des BFH IX R 33/18 zuzulassen.

  • FG München, 16.06.2020 - 5 K 1936/19

    Absetzung von Stipendienleistungen von Masterstudium

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20
    Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit den Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (vgl. FG München, Urteil vom 16. Juni 2020 - 5 K 1936/19 -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 15.11.2018 - 1 K 1246/16

    Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20
    Vielmehr dürfe die Finanzverwaltung nur denjenigen Anteil anrechnen, der zur Deckung der laufenden Bildungskosten gedacht sei, nicht jedoch denjenigen Anteil, der für die Lebenshaltung bestimmt sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 15. November 2018, Az. 1 K 1246/16).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 128/00

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20
    Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass eine Ausgabe den Steuerpflichtigen wirtschaftlich gar nicht belastet, weil die Ausgabe durch eine Stipendienleistung abgegolten wird (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14.11.2000 VI R 128/00, BStBl II 2001, 495 unter 2 a) der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20
    Anders als im Fall des BFH XI R 33/18 handelt es sich vorliegend auch nicht um eine Einmalzahlung an einen zukünftigen Mediziner, der sich lediglich dazu verpflichtete für eine bestimmte Zeit seine Niederlassung in einer bestimmten Region zu nehmen, sondern für die Klägerin bestand die Verpflichtung zunächst das Referendariat und anschließend drei Jahre im Schuldienst des Landes Berlin tätig zu sein.
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 61/04

    Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - 16 K 2083/20
    Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG bestätigt lediglich einen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach neben der Steuerbefreiung einer Einnahme nicht noch ein Abzug von in Zusammenhang mit dieser Einnahme stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von anderen steuerpflichtigen Einkünften möglich sein soll (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 61/04, BStBl II 2006, 163).
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