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FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19 (3) |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
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Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtige und als Zwischenvermieterin tätige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
Ein Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 08. Dezember 2016 - IV R 55/10 -, BFHE 256, 519 , BStBl II 2017, 722 ). - BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13
Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung …
Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
Die Frage der Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit stellt sich daher nur bei der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (so auch im BFH-Urteil vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12 , BStBl II 2017, 175 ). - FG Niedersachsen, 26.06.2013 - 7 K 10056/09
Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt …
Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
Darin macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 26.06.2013, Az. 7 K 10056/09) und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25.09.2018, Az. GrS 2/16) einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sei. - BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
Auszug aus FG Bremen, 07.07.2020 - 1 K 44/19
Darin macht er geltend, dass nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 26.06.2013, Az. 7 K 10056/09) und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25.09.2018, Az. GrS 2/16) einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sei.