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   FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - 3 K 5420/04 B   

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https://dejure.org/2008,30780
FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - 3 K 5420/04 B (https://dejure.org/2008,30780)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 3 K 5420/04 B (https://dejure.org/2008,30780)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2008 - 3 K 5420/04 B (https://dejure.org/2008,30780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreichende Bezeichung von 18 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Steuerbescheiden auch ohne Angabe der Steuernummer; trotz Zeugenaussage der Ehefrau keine Widerlegung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausreichende Bezeichung von 18 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Steuerbescheiden auch ohne Angabe der Steuernummer - trotz Zeugenaussage der Ehefrau keine Widerlegung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 13.09.2004 - 11 V 322/04

    Anspruch auf Herabsetzung der Einkommensteuer; Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - 3 K 5420/04
    Zum anderen stellen aber auch die Angaben des Sachbearbeiters des Beklagten in dem Geschäftsnummerfeld eine eigenständige öffentliche Urkunde i. S. dieser Vorschrift über den Vorgang dar, welche Bescheide und sonstigen Schriftstücke in dem zu verschließenden Briefumschlag eingelegt worden sind (vgl. FG Berlin, Urteil vom 15. November 1993 VIII 144/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 374; FG Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2004 11 V 322/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE -, 114-116).
  • BFH, 19.06.1991 - I R 77/89

    Bei Zustellungen durch die Post erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - 3 K 5420/04
    Für die eindeutige Bestimmbarkeit der Sendung genügt jede Kennzeichnung durch Zahlen und Buchstaben, die es dem Empfänger ermöglicht, die Sendung dem richtigen Vorgang zuzuordnen (z. B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 19. Juni 1991 I R 77/89, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1991, 826).
  • FG Berlin, 15.11.1993 - VIII 144/91
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - 3 K 5420/04
    Zum anderen stellen aber auch die Angaben des Sachbearbeiters des Beklagten in dem Geschäftsnummerfeld eine eigenständige öffentliche Urkunde i. S. dieser Vorschrift über den Vorgang dar, welche Bescheide und sonstigen Schriftstücke in dem zu verschließenden Briefumschlag eingelegt worden sind (vgl. FG Berlin, Urteil vom 15. November 1993 VIII 144/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 374; FG Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2004 11 V 322/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE -, 114-116).
  • FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09

    Verwaltungszustellung: § 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente

    Für diese Fassung der Vorschrift ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl II 2006, 214; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2008, 3 K 5420/04 B, 3 K 5420/04, juris), dass die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer zu versehen ist, weil die Postzustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstücks selbst beurkunde, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung durch die Post; insoweit genüge es für eine wirksame Zustellung nach § 3 VwZG nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und die Sendung als Geschäftsnummer lediglich die Steuernummer auswiesen.
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