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   FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21 (3)   

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FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21 (3) (https://dejure.org/2022,40986)
FG Bremen, Entscheidung vom 03.11.2022 - 2 K 12/21 (3) (https://dejure.org/2022,40986)
FG Bremen, Entscheidung vom 03. November 2022 - 2 K 12/21 (3) (https://dejure.org/2022,40986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung; Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auf hohe Durchfallquote und besonderen Schwierigkeitsgrad gestützte Anfechtung des Ergebnisses der schriftlichen Steuerberaterprüfung - Beurteilungsspielraum der Prüfer - Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidung - Verwendung von Musterlösungen und ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Im Zusammenhang mit einer Prüfungsentscheidung darf demnach ein Verpflichtungsausspruch (in der Form des Bescheidungsausspruchs) nur ergehen, wenn feststeht, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes, dass die Prüfung bestanden sei, rechtswidrig ist (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass die Feststellung einer hohen Misserfolgsquote für sich genommen ungeeignet ist, einen überzogenen Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder eine Unangemessenheit der angewandten Bewertungsmaßstäbe zu begründen (BFH, Urteil vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Zudem schreiben weder das StBerG noch das Verfassungsrecht eine bestimmte Mindestbestehensquote bei der Steuerberaterprüfung vor; eine Orientierung der Bewertung an einer solchen Quote könnte sogar dem Zweck der Prüfung entgegenstehen (vgl. BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Es bleibt in diesem Fall aber Sache des Prüflings, anzugeben, welche Fragestellung er für unangemessen schwer hält oder welche Bewertungsentscheidung seiner Meinung nach auf einer Überspannung der Prüfungsanforderungen beruht, mit der Folge, dass die Grenzen des Bewertungsspielraums als überschritten anzusehen sind (BFH, Urteil vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Gerichte können nur darüber befinden, ob die äußersten Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Das Gericht darf das Urteil der Prüfer:innen über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe bzw. die angemessene Strenge der Maßstäbe bei der Bewertung ihrer Lösung demnach nur dann verwerfen, wenn dieses schlechterdings unverständlich erscheint, weil es die durchschnittlichen Anforderungen an einen angehenden Steuerberater erkennbar überspannt (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Die Ermittlung der erreichten Gesamtpunktzahl führt dann anhand der Notentabelle grundsätzlich unproblematisch zur zu vergebenden Klausurnote (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Insbesondere gibt es keinen (verfahrensrechtlichen) Anspruch des Prüflings dahin, dass die Prüfer:innen ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000- VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ; Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 200/04 -, Rn. 8, juris).

    Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung sind zudem im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen, was auch eine entsprechende Begründung der Überdenkungsentscheidung erforderlich macht (BFH, Beschluss vom 08. Juli 2014 - VII B 158/13 -, BFH/NV 2014, 1777 ; Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Soweit Einwendungen des Prüflings pauschal bleiben, kann hingegen lediglich eine pauschale Stellungnahme des Prüfungsausschusses erwartet werden (BFH, Urteil vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Das durchgeführte Überdenkungsverfahren dient im Übrigen gerade der (erneuten) Ausübung des allein den Prüfer:innen zustehenden Bewertungsvorrechtes (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Die gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und das Ergehen eines Verpflichtungsausspruchs zur Neubescheidung darf demgegenüber nach § 101 Satz 1 FGO nur erfolgen, wenn feststeht, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes (hier: des Ausspruchs, die Prüfung sei bestanden) rechtswidrig ist (s.o. unter II.; BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04

    Steuerberaterprüfung; Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Die Zurverfügungstellung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen dient dazu, den Prüfer:innen die Korrektur und die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern (BFH, Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 199/04 -, BFH/NV 2005, 1388 ).

    Die eigentliche Ausübung des Bewertungsspielraums unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Aufgabenstellung, des Anforderungsmaßstabs und der Darstellung durch den Prüfling erfolgt nämlich - insbesondere bei Verwendung einer Musterlösung mit Bewertungsvorschlägen - bereits bei der Punktevergabe für einzelne Teilleistungen (vgl. BFH, Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 199/04 -, BFH/NV 2005, 1388 ).

    Soweit neben der Nichtvergabe bestimmter Wertungspunkte auch die Gesamtbenotung angegriffen wird, besteht ein Anlass zur Überdenkung und gesonderten Begründung nur dann, wenn der Prüfling substantiiert dazu vorträgt, dass und weshalb eine von der Summe der erzielten Wertungspunkte abweichende bessere Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten gerechtfertigt sein sollte (BFH, Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 199/04 -, BFH/NV 2005, 1388 ).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht (aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings) darüber zu befinden, ob die von den Prüfer:innen als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - VII R 152/97 -, BFHE 191, 140 , BStBl II 2000, 93 ).

    Hingegen ist den Prüfer:innen ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - VII R 152/97 -, BFHE 191, 140 , BStBl II 2000, 93 ).

    Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung fällt damit grundsätzlich in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum der Prüfer:innen (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - VII R 152/97 -, BFHE 191, 140 , BStBl II 2000, 93 ).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Allerdings folgt aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass Prüfungsentscheidungen soweit zu begründen sind, dass der Prüfling in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262 ).

    Aus der - auch im Überdenkungsverfahren nachholbaren - Begründung muss zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer:innen zugrunde gelegt haben und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer:innen die Benotung beruht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262 ).

  • BFH, 16.07.2013 - VII B 194/12

    Bereitstellung eines Bewertungsschemas durch die Prüfungsbehörde zulässig

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Sie stellt eine sinnvolle Hilfestellung für die Prüfer:innen dar, die nicht nur rechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern auch zu einer soweit wie möglich einheitlichen Bewertungspraxis der einzelnen Prüfer:innen beiträgt (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2013 VII B 194/12, BFH/NV 2013, 1821 ).

    Die Freiheit der einzelnen Prüfer:innen, sich ein eigenes Urteil über die Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung als Ganzer zu bilden, wird durch ein solches Bewertungsschema nicht eingeschränkt (BFH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VII B 194/12 -, BFH/NV 2013, 1821 ).

  • BFH, 08.07.2014 - VII B 158/13

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums können sie von der angebotenen Lösungsskizze abweichen (BFH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - VII B 158/13 -, BFH/NV 2014, 1777 ).

    Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung sind zudem im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen, was auch eine entsprechende Begründung der Überdenkungsentscheidung erforderlich macht (BFH, Beschluss vom 08. Juli 2014 - VII B 158/13 -, BFH/NV 2014, 1777 ; Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Es ist nicht auszuschließen, dass alle Faktoren in einzelnen Prüfungsterminen starken Schwankungen unterliegen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98 -, BFHE 188, 502 , BStBl II 1999, 573 ).

    Was dies für den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und die geforderte Qualität der Prüfungsleistungen im Einzelnen bedeutet, muss grundsätzlich den in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertungen und Beurteilungen der (fachlich dafür qualifizierten und prüfungserfahrenen) Prüfungsbehörden bzw. Prüfer:innen und Prüfungskommissionen überlassen bleiben (BFH, Urteil vom 21. Mai 1999- VII R 34/98 -, BFHE 188, 502 , BStBl II 1999, 573 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist zu berücksichtigen, dass den Prüfer:innen ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zuzugestehen ist, der sich jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 ).

    Zum anderen wird auch in diesem Urteil unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (- 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 ) grundsätzlich ein in bestimmten Konstellationen bestehendes Bedürfnis für - mit dem verfassungsrechtlichen Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes in Einklang zu bringende - Beurteilungsspielräume anerkannt.

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Im Übrigen könne an der Annahme der eingeschränkten Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2019 (- 6 C 18/18 -, BVerwGE 167, 33 ) nicht mehr festgehalten werden.

    Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (- 6 C 18/18 -, BVerwGE 167, 33 ) ergeben sich keine abweichenden Grundsätze.

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 200/04

    Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

    Auszug aus FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
    Insbesondere gibt es keinen (verfahrensrechtlichen) Anspruch des Prüflings dahin, dass die Prüfer:innen ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000- VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ; Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 200/04 -, Rn. 8, juris).
  • BFH, 28.08.2012 - VII B 15/12

    Steuerberaterprüfung: Zulässigkeit einer sog. "Erstgutachterbesprechung" -

  • BFH, 20.12.2005 - VII B 254/05

    Steuerberaterprüfung - Überspannung der Prüfungsanforderungen

  • BFH, 20.11.2003 - VII B 214/03

    Steuerberaterprüfung: Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen

  • BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20

    Juristische Staatsprüfung; Beurteilungsspielraum eines Prüfers

  • BVerwG, 09.12.2020 - 6 B 35.20

    Anspruch auf Neubewertung einer Aufsichtsarbeit der Ersten Juristischen

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