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   FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17 (3)   

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FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17 (3) (https://dejure.org/2021,27696)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 K 187/17 (3) (https://dejure.org/2021,27696)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 K 187/17 (3) (https://dejure.org/2021,27696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Besondere Aufzeichnungspflichten eines Steuerpflichtigen für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit im EU-Ausland ansässigen nahestehenden Personen hinsichtlich Verwertbarkeit; Festsetzung eines Zuschlags wegen Verspätung oder Fehlens der Vorlage von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Vereinbarkeit des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 162 Abs. 4 AO a.F., § 90 Abs. 3 AO a.F., § 163 Abs. 3 AO a.F., § 1 Abs. 2 AStG a.F.
    Vorlage zum Zuschlag bei Verletzung der Verrechnungspreis-Dokumentationspflichten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit des Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO (wegen unzureichender Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für Auslandssachverhalte gemäß § 90 Abs. 3 AO) mit Unionsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Denn Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, berühren vorwiegend die Niederlassungsfreiheit (EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-524/04 -, Slg 2007, I-2107-2212; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26; Slg 2010, I-487-534).

    Bei Gesellschaften dient ihr Sitz ebenso wie bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit dazu, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26; Slg 2010, I-487-534).

    Denn Personen aus anderen Mitgliedstaaten könnten von der Gründung von Tochtergesellschaften in Deutschland oder von Geschäftsbeziehungen zu diesen Abstand nehmen, um zu vermeiden, dass für diese Tochtergesellschaften Aufwand und Kosten für die Erstellung besonderer Aufzeichnungen entstehen und um der Gefahr zu entgehen, dass bei Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten Zuschläge zulasten der Tochtergesellschaft festgesetzt werden (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26; Slg 2010, I-487-534).

    Zur Rechtfertigung kommt insbesondere das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen und der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in Betracht (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366; EuGH, Urteil vom 08. Oktober 2020 - C-558/19 -, ECLI:EU:C:2020:806).

    Eine nationale Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion zu steuerlichen Zwecken darstellt, geht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, und der Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern, erforderlich ist, wenn erstens in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein geschäftlicher Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen und sich zweitens, wenn die Prüfung solcher Umstände zu dem Ergebnis führt, dass der in Rede stehende geschäftliche Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, die steuerliche Berichtigung auf den Teil beschränkt, der über das hinausgeht, was ohne die gegenseitige Verflechtung dieser Gesellschaften vereinbart worden wäre (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Da die in den Niederlanden ansässige Y N.V. in den Streitjahren auch tatsächlich mittelbar zu 100 % an der in Deutschland ansässigen Klägerin beteiligt war, dürften die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit einschlägig sein (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

    Zur Rechtfertigung kommt insbesondere das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen und der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in Betracht (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366; EuGH, Urteil vom 08. Oktober 2020 - C-558/19 -, ECLI:EU:C:2020:806).

    Eine nationale Regelung, die verhindern soll, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Gewinne im Wege von Geschäften, die nicht auf Marktbedingungen beruhen, unversteuert aus dem Steuerhoheitsgebiet dieses Staates hinaus transferiert werden, ist grundsätzlich geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

    Eine nationale Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion zu steuerlichen Zwecken darstellt, geht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele hinsichtlich der Notwendigkeit, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, und der Notwendigkeit, Steuerumgehungen zu verhindern, erforderlich ist, wenn erstens in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein geschäftlicher Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit eingeräumt wird, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen und sich zweitens, wenn die Prüfung solcher Umstände zu dem Ergebnis führt, dass der in Rede stehende geschäftliche Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, die steuerliche Berichtigung auf den Teil beschränkt, der über das hinausgeht, was ohne die gegenseitige Verflechtung dieser Gesellschaften vereinbart worden wäre (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366).

  • BFH, 25.07.1995 - VII B 96/95

    Beschwerde gegen ein Vorabentscheidungsersuch des Finanzgerichts

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Gegen das Vorabentscheidungsersuchen ist die Beschwerde analog § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - VII B 96/95 -, BFH/NV 1996, 163 ).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10. April 2013 ( I R 45/11, BFHE 241, 332 , BStBl II 2013, 771 ) entschieden, dass die Dokumentationsverpflichtung in § 90 Abs. 3 AO nicht gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstößt.
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Denn Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, berühren vorwiegend die Niederlassungsfreiheit (EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-524/04 -, Slg 2007, I-2107-2212; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26; Slg 2010, I-487-534).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Zur Bekämpfung von Steuervermeidung können auch Maßnahmen gerechtfertigt sein, die darauf abzielen, die Effizienz der Steueraufsicht zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - C-725/18 -, ECLI:EU:C:2020:54).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Beschränkungen der Grundfreiheiten stellen alle Regelungen dar, die geeignet sind, die Ausübung der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern (EuGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - C-383/10 -, ECLI:EU:C:2013:364).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-558/19

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) -

    Auszug aus FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17
    Zur Rechtfertigung kommt insbesondere das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen und der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in Betracht (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366; EuGH, Urteil vom 08. Oktober 2020 - C-558/19 -, ECLI:EU:C:2020:806).
  • BFH, 15.02.2022 - I B 55/21

    Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte

    e) Soweit der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO in der Rechtsprechung (FG Bremen, Beschluss vom 07.07.2021 - 2 K 187/17 (3), Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1665) und von Teilen des Schrifttums mit Blick auf die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit für unionsrechtswidrig gehalten wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Rz 82, m.w.N.; a.A. z.B. Oellerich in Gosch, AO § 162 Rz 302), betrifft dies den vorliegenden Fall nicht, weil Georgien nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
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