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   FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1)   

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FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) (https://dejure.org/2014,7202)
FG Bremen, Entscheidung vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) (https://dejure.org/2014,7202)
FG Bremen, Entscheidung vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) (https://dejure.org/2014,7202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    Art. 105 Abs. 2a GG; § 1 Abs. 1 BremTourAbgG; § 1 Abs. 2 BremTourAbgG; § 1 Abs. 4 S. 3 BremTourAbgG; § 7... Abs. 1 BremTourAbgG; § 71 AO; § 78 AO; § 93 AO; § 1 Abs. 1 UStG; § 4 Nr. 12 S. 2 UStG; § 4 Abs. 1 BDSG; § 4a Abs. 1 BDSG
    EGG, BremTourAbgG, AO, UStG, BDSG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Tourismusabgabe ("Citytax") auf entgeltliche Übernachtungen in einem Hotel innerhalb der Stadtgemeinde Bremen als örtliche Aufwandsteuer bzgl. des Anlasses der Übernachtung

  • Betriebs-Berater

    Bremer Tourismusabgabe ('Citytax') ist nicht verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe "Citytax") in seiner seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe "Citytax") in seiner seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Citytax": Bremer Tourismusabgabe nicht verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bremer Tourismusabgabe ("Citytax") ist nicht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bremer "Citytax" nicht verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bremer Tourismusabgabe (,Citytax') ist nicht verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bremer Tourismusabgabe ist nicht verfassungswidrig - Ausgestaltung des Bremer Tourismusabgabengesetzes verstößt nicht gegen das Grundgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1110
  • EFG 2014, 1432
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2013 - 4 KN 1/12

    Normenkontrollantrag gegen Lübecker Bettensteuer abgewiesen

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Insofern gelte das Gleiche wie bei der Vergnügungssteuer, die beim Spielgeräteraufsteller als Steuerschuldner erhoben werde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107 m.w.N.).

    Der Beklagte vertritt unter Hinweis auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein in NVwZ-RR 2013, 816 (juris Rz 126) die Auffassung, dass dem Steuerschuldner kein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt werde.

    Das OVG Schleswig-Holstein vertrete demgegenüber in dem Urteil in NVwZ-RR 2013, 816 seine, des Beklagten, Rechtsauffassung.

    Das BremTourAbgG verstoße nicht gegen höherrangiges Datenschutzrecht (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816; Beschluss vom 15. Februar 2012 4 MR 1/12, NVwZ 2012, 771, juris Rz 20).

    Denn der den Aufwand treibende Übernachtungsgast muss nicht zwingend Steuerschuldner sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107).

    Auch wenn der Aufwand des Übernachtungsgastes für die Übernachtung sich beim Beherbergungsunternehmer als Umsatz niederschlägt, ändert dies nichts an der Verschiedenheit des Anknüpfungspunktes und damit des Steuergegenstands der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG und der Umsatzsteuer nach dem UStG (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 112).

    Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).

    Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366 , juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).

    Dann trägt der Übernachtungsgast - und nicht der Beherbergungsbetreiber - die Tourismusabgabe wirtschaftlich endgültig und unabhängig von ihrem tatsächlichen Entstehen (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 59 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107).

    Er ist nur verpflichtet, die der Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung dienenden Unterlagen i.S. des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG für die in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremTourAbgG genannte Dauer aufzubewahren und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BremTourAbgG dem Beklagten auf Anforderung vorzulegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 127).

    Die damit verbundene Unsicherheit der Vorausberechnung der Tourismusabgabe ändert aber nichts daran, dass der Beherbergungsbetreiber die Steuerlast in gewissem Umfang - was genügt - vorausberechnen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 121).

    Da die Erhebung der Tourismusabgabe mithin nicht allein von der Erklärungsbereitschaft des Steuerträgers abhängig ist, ist die Rechtsanwendungsgleichheit hinreichend gewährleistet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 127).

    Eine lückenlose Kontrolle in jedem Einzelfall ist ohnehin nicht erforderlich; Stichproben sind ausreichend (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 127).

    Soweit die Klägerin die ihr als Steuerschuldnerin auferlegte Tourismusabgabe dem Gast mit dem Übernachtungspreis in Rechnung stellt, handelt es sich - wie die Klägerin auch selbst einräumt - um eine bloße Abwälzung auf den Übernachtungsgast (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 124).

    b) Die Regelungen des BDSG stehen - entgegen der Ansicht der Klägerin - der Einholung von Bestätigungen durch den Beherbergungsbetreiber nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 BremTourAbgG zur beruflichen Notwendigkeit der Übernachtung (Arbeitgeberbestätigung, Eigenbestätigung für Selbständige) und der Weitergabe solcher Bestätigungen an den Beklagten nicht entgegen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 124).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2011 - 6 C 11337/10

    Zulässigkeit einer Übernachtungssteuer

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Maßgeblich ist demnach, ob bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der einzelnen Steuermerkmale wesentliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Steuerarten bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 42 f. m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 43 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 25 f.).

    Durch diese Vorschrift wird die Umsatzsteuerpflicht für solche Leistungen nicht begründet, sondern sie werden lediglich von der Umsatzsteuerbefreiung bestimmter Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausgenommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 45 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 46 m.w.N.).

    Eine Differenzierung nach der zeitlichen Dauer der Übernachtung und nach dem Kreis der Steuerpflichtigen ist der Umsatzsteuer fremd (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 46; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 47; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27).

    Damit fehlt es an der der Umsatzsteuer eigenen strengen Proportionalität zum Steuergegenstand (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 47; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 48; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 34).

    Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).

    Da die Tourismusabgabe nicht proportional zum Übernachtungspreis erhoben wird und keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. oben unter cc)), entspricht sie schon deshalb nicht dem Charakter einer Umsatzsteuer i.S. des Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 52 f. m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 53 f. m.w.N.).

    Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366 , juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).

    Das ist bei der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG aber offensichtlich nicht der Fall (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 68; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 69).

    Diese Gründe genügen für die Begrenzung des Steuergegenstands und damit auch des Kreises der Steuerschuldner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 58; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 59).

    Da der Beherbergungsbetreiber zudem unschwer ermitteln kann, ob und in welcher Höhe die Abgabe bei seinen Übernachtungsgästen anfällt, ist es ihm grundsätzlich auch möglich, die Tourismusabgabe zumindest kalkulatorisch auf diese abzuwälzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 59 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 60 f.; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27).

    Sofern Staffelungen nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bzw. der Rassezugehörigkeit erfolgen, dienen sie in der Regel nicht der genaueren Erfassung des jeweiligen Aufwands, sondern verfolgen Lenkungszwecke mit dem Ziel der Begrenzung der Gesamtzahl von Hunden bzw. der Zahl bestimmter unerwünschter, weil als gefährlich eingeschätzter Tiere (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 61 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 62 m.w.N.).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Tourismusabgabe die Beherbergungsbetreiber in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. dazu VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 133 ff.), ist dieser Eingriff durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls - die Ausstattung des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit den für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mitteln - gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 70 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 71 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 61 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2011 - 6 C 11408/10

    Kultur- und Tourismusförderabgabe ist rechtmäßig

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Maßgeblich ist demnach, ob bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der einzelnen Steuermerkmale wesentliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Steuerarten bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 42 f. m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 43 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 25 f.).

    Durch diese Vorschrift wird die Umsatzsteuerpflicht für solche Leistungen nicht begründet, sondern sie werden lediglich von der Umsatzsteuerbefreiung bestimmter Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausgenommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 45 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 46 m.w.N.).

    Eine Differenzierung nach der zeitlichen Dauer der Übernachtung und nach dem Kreis der Steuerpflichtigen ist der Umsatzsteuer fremd (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 46; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 47; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27).

    Damit fehlt es an der der Umsatzsteuer eigenen strengen Proportionalität zum Steuergegenstand (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 47; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 48; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 34).

    Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).

    Da die Tourismusabgabe nicht proportional zum Übernachtungspreis erhoben wird und keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. oben unter cc)), entspricht sie schon deshalb nicht dem Charakter einer Umsatzsteuer i.S. des Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 52 f. m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 53 f. m.w.N.).

    Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366 , juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).

    Das ist bei der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG aber offensichtlich nicht der Fall (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 68; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 69).

    Diese Gründe genügen für die Begrenzung des Steuergegenstands und damit auch des Kreises der Steuerschuldner (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 58; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 59).

    Da der Beherbergungsbetreiber zudem unschwer ermitteln kann, ob und in welcher Höhe die Abgabe bei seinen Übernachtungsgästen anfällt, ist es ihm grundsätzlich auch möglich, die Tourismusabgabe zumindest kalkulatorisch auf diese abzuwälzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 59 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 60 f.; BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27).

    Sofern Staffelungen nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bzw. der Rassezugehörigkeit erfolgen, dienen sie in der Regel nicht der genaueren Erfassung des jeweiligen Aufwands, sondern verfolgen Lenkungszwecke mit dem Ziel der Begrenzung der Gesamtzahl von Hunden bzw. der Zahl bestimmter unerwünschter, weil als gefährlich eingeschätzter Tiere (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 61 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 62 m.w.N.).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Tourismusabgabe die Beherbergungsbetreiber in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. dazu VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 133 ff.), ist dieser Eingriff durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls - die Ausstattung des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit den für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mitteln - gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 70 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 71 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 61 ff.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sind Steuern i.S. des GG in Anlehnung an den Steuerbegriff der AO einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 65 m.w.N.).

    aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im GG nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 67).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die an das Halten eines Gegenstands oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 69, 71).

    Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuern als Einkommensverwendungssteuern von den Einkommensentstehungssteuern (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 72).

    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 69).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 73; vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316 , HFR 2006, 80, juris Rz 87; Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Februar 2010 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648, NVwZ 2010, 1022 , juris Rz 32; 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651, NVwZ-RR 2010, 457 , juris Rz 50).

    Örtliche Steuern müssen an örtliche Gegebenheiten im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft anknüpfen und dürfen wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gebiet der Körperschaft nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 79 m.w.N.).

    Die Voraussetzungen des Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2a GG sind nicht so streng wie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil andernfalls die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern leerliefe (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 83 m.w.N.).

    Erschließt er eine bestimmte Steuerquelle, während er andere nicht ausschöpft, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 65, 325 , HFR 1984, 120 , juris Rz 90 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Dass der Beherbergungsbetreiber die wirtschaftlichen Folgen der Tourismusabgabe auf den Übernachtungsgast abwälzen könne, rechtfertige es nicht, ihn zum Steuerschuldner zu machen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl 2014, 249, juris Rz 102, 122 ff.).

    Die nur lockere Beziehung des Beherbergungsbetreibers zum Steuergegenstand schließe es aus, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 121).

    Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl 2014, 249, auf das sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung berufe, sei eine Einzelmeinung.

    Es darf nicht eine bereits existierende Bundessteuer im Gewand einer örtlichen Verbrauch- oder Aufwandsteuer erhoben werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 53).

    Von einem Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes durch eine unzulässige Gemeindeumsatzsteuer kann keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 28, 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 57 ff.).

    Da es bei dieser Formulierung erkennbar darum geht, Aufwand, der der Einkommenserzielung zuzuordnen ist, von Aufwand, der der Einkommensverwendung zuzuordnen ist, zu trennen, kann auf die Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht hinsichtlich der Frage, ob Werbungskosten vorliegen (z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, juris Rz 16, 36, 93), zurückgegriffen werden, bei der es um die vergleichbare Unterscheidung geht, ob durch die Einkunftserzielung veranlasste Ausgaben vorliegen oder Ausgaben, die sich als Verwendung des Einkommens darstellen (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 70 ff.; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 54 f.).

    Die Ausstellung einer entsprechenden Rechnung oder die Einholung einer entsprechenden Bestätigung im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb oder während des dortigen Aufenthalts und diesbezügliche Erläuterungen gegenüber dem Übernachtungsgast sind dem Beherbergungsbetreiber zuzumuten, zumal er ohnehin wegen der Abwicklung des Beherbergungsvertrags und der mit ihm verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (§ 26 Abs. 2 und 3, § 27 MG) darauf hinzuwirken hat, dass der Übernachtungsgast am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein mit Angaben zum Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, dem Familiennamen, dem gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), dem Tag der Geburt, der Anschrift und der Staatsangehörigkeiten handschriftlich ausfüllt und unterschreibt (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 112).

    Für die Richtigkeit ausgestellter Bestätigungen spricht die Bußgeldbewehrtheit einer Steuergefährdung (§ 379 Abs. 1 AO ) angesichts nur geringfügiger Ersparnis durch unberechtigte Steuerfreiheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 106).

    Der Beklagte kann das Verhältnis zwischen privaten und beruflich veranlassten Übernachtungen bei einzelnen Kategorien von Beherbergungsunternehmen zumindest grob abschätzen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 107).

  • FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kulturtaxe und Tourismustaxe, Antrag auf

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Auch das FG Hamburg (Beschluss vom 3. April 2013 2 V 26/13, EFG 2013, 961) und das BVerwG (Urteile in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67; vom 11. Juli 2012 9 CN 2/11, KommJur 2012, 387) gingen davon aus, dass der Beherbergungsbetreiber Steuerschuldner sein könne.

    Da es bei dieser Formulierung erkennbar darum geht, Aufwand, der der Einkommenserzielung zuzuordnen ist, von Aufwand, der der Einkommensverwendung zuzuordnen ist, zu trennen, kann auf die Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht hinsichtlich der Frage, ob Werbungskosten vorliegen (z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, juris Rz 16, 36, 93), zurückgegriffen werden, bei der es um die vergleichbare Unterscheidung geht, ob durch die Einkunftserzielung veranlasste Ausgaben vorliegen oder Ausgaben, die sich als Verwendung des Einkommens darstellen (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 70 ff.; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 54 f.).

    Dass mit der Formulierung des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG dem Beherbergungsbetreiber die Feststellungslast für das Merkmal der beruflichen Veranlassung der Übernachtung zugewiesen wird, dient der Effektivität der Steuerhebung, ohne den Beherbergungsbetreiber unverhältnismäßig zu belasten (im Ergebnis ebenso FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 57 f., zu § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 KTTG).

    Die Ausstellung einer entsprechenden Rechnung oder die Einholung einer entsprechenden Bestätigung im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb oder während des dortigen Aufenthalts und diesbezügliche Erläuterungen gegenüber dem Übernachtungsgast sind dem Beherbergungsbetreiber zuzumuten, zumal er ohnehin wegen der Abwicklung des Beherbergungsvertrags und der mit ihm verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (§ 26 Abs. 2 und 3, § 27 MG) darauf hinzuwirken hat, dass der Übernachtungsgast am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein mit Angaben zum Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, dem Familiennamen, dem gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), dem Tag der Geburt, der Anschrift und der Staatsangehörigkeiten handschriftlich ausfüllt und unterschreibt (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 112).

    Dann trägt der Übernachtungsgast - und nicht der Beherbergungsbetreiber - die Tourismusabgabe wirtschaftlich endgültig und unabhängig von ihrem tatsächlichen Entstehen (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 59 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Tourismusabgabe die Beherbergungsbetreiber in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. dazu VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 133 ff.), ist dieser Eingriff durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls - die Ausstattung des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit den für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mitteln - gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 70 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 71 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 61 ff.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Beherbergungsbetreiber die Steuer auf den Übernachtungsgast als Steuerträger abwälzen könne (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 62).

    Außerdem dürfe eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 55 m.w.N.).

    Ob ihm dies in jedem Einzelfall gelingt, ist für den Charakter der Tourismusabgabe als Aufwandsteuer irrelevant (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 93).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 55; Nichtannahmebeschluss in HFR 2010, 648, NVwZ 2010, 1022 , juris Rz 36 m.w.N.).

    Im Falle einer indirekten Aufwandsteuer muss es dem Steuerschuldner zudem grundsätzlich möglich sein, die Abgabe wenigstens kalkulatorisch auf den Steuerträger, dessen Aufwand der Besteuerung unterliegt, abzuwälzen (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708, juris Rz 59 ff.).

    Dieser Maßstab ist nicht vergleichbar mit dem vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 123, 1, HFR 2009, 708 bei der Spielgerätesteuer beanstandeten Stückzahlmaßstab, wonach maßgeblich auf die Zahl der vorhandenen Spielgeräte abgestellt wurde.

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 187/11

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Einer solchen wesentlichen Einschränkung unterliegt die Erhebung der Umsatzsteuer hingegen nicht (vgl. VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 104; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 110; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 109).

    Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).

    Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366 , juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).

    Wollte man das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. die Pflicht zu wechselseitigem bundesfreundlichen Verhalten auch auf eine Aufwandsteuer der vorliegenden Art anwenden, würde den Ländern die Möglichkeit genommen, Steuerausfälle, die durch Senkung oder gar Abschaffung von Steuern durch den Bund entstehen, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen zur Finanzierung ihrer Haushalte auszugleichen (VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 118 ff.; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 127; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 126; vgl. aber auch - zu einem anderen Prüfungsmaßstab, nämlich zur Genehmigungsfähigkeit der "Satzung über die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Landeshauptstadt München" vom 23. Juni 2010 gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 [GVBl 1993, 264], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 [GVBl 2010, 66] - VG München, Urteil in ZKF 2011, 261, juris Rz 74 ff., und Bayerischer VGH , Urteil vom 22. März 2012 4 BV 11.1909, Rz 45 ff., die die Auffassung vertreten, dass mit der Steueränderung des Bundes eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen habe erreicht werden sollen, die Satzung dazu im Widerspruch stehe und insofern ein steuerlicher Regelungskonflikt bestehe, durch den die steuerlichen Interessen des Staates beeinträchtigt werden, so dass eine "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 KAG gegeben sei, die - auch ohne einen Verstoß gegen höherrangiges Recht - ein selbständiger Grund für die Versagung der Genehmigung sei).

  • VG Köln, 06.07.2011 - 24 K 6736/10

    "Kulturförderabgabe" rechtmäßig

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Einer solchen wesentlichen Einschränkung unterliegt die Erhebung der Umsatzsteuer hingegen nicht (vgl. VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 104; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 110; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 109).

    Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).

    Wollte man das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. die Pflicht zu wechselseitigem bundesfreundlichen Verhalten auch auf eine Aufwandsteuer der vorliegenden Art anwenden, würde den Ländern die Möglichkeit genommen, Steuerausfälle, die durch Senkung oder gar Abschaffung von Steuern durch den Bund entstehen, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen zur Finanzierung ihrer Haushalte auszugleichen (VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 118 ff.; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 127; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 126; vgl. aber auch - zu einem anderen Prüfungsmaßstab, nämlich zur Genehmigungsfähigkeit der "Satzung über die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Landeshauptstadt München" vom 23. Juni 2010 gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 [GVBl 1993, 264], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 [GVBl 2010, 66] - VG München, Urteil in ZKF 2011, 261, juris Rz 74 ff., und Bayerischer VGH , Urteil vom 22. März 2012 4 BV 11.1909, Rz 45 ff., die die Auffassung vertreten, dass mit der Steueränderung des Bundes eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen habe erreicht werden sollen, die Satzung dazu im Widerspruch stehe und insofern ein steuerlicher Regelungskonflikt bestehe, durch den die steuerlichen Interessen des Staates beeinträchtigt werden, so dass eine "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 KAG gegeben sei, die - auch ohne einen Verstoß gegen höherrangiges Recht - ein selbständiger Grund für die Versagung der Genehmigung sei).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Tourismusabgabe die Beherbergungsbetreiber in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. dazu VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 133 ff.), ist dieser Eingriff durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls - die Ausstattung des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit den für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mitteln - gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 70 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 71 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 61 ff.).

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 342/11

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

    Auszug aus FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13
    Einer solchen wesentlichen Einschränkung unterliegt die Erhebung der Umsatzsteuer hingegen nicht (vgl. VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 104; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 110; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 109).

    Neben den vom Beklagten auf den Seiten 12 f. seiner Einspruchsentscheidung dargestellten Unterschieden in der Erhebungstechnik besteht ein gravierender Unterschied darin, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, während die Tourismusabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67, juris Rz 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 48; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 49; VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 105; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 111; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 110).

    Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366 , juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).

    Wollte man das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bzw. die Pflicht zu wechselseitigem bundesfreundlichen Verhalten auch auf eine Aufwandsteuer der vorliegenden Art anwenden, würde den Ländern die Möglichkeit genommen, Steuerausfälle, die durch Senkung oder gar Abschaffung von Steuern durch den Bund entstehen, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen zur Finanzierung ihrer Haushalte auszugleichen (VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 118 ff.; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 127; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 126; vgl. aber auch - zu einem anderen Prüfungsmaßstab, nämlich zur Genehmigungsfähigkeit der "Satzung über die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Landeshauptstadt München" vom 23. Juni 2010 gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 [GVBl 1993, 264], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 [GVBl 2010, 66] - VG München, Urteil in ZKF 2011, 261, juris Rz 74 ff., und Bayerischer VGH , Urteil vom 22. März 2012 4 BV 11.1909, Rz 45 ff., die die Auffassung vertreten, dass mit der Steueränderung des Bundes eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen habe erreicht werden sollen, die Satzung dazu im Widerspruch stehe und insofern ein steuerlicher Regelungskonflikt bestehe, durch den die steuerlichen Interessen des Staates beeinträchtigt werden, so dass eine "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 KAG gegeben sei, die - auch ohne einen Verstoß gegen höherrangiges Recht - ein selbständiger Grund für die Versagung der Genehmigung sei).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2012 - 4 MR 1/12

    Bettensteuer in Schleswig-Holstein

  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2012 - 19 K 2007/11

    Die Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund ist nichtig

  • BVerfG, 17.02.2011 - 1 BvR 2480/08

    Kein gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf die

  • BFH, 18.12.1986 - I B 1/86

    Steuerhinterziehung - Mittelbare Täterschaft - Vertreter - Spenden - Politische

  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2392/07

    Gleichheitsgrundsatz (strukturell gleichheitswidrige Besteuerung); Verbot

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.02.2014 - 4 KN 2/13

    OVG Schleswig weist Normenkontrollantrag gegen Flensburger Bettensteuer ab

  • OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10

    Kommunale Steuern; Überprüfung einer "Kulturförderabgabe" im Rahmen vorläufigen

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach

  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 4 BV 11.1909

    Keine "Bettensteuer" in der Landeshauptstadt München

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -,.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Soweit dieses Kriterium von Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit der Übernachtungsteuer explizit erwähnt wird, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen soweit ersichtlich als gleich angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, aaO, mit Hinweis auf Zugriff auf die Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes und tendenzielle Erhöhung der Übernachtungspreise; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 - DStRE 2014, 1008, 1010 unter Gleichsetzung mit Gleichheit der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Petry, BB 2010, 2860, 2864).

    Da die Übernachtungsteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014,aaO; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; HessVGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N - juris).

    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris).

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 16. April 2014  2 K 85/13 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1432 veröffentlicht.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 59/14

    Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und

    Der gewählte Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zu dem Aufwand aufweisen, der den Belastungsgrund bildet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris; vgl. auch Elmenhorst, Rechtsprechung: Verbleibende Perspektiven für die Übernachtungbesteuerung, Gemeinde und Stadt 2014, S. 269, 270 f.).

    Die eindeutige Verpflichtung des Übernachtungsgastes ist zwingend erforderlich, um eine Gleichheit im Belastungserfolg zu erreichen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - Rn. 167, juris).

    Eine Überprüfung bei "anderen Personen" im Sinne des § 93 AO findet demnach bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht - auch nicht stichprobenartig (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - Rn. 127, juris; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - Rn. 170, juris) - statt.

    Im Vergleich zur Umsatzsteuer bestehen bei der Beherbergungsteuer zwar einige Ähnlichkeiten, insgesamt überwiegen jedoch die Unterschiede erheblich, die - gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG - die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2350/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Die Einführung der Kulturförderabgabe dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 - Seite 10 ( noch nicht veröffentlicht), FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris, Rn. 177; Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris, Rn.67.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13

    Übernachtungssteuer: Erhebung in Teilen des Gemeindegebiets, Staffelung nach

    Der gewählte Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zu dem Aufwand aufweisen, der den Belastungsgrund bildet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

    Im Vergleich zur Umsatzsteuer bestehen bei der Kultur- und Tourismusförderabgabe zwar einige Ähnlichkeiten, insgesamt überwiegen jedoch die Unterschiede erheblich, die - gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG - die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

  • VGH Hessen, 29.01.2015 - 5 C 1162/13

    Übernachtungssteuer

    Da die Übernachtungssteuer auf Abwälzbarkeit angelegt ist, besteht letztlich kein Zwang zur Abwälzung, vielmehr bleibt es dem Beherbergungsunternehmer auch unbenommen, etwa aus Wettbewerbsgründen auf die Abwälzung ganz zu verzichten (FG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 169/13 - FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, jeweils zitiert nach Juris).

    Im Fall der Übernachtungssteuer als (indirekte) Aufwandsteuer, die - worauf bereits oben hingewiesen worden ist - auf Abwälzbarkeit angelegt ist, trägt diese der Übernachtungsgast als Steuerträger wirtschaftlich endgültig und nicht der Betreiber des Beherbergungsunternehmens als Steuerschuldner (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2019 - 6 C 10268/18

    Beherbergungssteuer auf private Übernachtungen; Erhebung einer

    Soweit dieses Kriterium vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Kultur- und Tourismusförderabgabe explizit erwähnt wird, wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen als gleich angesehen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 27; vgl. auch FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 -, juris, Rn. 134).
  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2423/18

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz

    BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, BVerfGE 65, 325; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, Rn. 134; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301-314, jeweils bei juris.
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 1845/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 5800/14

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2369/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 6324/16

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2424/18
  • VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Fläckenmaßstab;

  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2019 - 2 K 61/19
  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 8779/16

    Kulturförderabgabe

  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 5636/16

    Kuturförderabgabe; Entrichtungspflicht

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 5359/14

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 37/15

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2020 - 2 K 5005/19
  • VG Lüneburg, 05.12.2019 - 2 A 79/17

    Beherbergungssteuer; Campingplatz; Gleich; Satzung

  • VG Gelsenkirchen, 13.11.2015 - 2 K 3021/15

    Verpflichtung des Inhabers zweier Geschäftslokale zur Zahlung einer

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