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   FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03   

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FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03 (https://dejure.org/2004,13159)
FG Bremen, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 K 256/03 (https://dejure.org/2004,13159)
FG Bremen, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - 1 K 256/03 (https://dejure.org/2004,13159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten im Wege der Bedarfsbewertung bei Erforderlichkeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer; Voraussetzungen für die Erfüllung des Besteuerungstatbestands der Anteilsvereinigung ; Entstehung der Grunderwerbsteuer und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb; Feststellungszeitpunkt; Anwendungsbereich von § 127 AO; Grundbesitzwert noch zu sanierender Gebäude

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb - Feststellungszeitpunkt - Anwendungsbereich von § 127 AO - Grundbesitzwert noch zu sanierender Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 384
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.04.2000 - 4 K 2246/99

    Grundstückskaufvertrag unter aufschiebender Befristung

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    In derartigen Fällen greife § 14 Nr. 1 GrEStG nicht ein, sodass die Steuer schon mit Abschluss des Vertrages entstanden sei (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2000 EFG 2000, 755 ; Viskorf in Boruttau GrEStG § 9 Rdnr. 62).

    Im Gegensatz zu der aufschiebenden Bedingung lässt eine aufschiebende Befristung die Entstehung der Grunderwerbsteuer und die Verwirklichung des Erwerbsvorganges unberührt, vgl. Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2004 K 2246/99 EFG 2000, 755 ; Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 31.7.2002 IV 162/2001 DStRE 2003, 117 .

    Wesentlicher Bestandteil einer jeden Bedarfsbewertung ist der Feststellungszeitpunkt, auf den die Bewertung erfolgt, vgl. Viskorf in Boruttau a. a. O. § 8 Anm. 19. Dementsprechend ist bei einem Einheitswertbescheid, der ohne einen Feststellungszeitpunkt ergangen ist, diese Feststellung durch einen Ergänzungsbescheid nachzuholen, vgl. Moench/Glier/Knöbel/Viskorf Bewertungs- und Vermögensteuergesetz 3. Aufl. § 19 Anm. 18. An die Feststellung des Feststellungszeitpunktes knüpfen konkrete steuerrechtliche Folgen an, z. B. für die Frage des Anwendungsbereichs gem. § 23 Grunderwerbsteuergesetz , vgl. Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2000 a. a.O. Darüber hinaus hat die Feststellung des Bedarfswertes für einen bestimmten Zeitpunkt nur für diesen Zeitpunkt Bedeutung und erhält keine rechtliche Dauerwirkung, vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll BewG § 138 Anm. 30; Schaffner in Kreutziger/Lindberg/Schaffner BewG § 138 Anm. 30. Gem. § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i. V. m. § 181 Abs. 3 AO ist der Feststellungszeitpunkt als der Zeitpunkt, in dem die Grunderwerbsteuer entsteht, für die Frage des Beginns der Festsetzungsfrist von entscheidender Bedeutung.

  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Diese Rechtsprechung stelle eine Gesetzesauslegung zum GrEStG dar, welche verfassungsrechtlich unbedenklich sei und an das von den Parteien wirtschaftlich gewollte Ergebnis anknüpfe (BVerfG vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl II 1993, 212 ).

    Allerdings sind die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so gestaltet sind, dass die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät, vgl. Entscheidung des BVerFG vom 24.1.1962 1 BvR 232/60 BVerfGE 13, 318 ; Beschl. des BVerFG vom 22.12.1992 1 BvR 1333/99 DStR 1993, 603 ; HFR 1993, 327 ; Beschluss des BVerFG vom 27.12.1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1993, 212 .

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Diese Rechtsprechung stelle eine Gesetzesauslegung zum GrEStG dar, welche verfassungsrechtlich unbedenklich sei und an das von den Parteien wirtschaftlich gewollte Ergebnis anknüpfe (BVerfG vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl II 1993, 212 ).

    Allerdings sind die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so gestaltet sind, dass die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät, vgl. Entscheidung des BVerFG vom 24.1.1962 1 BvR 232/60 BVerfGE 13, 318 ; Beschl. des BVerFG vom 22.12.1992 1 BvR 1333/99 DStR 1993, 603 ; HFR 1993, 327 ; Beschluss des BVerFG vom 27.12.1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1993, 212 .

  • BFH, 07.09.1994 - II R 106/91

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines renovierten und ausgebauten Gebäude

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Denn im Rahmen der Rechtsprechung zum Umfang der Gegenleistung würden Sanierungsfälle unzweifelhaft erfasst (BFH vom 7.9.1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 437; 10.8.1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 335; 10.8.1994 II R 92/91, BFH/NV 1995, 262; 22.7.1992 II R 82/90, BFH/NV 1993, 621).

    Für die Bemessung der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist danach maßgebend der gesamte Inhalt der Verträge unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, vgl. Urteil des BFH vom 7.9.1994 II R 106/91 BFH/NV 1995, 434.

  • BFH, 16.09.1992 - II R 75/89

    Bauherrenmodell-Grundsätze gelten auch für Fälle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Bei der Anwendung der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand werde zwischen Neuerrichtungsfällen und Sanierungsfällen nicht unterschieden (BFH vom 16.9.1992 II R 75/89 BStBl II 1993, 197 ; Boruttau § 9 Rdnr. 159a m. w. N.).

    In seiner Entscheidung vom 16.9.1992 ( II R 75/89, BStBl II 1993, 197 ) habe der BFH ausgeführt, dass ungeachtet der zivilrechtlichen Gestaltung der zukünftige Zustand des Grundstücks für die Besteuerung maßgebend sei, wenn die Vereinbarung über die Auswechslung aller Gesellschafter in einem rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit den Verträgen über die Gebäudeerrichtung oder Gebäuderenovierung stehe und aufgrund der Gesamtheit der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen die Gesamthand bestehend aus den Neugesellschaftern letztlich als Erfolg das Grundstück in bebauten Zustand bzw. mit renoviertem Gebäude erhalte.

  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    In diesen Fällen erwirbt der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise ein bebautes Grundstück, vgl. Urteil des BFH vom 30.4.2003 II R 29/01 BFH/NV 2003, 1446 ; Urteil des BFH vom 18.10.1989 II R 85/87 BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 .
  • FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 162/01

    Grundstückskauf mit hinausgeschobener Wirksamkeit

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Im Gegensatz zu der aufschiebenden Bedingung lässt eine aufschiebende Befristung die Entstehung der Grunderwerbsteuer und die Verwirklichung des Erwerbsvorganges unberührt, vgl. Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2004 K 2246/99 EFG 2000, 755 ; Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 31.7.2002 IV 162/2001 DStRE 2003, 117 .
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Allerdings sind die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so gestaltet sind, dass die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät, vgl. Entscheidung des BVerFG vom 24.1.1962 1 BvR 232/60 BVerfGE 13, 318 ; Beschl. des BVerFG vom 22.12.1992 1 BvR 1333/99 DStR 1993, 603 ; HFR 1993, 327 ; Beschluss des BVerFG vom 27.12.1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1993, 212 .
  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    In diesen Fällen erwirbt der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise ein bebautes Grundstück, vgl. Urteil des BFH vom 30.4.2003 II R 29/01 BFH/NV 2003, 1446 ; Urteil des BFH vom 18.10.1989 II R 85/87 BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 .
  • BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im

    Auszug aus FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03
    Allerdings sind die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so gestaltet sind, dass die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät, vgl. Entscheidung des BVerFG vom 24.1.1962 1 BvR 232/60 BVerfGE 13, 318 ; Beschl. des BVerFG vom 22.12.1992 1 BvR 1333/99 DStR 1993, 603 ; HFR 1993, 327 ; Beschluss des BVerFG vom 27.12.1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1993, 212 .
  • BFH, 20.04.1971 - II 11/65

    Verpflichtung zur Übereignung von Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen bei

  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

  • BFH, 22.07.1992 - II R 82/90

    Bestimmung des für den Umfang der Gegenleistung maßgeblichen Gegenstands des

  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2002 - 13 K 60/00

    Zeitpunkt der Bedarfsbewertung; Grundstücksbewertung bei Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 666/02

    Anwendung von AO § 370 Abs 7 auf Eingangsabgabenverkürzung iSv AO § 370 Abs 6

  • BFH, 10.08.1994 - II R 32/91

    Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung bei einem verbundenen

  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

  • BFH, 10.08.1994 - II R 33/91

    Umfang der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuerveranlagung

  • BFH, 31.08.1994 - II R 82/93

    Beurteilung eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz der ehemaligen

  • BFH, 26.01.1994 - II R 71/93

    Grunderwerbsteuer; Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • BFH, 27.01.2006 - II B 6/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen

    Das Urteil der Vorinstanz ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 384 veröffentlicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1834/16

    Grunderwerbsteuer: Vorgefasster Plan zur Bebauung eines Grundstücks

    59 a) Gerichtsentscheidungen oder veröffentlichte Verwaltungsverlautbarungen zu § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG liegen (mit Ausnahme eines Urteils des Finanzgerichts Bremen vom 14. Dezember 2004, Az. 1 K 256/03, EFG 2005, 384, wonach die bei noch zu errichtenden Gebäuden aus § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG resultierende Durchbrechung des Stichtagsprinzips noch zu sanierende Gebäude nicht mit einschließe) soweit ersichtlich bisher nicht vor.
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