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   FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02 (3)   

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https://dejure.org/2005,5977
FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02 (3) (https://dejure.org/2005,5977)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.07.2005 - 1 K 429/02 (3) (https://dejure.org/2005,5977)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 1 K 429/02 (3) (https://dejure.org/2005,5977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begehen einer Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers durch Beitritt zu einem konzerninternen Finanzierungsbund; Bestimmung der Aufgaben eines konzerninternen Finanzierungsbundes; Fortbestehen der steuerlichen Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers nach Beitritt zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 69 § 34 § 191 Abs. 1 § 5
    Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei Beitritt der GmbH zu konzerninternem Finanzierungsverbund; Ermessen; Haftung für Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung - Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei Beitritt der GmbH zu konzerninternem Finanzierungsverbund - Ermessen - Haftung für Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Lohnsteuerhaftung bei einer am zentralen Cash-Management beteiligten GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Cash Pooling, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Pflichtverletzung und Kausalität, Verschulden

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2159
  • EFG 2005, 1497
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 13.02.1996 - VII B 245/95

    Haftung des Geschäftsführers als "Strohmann"

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (u.a. BFH-Beschluss vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657 m.w.N.).

    Der Verbundvertrag und die ACMS-Vereinbarung konnten den Kläger nicht - wie der Kläger rechtsirrig meint - von seiner Verantwortlichkeit für die Erfüllung der ihm als alleinigen Geschäftsführer obliegenden steuerlichen Pflichten freistellen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, a.a.O. zum Nichtausschluss der Haftung des Geschäftsführers bei geschlossenem Treuhandvertrag).

    "Bis zu seinem Rücktritt bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich" (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, a.a.O.).

  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Diese Pflichten, die dem Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter einer GmbH durch § 34 AO auferlegt werden, können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abbedungen oder beschränkt werden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132 , BStBl. II 1998, 761).

    Soweit er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht entschuldigen, weil er als gesetzlicher "Vertreter in finanziellen Krisensituationen seiner Überwachungspflicht nicht genügt" (BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, a.a.O.) hat.

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Diese Verpflichtung sei zwischenzeitlich durch das BGH-Urteil vom 17.09.2001 II ZR 178/99, DB 2001, 2338 , das sich konkret mit dem ACMS der BVV AG befasse, festgestellt worden.

    Denn aus dem - insoweit unstreitigen - Vortrag des Klägers, der auf das BGH-Urteil vom 17.09.2001 II ZR 178/99 (zitiert nach DB 2001, 2338 ) Bezug nimmt, folgt, dass den Verantwortlichen bereits Ende 1995 die mangelnde Liquidität des Verbundes bekannt war.

  • BFH, 11.12.1990 - VII R 85/88

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn nach dem

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Nach dem Urteil des BFH vom 11.12.1990, BStBl. II 1991, 282, liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn der Geschäftsführer unter Ausnutzung der Schonfrist Steuern verspätet an das Finanzamt zahlen wolle.

    Insoweit kann es der Senat dahin gestellt sein lassen, ob eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers entsprechend der BFH-Rechtssprechung (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119 , BStBl II 1991, 282; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ) bereits daraus zu folgern ist, dass die Lohnsteuer zu dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt 10...1996 nicht angemeldet und nicht abgeführt worden ist, wobei der Kläger den Überweisungsträger (erst) am Freitagvormittag des Vortags zur Bank gegeben hat und der Kläger - wegen der unbestritten z. B. in den Monaten August bis Dezember 1995 zwischen 3 und 5 Tagen liegenden Banklaufzeiten - zu seiner Entschuldigung nicht hat damit rechnen dürfen, dass die Buchung auf dem Konto des Beklagten noch fristgemäß außerhalb der Schonfrist erfolgen wird.

  • BFH, 21.05.1969 - I R 8/68

    Bevollmächtigter - Verfügungsberechtigter - Steuerliche Pflichten -

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind diese steuerlichen Pflichten des Klägers als gesetzlicher Vertreter gem. § 34 AO öffentlich-rechtlicher Natur und konnten daher nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen eingeschränkt oder beseitigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Mai 1969 I R 8/68, BFHE 96, 39, BStBl II 1969, 539).
  • BFH, 23.04.1991 - VII B 216/90

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Hierin liegt die dem Kläger anzulastende grob fahrlässige Pflichtverletzung, denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die Pflichtwidrigkeit des Handelns eines Haftungsklägers darin zu sehen, dass dieser keinerlei Kontrollen ausgeübt und unter dem Einfluss des Alleingesellschafters die Verfügung über die Konten der GmbH aus der Hand gegeben hat mit der Folge, dass bei Fälligkeit Mittel zur Entrichtung der Steuer nicht zur Verfügung standen (vgl. BFH-Beschuss vom 23. April 1991 VII B 216/90, BFH/NV 1992, 178).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 217/99

    Haftung

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Denn das Finanzamt handelt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann ohne (auch anteiliges) Mitverschulden, wenn es bereits eingezogene Beträge für die Konkursmasse freigibt bzw. an diese auszahlt (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227) oder aber für einen längeren Zeitraum andere Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beitreibungsmaßnahmen unterlässt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442 ).
  • BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestimmung der Haftungsschuld im

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Denn das Finanzamt handelt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann ohne (auch anteiliges) Mitverschulden, wenn es bereits eingezogene Beträge für die Konkursmasse freigibt bzw. an diese auszahlt (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227) oder aber für einen längeren Zeitraum andere Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beitreibungsmaßnahmen unterlässt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442 ).
  • BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00

    Geschäftsführer - GmbH - Konkurs - Insolvenz - Voranmeldezeitraum -

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, dann geboten, wenn der Finanzbehörde eine besonders grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und das eigene Verschulden des Haftungsschuldners nur gering ist und dahinter zurücktritt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2002 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4 m.w.N.).
  • BFH, 21.01.1986 - VII S 30/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02
    Denn das Finanzamt handelt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann ohne (auch anteiliges) Mitverschulden, wenn es bereits eingezogene Beträge für die Konkursmasse freigibt bzw. an diese auszahlt (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227) oder aber für einen längeren Zeitraum andere Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beitreibungsmaßnahmen unterlässt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442 ).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82

    Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für die

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Sachsen, 21.01.2004 - 7 K 1712/99

    Keine Vertreterhaftung für außerhalb des Haftungszeitraums in Zusammenhang mit

  • BFH, 20.10.1976 - I R 116/74

    Verjährung eines Haftungsanspruchs - Steueranspruch - Voraussetzungen der

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