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   FG Bremen, 11.12.2008 - 2 K 100/08 (1)   

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https://dejure.org/2008,16428
FG Bremen, 11.12.2008 - 2 K 100/08 (1) (https://dejure.org/2008,16428)
FG Bremen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 K 100/08 (1) (https://dejure.org/2008,16428)
FG Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 2 K 100/08 (1) (https://dejure.org/2008,16428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Handwerkliche Tätigkeiten oder Handwerkerleistungen - eine Unterscheidung mit Folgen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Malerarbeiten an selbstgenutzter Immobilie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Alle Handwerkerleistungen für Renovierungen und Modernisierungen werden in die Vergünstigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG a.F. einbezogen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Bremen, 11.12.2008 - 2 K 100/08
    Soweit vor der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) seitens des BMF (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 408, Rz 4 und 5) und einiger Finanzgerichte (siehe die Nachweise - auch der kritischen Stimmen - im Urteil des FG München vom 30. Juli 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612, juris Rz 16) die Auffassung vertreten wurde, dass Handwerkerleistungen, die nicht über Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehen, ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sein können (offen gelassen vom BFH in den Urteilen vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526 , BStBl II 2007, 760 , juris Rz 14 und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 , juris Rz 14), kann hieran nach der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) wegen des insoweit eindeutigen neuen Wortlauts und der Gesetzesbegründung nicht mehr festgehalten werden.
  • FG München, 30.07.2005 - 5 K 2262/04

    Anstrich der Außenfassade keine "haushaltsnahe Dienstleistung"; § 35a Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Bremen, 11.12.2008 - 2 K 100/08
    Soweit vor der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) seitens des BMF (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 408, Rz 4 und 5) und einiger Finanzgerichte (siehe die Nachweise - auch der kritischen Stimmen - im Urteil des FG München vom 30. Juli 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612, juris Rz 16) die Auffassung vertreten wurde, dass Handwerkerleistungen, die nicht über Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehen, ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sein können (offen gelassen vom BFH in den Urteilen vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526 , BStBl II 2007, 760 , juris Rz 14 und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 , juris Rz 14), kann hieran nach der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) wegen des insoweit eindeutigen neuen Wortlauts und der Gesetzesbegründung nicht mehr festgehalten werden.
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Bremen, 11.12.2008 - 2 K 100/08
    Soweit vor der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) seitens des BMF (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 408, Rz 4 und 5) und einiger Finanzgerichte (siehe die Nachweise - auch der kritischen Stimmen - im Urteil des FG München vom 30. Juli 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612, juris Rz 16) die Auffassung vertreten wurde, dass Handwerkerleistungen, die nicht über Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehen, ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sein können (offen gelassen vom BFH in den Urteilen vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526 , BStBl II 2007, 760 , juris Rz 14 und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 , juris Rz 14), kann hieran nach der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (a.a.O.) wegen des insoweit eindeutigen neuen Wortlauts und der Gesetzesbegründung nicht mehr festgehalten werden.
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 4/09

    Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung - Keine

    Das Finanzgericht (FG) stützte sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 478 veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ausgenommen habe und sich damit die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG nicht überschneiden würden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2010 - 4 K 2708/07

    Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als

    Handwerkerleistungen der vorgenannten Art können daher nur zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG führen (Finanzgericht Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 K 100/08 (1), EFG 2009, 478, Rev. VI RV4/09; Blümich/Erhard, a.a.O., § 35a EStG Rz 31; Ross, Die Änderung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, DStZ 336, 447).

    Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung kann der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG von 600,- EUR durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen (ebenso Finanzgericht Bremen, Urteil vom Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 K 100/08 (1), a.a.O.).

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