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   FG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 K 598/01   

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https://dejure.org/2002,14035
FG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 K 598/01 (https://dejure.org/2002,14035)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2002 - 1 K 598/01 (https://dejure.org/2002,14035)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 1 K 598/01 (https://dejure.org/2002,14035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 492
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.01.1995 - V R 9/93

    Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten führt nur aus, wer gegenüber den

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 K 598/01
    Bei einer im Jahre 1999 bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer unter Bezugnahme auf Abschnitt 57 Abs. 8 Umsatzsteuerrichtlinie - UStR - und das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1995 ( V R 9/93, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1995, 427) die Auffassung, bei den Provisionen handele es sich um steuerpflichtige sonstige Leistungen.

    Die insoweit entgegenstehenden Auffassungen des BFH (vgl. Urteil v. 26. Januar 1995, V R 9/93, BStBl. II, 427) und der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 57 Abs. 8 UStR ) stehen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - nicht in Einklang.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 K 598/01
    Der EuGH hat nämlich durch Urteil vom 5. Juni 1997 (Rs. C-2/95, Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - Slg. - 1997, I-3017) entschieden, dass es für die Inanspruchnahme der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 und Nr. 5 der Sechsten Richtlinie normierten Steuerbefreiungen lediglich auf die Art. der Tätigkeit ankomme und nicht auch darauf, wem gegenüber die Leistung erbracht werde.
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