Rechtsprechung
   FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25766
FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19 (3) (https://dejure.org/2020,25766)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.07.2020 - 1 K 44/19 (3) (https://dejure.org/2020,25766)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 1 K 44/19 (3) (https://dejure.org/2020,25766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,25766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtige und als Zwischenvermieterin tätige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
    Ein Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2016 - IV R 55/10 -, BFHE 256, 519 , BStBl II 2017, 722 ).
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
    Die Frage der Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit stellt sich daher nur bei der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (so auch im BFH-Urteil vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12 , BStBl II 2017, 175 ).
  • FG Niedersachsen, 26.06.2013 - 7 K 10056/09

    Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
    Darin macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 26.06.2013, Az. 7 K 10056/09) und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25.09.2018, Az. GrS 2/16) einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sei.
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
    Darin macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 26.06.2013, Az. 7 K 10056/09) und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25.09.2018, Az. GrS 2/16) einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht