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   FG Bremen, 03.09.1996 - 2 95 012 K 2   

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FG Bremen, 03.09.1996 - 2 95 012 K 2 (https://dejure.org/1996,15146)
FG Bremen, Entscheidung vom 03.09.1996 - 2 95 012 K 2 (https://dejure.org/1996,15146)
FG Bremen, Entscheidung vom 03. September 1996 - 2 95 012 K 2 (https://dejure.org/1996,15146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung des Einheitswertes; Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrages; Anforderungen für die Gewährung einer Grundsteuerbefreiung; Hafengrundstück als "öffentliche Sache" im Sinn des Straßenrechts

  • Judicialis

    BewG § 22 Abs. 3; ; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; ; GrStG § 17 Abs. 2; ; GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a; ; HafenG § 1 Abs. 2; ; BrWG § 61 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.03.1991 - II R 97/89

    Zur Grundsteuerbefreiung von Häfen

    Auszug aus FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2
    Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 06. März 1991 II R 97/89, später veröffentlicht in BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 vertrat sie die Auffassung, daß ihr Betriebsgrundstück nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG von der Grundsteuer zu befreien sei; dies sei erst durch das genannte BFH-Urteil klargestellt worden.

    Hierbei ist die Klägerin selbst davon ausgegangen, die aus § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG herzuleitende Grundsteuerbefreiung sei erst durch das BFH-Urteil vom 6. März 1991 II R 97/89, BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 "klargestellt" worden.

    Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß der BFH sich im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 auf seine Urteile vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 BFHE 155, 400, BStBl. II 1989, 302 und vom 21. Juni 1989 II R 235/85 BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 bezieht.

    Im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 ist diese Rechtsprechung auch für die Grundsteuerbefreiung eines Hafens für maßgeblich erklärt worden.

    Nach der neueren BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn das betreffende Grundstück eine "öffentliche Sache" im Sinn des Straßenrechts ist (BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740; BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123).

    Während im Urteil BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 im Rahmen der Begründung der Zurückverweisung dem FG für den 2. Rechtsgang zu prüfen aufgegeben worden war, ob der dortige im Hafen befindliche Abstellplatz "durch Widmung und Indienststellung zu einer öffentlichen Sache geworden" sei, wird dem zuständigen FG in dem zurückverweisenden Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 (nur) aufgegeben zu prüfen, "ob die sich aus dem Eigentum ergebenden Nutzungs- und Dispositionsbefugnis durch öffentlich-rechtliche (wasser- und hafenrechtliche) Bestimmungen eingeschränkt bzw. aufgehoben ist und der Eigentümer deswegen zur Gestattung eines (möglicherweise auch nur beschränkten) Gemeingebrauches in Form des Schiffsverkehrs verpflichtet ist".

    Da aber auch im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 ausdrücklich auf die vorangegangene Entscheidung BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 verwiesen wird, geht der Senat davon aus, daß der BFH auch in der letzten einschlägigen Entscheidung daran festhalten wollte, daß ein Hafengrundstück nur dann dem öffentlichen Verkehr dient, wenn es als öffentliche Sache gewidmet worden ist.

    Hinsichtlich der Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG bedarf im Hinblick auf den letzten Absatz des Urteils BFHE 164, 98, BStBl. II 1994, 123 die Frage grundsätzlicher Klärung, ob Hafengrundstücke nur bei Widmung und Indienststellung dem öffentlichen Verkehr dienen, oder ob eine anderweitig sich ergebende Einschränkung der Nutzungs- und Dispositionsbefugnis aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausreicht, den Befreiungstatbestand eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Hafens zu bejahen.

  • BFH, 21.06.1989 - II R 235/85

    Seehafen - Dem öffentlichen Verkehr dienend - Semitrailer - Abstellen auf

    Auszug aus FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2
    Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß der BFH sich im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 auf seine Urteile vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 BFHE 155, 400, BStBl. II 1989, 302 und vom 21. Juni 1989 II R 235/85 BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 bezieht.

    Nach der neueren BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn das betreffende Grundstück eine "öffentliche Sache" im Sinn des Straßenrechts ist (BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740; BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123).

    Während im Urteil BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 im Rahmen der Begründung der Zurückverweisung dem FG für den 2. Rechtsgang zu prüfen aufgegeben worden war, ob der dortige im Hafen befindliche Abstellplatz "durch Widmung und Indienststellung zu einer öffentlichen Sache geworden" sei, wird dem zuständigen FG in dem zurückverweisenden Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 (nur) aufgegeben zu prüfen, "ob die sich aus dem Eigentum ergebenden Nutzungs- und Dispositionsbefugnis durch öffentlich-rechtliche (wasser- und hafenrechtliche) Bestimmungen eingeschränkt bzw. aufgehoben ist und der Eigentümer deswegen zur Gestattung eines (möglicherweise auch nur beschränkten) Gemeingebrauches in Form des Schiffsverkehrs verpflichtet ist".

    Da aber auch im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 ausdrücklich auf die vorangegangene Entscheidung BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 verwiesen wird, geht der Senat davon aus, daß der BFH auch in der letzten einschlägigen Entscheidung daran festhalten wollte, daß ein Hafengrundstück nur dann dem öffentlichen Verkehr dient, wenn es als öffentliche Sache gewidmet worden ist.

  • BFH, 14.11.1980 - III R 23/78

    Nutzungsziffer - Wertzahl - Bewertung eines Hafengrundstücks

    Auszug aus FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2
    In diesen beiden Entscheidungen hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 14. November 1980 III R 23/78 BFHE 132, 475, BStBl. II 1981, 355) entschieden, daß für die Wertung, ob ein Grundstück als Straße, Weg oder Platz dem öffentlichen Verkehr dient, nicht auf das Staßenverkehrsrecht, sondern darauf abzustellen ist, ob das Grundstück eine "öffentliche Sache" im Sinne des Straßenrechts ist.
  • FG Nürnberg, 20.11.1986 - IV 361/84
    Auszug aus FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2
    Das Bekanntwerden eines Fehlers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das FA trotz eines klaren Hinweises auf einen Fehler gleichwohl eine unzutreffende Rechtsauffassung vertritt oder aus anderen Gründen zu Unrecht den Fehler nicht korrigiert (FG Nürnberg, Urteil vom 20. November 1986 IV 361/84 EFG 1987, 229, 230).
  • BFH, 07.12.1988 - II R 115/88

    Steuerbefreiung - Dem öffentlichen Verkehr dienendes Bauwerk - Parkhaus -

    Auszug aus FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2
    Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß der BFH sich im Urteil BFHE 164, 96, BStBl. II 1994, 123 auf seine Urteile vom 7. Dezember 1988 II R 115/88 BFHE 155, 400, BStBl. II 1989, 302 und vom 21. Juni 1989 II R 235/85 BFHE 157, 227, BStBl. II 1989, 740 bezieht.
  • BFH, 11.11.1970 - III R 55/69

    Straße - Öffentlicher Verkehr - Grundsteuerbefreiung - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus FG Bremen, 03.09.1996 - 295012K 2
    Bei Sachen, deren Rechtsqualität als öffentliche Sache sich - wie beim Hafengrundstück der Klägerin - nicht aus der Natur ihrer Beschaffenheit ergibt, bedarf es einer Widmung, um sie dem öffentlichen Recht zu unterstellen und damit zur öffentlichen Sache zu machen (BFH-Urteil vom 11. November 1970 III R 55/69 BFHE 100, 325, 326, BStBl. II 1971, 32).
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