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   FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20 (3)   

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https://dejure.org/2020,44954
FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20 (3) (https://dejure.org/2020,44954)
FG Bremen, Entscheidung vom 13.07.2020 - 2 K 1/20 (3) (https://dejure.org/2020,44954)
FG Bremen, Entscheidung vom 13. Juli 2020 - 2 K 1/20 (3) (https://dejure.org/2020,44954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der Bearbeitung einer Umsatzsteuererklärung vor Ablauf der Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabe der Umsatzsteuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablehnungsschreiben der Finanzbehörde ohne Rechtsbehelfsfrist als Verwaltungsakt - erst nach Ablauf der einjährigen Einspruchsfrist unmittelbar beim Finanzgericht erhobene Klage unzulässig - keine ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15

    Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20
    Als "Antrag" i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des in Folge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen (BFH, Urteil vom 30. März 2017 - VI R 43/15 -, BFHE 257, 333 , BStBl II 2017, 1046 ).

    Die Abgabe gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen gehört dabei zur allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO , selbst wenn die Veranlagung zu einer Steuererstattung führt (BFH, Urteil vom 30. März 2017 - VI R 43/15 -, BFHE 257, 333 , BStBl II 2017, 1046 ).

  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Steuererklärungen kommentarlos eingereicht werden, oder ob ausdrücklich ein Antrag auf Bearbeitung und Festsetzung gestellt wird (BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - IX R 5/11 -, BFHE 241, 310 , BStBl II 2014, 143 ).

    Würde nämlich die Steuererklärung, die der Steuerpflichtige jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, zugleich mit den Wirkungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO versehen, stünde derjenige, der sich in Bezug auf die Abgabefristen pflichtwidrig verhält, besser als der Steuerpflichtige, der seine Erklärung innerhalb der Erklärungsfrist abgibt (BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - IX R 5/11 -, BFHE 241, 310 , BStBl II 2014, 143 ).

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20
    Wer die gesetzlichen Abgabefristen missachtet und mit der Abgabe der verpflichtend abzugebenden Steuererklärung bis kurz vor Ablauf der Festsetzungsfirst wartet, muss deshalb den Nachteil daraus tragen, wenn ein Steuerbescheid nicht mehr in der Festsetzungsfrist erlassen wird (BFH, Urteil vom 22. Januar 2013 - IX R 1/12 -, BFHE 239, 385 , BStBl II 2013, 663 ).
  • BFH, 28.08.2014 - V R 8/14

    Festsetzungsverjährungshemmender Antrag

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20
    Die Regelungen über die Festsetzungsfrist sind unionsrechtskonform, da sie für die Anwendung von nationalen Regelungen und Unionsrecht gleichermaßen gelten und die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit im Einklang mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz steht (BFH, Urteil vom 28. August 2014 - V R 8/14 -, BFHE 247, 21 , BStBl II 2015, 3 ).
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