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   FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04 (5)   

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FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04 (5) (https://dejure.org/2004,5311)
FG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2004 - 2 V 64/04 (5) (https://dejure.org/2004,5311)
FG Bremen, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 2 V 64/04 (5) (https://dejure.org/2004,5311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung seiner Vollziehung; Anforderungen an die Nachweispflicht eines Unternehmers im Hinblick auf das Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Ausführung einer innergemeinschaftliche Lieferung; CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis der Ausführung einer innergemeinschaftliche Lieferung - CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV - Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 646
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    An die Nachweispflichten sind besonders dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung hochwertiger Pkw telefonisch vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04 - juris zum Barkauf).

    Er muss nachweisen, wer der wirkliche Abnehmer war (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04 - juris).

  • BFH, 02.04.1997 - V B 159/96

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    Mit Beschluss vom 2. April 1997 V B 159/96 (BFH/NV 1997, 629) hat der erkennende Senat entschieden, dass auch die USt-IdNr.

    Wie dieser Nachweis, der materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist (BFH-Beschluss vom 02. April 1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629), zu erbringen ist, ist im Einzelnen in § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV geregelt.

  • BFH, 05.02.2004 - V B 180/03

    Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    Mit Beschluss vom 05. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Bremen zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 05. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 Bezug genommen.

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    Der BFH legte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 ) dar, dass die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist, im Wesentlichen tatsächliche Würdigung sei.

    Allerdings kommt unter vergleichbaren Voraussetzungen eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung nicht nur des Leistenden (zu den Grundsätzen hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149 ), sondern auch des Leistungsempfängers in Betracht, z.B. wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach den konkreten Umständen des Falles für den Steuerpflichtigen erkennbar eine andere Person als sein "Vertragspartner" unter dessen Namen auftritt, und bei denen der Leistende mit der Nichtbesteuerung durch den Empfänger rechnet oder rechnen muss.

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

    Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    Wie der BFH in seinem Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/02 ZSteu 2004, Heft 14, R558-R561 zur Frage nach den Anforderungen an ein "Beförderungspapier" i. S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ausführt, stellt ein CMR-Frachtbrief jedenfalls dann lediglich eine Quittung i. S. v. § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darüber dar, dass die Ware durch eine andere Person übernommen worden ist, wenn die in Feld 24 des CMR-Formulars vorgesehene Bestätigung des Empfängers, das Gut erhalten zu haben, fehlt.
  • BFH, 24.03.1994 - IV S 1/94

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398 ).
  • BFH, 18.07.2002 - V R 3/02

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    c) Eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG scheidet aus, da der Antragsteller den erforderlichen Belegnachweis nicht vollständig geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 3/02, BFH/NV 2002, 1405 ).
  • FG Bremen, 18.08.2003 - 2 V 593/02

    Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in Spanien trotz

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    In dem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 18. August 2003 2 V 593/02 - 2 V 594/02, EFG 2003, 1737 hatte das Finanzgericht Bremen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und die Beschwerde zugelassen.
  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstrittigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und präsenter Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage bewirken oder zu Unklarheiten hinsichtlich von Tatfragen führen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus FG Bremen, 01.12.2004 - 2 V 64/04
    "Unter der -insbesondere nicht gesetzlich-definierten Bezeichnung "missing trader" werden zum Teil typischerweise vermögenslose natürliche oder juristische Personen beschrieben, die von vornherein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollen und deshalb keine Umsatzsteuer anmelden, zum Teil auch solche, die nur kurzfristig tätig sind und angemeldete und geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. Juli 2002 5 StR 516/01, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2002, 465; Klawikowski/ Leitmeier/ Zühlke, Die Steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 121; Wenning, Umsatzsteuerberater 2002, 265, unter III.; Fumi, EFG 2003, 891).
  • BFH, 22.11.2001 - V B 124/01

    AdV; Zurückverweisung; Fortbildungsseminare

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 74/98

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Übernahmegewinn?

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Dass der CMR-Frachtbrief dem "Nachweis des Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer" dient (so BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 37; Beschluss des FG Bremen vom 1. Dezember 2004 2 V 64/04 (5), EFG 2005, 646; Urteil des FG Hamburg vom 5. Dezember 2007 7 K 71/06, EFG 2008, 653), spricht dabei nicht gegen das Vorliegen eines Versandbelegs, da dies auf Frachtbriefe allgemein zutrifft, ohne dass hierdurch ihre Eignung als Versendungsbeleg in Zweifel gezogen wird (vgl. zum HGB-Frachtbrief § 409 Abs. 1 HGB; zum Eisenbahnfrachtbrief Art. 13 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr --COTIF-- vom 9. Mai 1980, BGBl. II 1985, 144, 224, geändert durch Verordnungen vom 19. Dezember 1990, BGBl. II 1990, 1662, und vom 7. Mai 1991, BGBl. II 1991, 679, und durch Gesetz zum Protokoll vom 20. Dezember 1990, BGBl. II 1992, 1182; zum Luftfrachtbrief Art. 11 des Warschauer Abkommens, Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929, RGBl 1933 11, 1039, i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 28. September 1955, Haager Protokoll --WA 1955--, BGBl. II 1958, 291; vgl. auch Abschn. 133 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien).

    Denn insoweit bestehen entgegen den Entscheidungen des FG Bremen in EFG 2005, 646 und des FG Hamburg in EFG 2008, 653 zwischen dem CMR-Frachtbrief und den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ausdrücklich genannten Versendungsbelegen keine wesentlichen Unterschiede.

  • FG Saarland, 15.12.2005 - 1 V 277/05

    Belegnachweise für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (§§

    Die Urteile des FG Bremen vom 1. Dezember 2004 2 V 64/04, EFG 2005, 646 und des BFH vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 seien nicht einschlägig (Bl. 1 f.).

    Ein CMR-Frachtbrief, der nicht vom Empfänger (in Feld 24) bestätigt sei, stelle lediglich eine Quittung i.S.d. § 368 BGB darüber dar, dass die Ware von einer anderen Person (dem Frachtführer) übernommen worden sei (FG Bremen vom 1. Dezember 2004 2 V 64/04, EFG 2005, 646).

    Der CMR-Frachtbrief weist lediglich die Übergabe an den Frachtführer nach und dokumentiert somit nicht die erfolgreiche Versendung an den Käufer im Ausland (FG Bremen vom 1. Dezember 2004 2 V 64/04 (5), EFG 2005, 646 mit Anm. Fumi).

    Der CMR-Frachtbrief weist lediglich die Übergabe an den Frachtführer nach und dokumentiert somit nicht die erfolgreiche Versendung an den Käufer im Ausland (FG Bremen vom 1. Dezember 2004 a.a.O.).

    Der internationale Frachtbrief weist lediglich die Übergabe an den Frachtführer nach und dokumentiert somit nicht die erfolgreiche Versendung an den Käufer im Ausland (FG Bremen vom 1. Dezember 2004 a.a.O.).

  • FG Hessen, 07.11.2006 - 6 K 3787/05

    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen, die

    Wie das Finanzgericht Bremen durch Beschluss vom 1.12.2004 (2 V 64/05, EFG 2005, 646) zutreffend entschieden hat, ist ein derartiges Dokument lediglich zum Nachweis der Abholung des Ausfuhrgegenstandes durch einen Frachtführer geeignet.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1463/08

    Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

    Ein Frachtbrief CMR, dem in Feld 24 die Bestätigung des Empfängers über den Erhalt des Frachtgutes fehlt, stellt daher keinen Versendungsbeleg i.S.d. § 10 Abs. 1 UStDV dar (Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 2 V 64/04 (5), EFG 2005, 646 ; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07. November 2006 - 6 K 3787/05, EFG 2007, 553 , Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 7 K 71/06, UStB 192, 2008).

    Damit ist das physische Verbringen des Kraftfahrzeuges nach Spanien durch den Frachtbrief CMR nicht bewiesen worden, sondern nur dessen Übergabe an die Spedition T. Daher erfüllt der Frachtbrief auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 UStDV (vgl. a. Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 2 V 64/04 (5), a.a.O. und Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07. November 2006 - 6 K 3787/05, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 71/06

    Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

    Ein CMR-Frachtbrief stellt lediglich eine Quittung im Sinne von § 368 BGB darüber dar, dass die Ware durch eine vom Käufer beauftragte Person übernommen worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 24.8.2004 - VII R 50/02, BFH/NV 2004 1742; FG Bremen, Beschluss vom 1.12.2004 - 2 V 64/04, EFG 2005, 646).
  • FG München, 16.07.2009 - 14 K 4020/06

    Nachweispflicht für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

    Grundsätzlich kann als Ersatznachweis regelmäßig auch der CMR-Frachtbrief anerkannt werden, selbst wenn seine Funktion grundsätzlich nur im Nachweis des Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer besteht (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Bremen vom 1. Dezember 2004 2 V 64/05 (5), EFG 2005, 646, Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 27. November 2008 6 K 1463/08, recherchiert über www.[...]web.de).
  • FG Hessen, 18.08.2005 - 6 V 459/05

    Belegnachweis als Voraussetzung für Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher

    Bei dieser Einschätzung ist dem FA ohne weiteres darin beizupflichten, dass die Steuerfreiheit in Versendungsfällen nur durch CMR-Frachtbriefe belegt werden kann, die eine exakte Empfängerbestätigung enthalten (vgl. FG Bremen, Beschluss vom 1.12.2004, 2 V 64/04 EFG 2005, 646).
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