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   FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19   

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FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19 (https://dejure.org/2022,41402)
FG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2022 - 2 K 119/19 (https://dejure.org/2022,41402)
FG Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 2 K 119/19 (https://dejure.org/2022,41402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Erfüllungsfiktion für den Anspruch auf Kindergeld durch das Erbringen von Sozialleistungen eines anderen Trägers

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine Erfüllungsfiktion für den Anspruch auf Kindergeld durch das Erbringen von Sozialleistungen eines anderen Trägers

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erfüllungsfiktion bei Bezug von Kindergeld neben Arbeitslosengeld II - Kenntnis der Familienkasse von Leistungen des Jobcenters

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.09.2022 - III R 38/20

    Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    a) Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ist ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB (vgl. BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 21; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 20; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 20).

    § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 23; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 22; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 22; alle m. w. N.).

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt wird und der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre, da das Kindergeld bei der Grundsicherung nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Hilfebedürftigen anzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile in BFHE 238, 315 , BStBl II 2013, 26 , juris Rz 13 m. w. N.; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 24).

    bb) Der nachrangige Leistungsträger ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 24; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 23; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 23; alle m. w. N.).

    Gemäß § 31 Satz 3 EStG wird Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt; auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG ; BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 25; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 24; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 25; alle m. w. N.).

    cc) Gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 26; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 26; beide m. w. N.).

    (1) Umstände und Form der Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 27; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 27; beide m. w. N.).

    Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 28; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 28; beide m. w. N.).

    (a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 29; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 29; beide m. w. N.).

    Somit ist in der Regel klar, in welcher Höhe die Nachzahlung zurückzustellen ist, um eine Überzahlung zu vermeiden (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 30; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 30; beide m. w. N.).

    Erfährt die Familienkasse von der Leistung des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen, darf sie eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, um die Höhe der Nachzahlung abzuklären (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 31; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 31; beide m. w. N.).

    (cc) Soweit der BFH (z. B. Urteil vom 14. April 2021 III R 1/20, BFHE 273, 41 , BStBl II 2021, 700 , juris Rz 18) entschieden hat, es reiche für eine Kenntniserlangung aus, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich seien, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien, heißt dies - wie der BFH in seinen Urteilen vom 2. Juni 2022 III R 9/21 (juris Rz 32 m. w. N.) und vom 22. September 2022 III R 38/20 (juris Rz 32 m. w. N.) klargestellt hat - nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.

    Das Gesetz stellt nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungsträger ab (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 34; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 34; beide m. w. N.).

    dd) Die hier gewahrte Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist im Streitfall unerheblich, denn sie betrifft nur das Verhältnis der Leistungsträger (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 35; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 35; beide m. w. N.).

    § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X , an den § 107 SGB X anknüpft, stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab (vgl. BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 41; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 25; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 42).

    Die §§ 45 ff. SGB X sind gesperrt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 46; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 46; beide m. w. N.).

    e) Einer Rückforderung der Zahlung für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018 steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke nicht entgegen (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 47; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 47; beide m. w. N.).

  • BFH, 02.06.2022 - III R 9/21

    Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Denn ein rechtswidriger Abrechnungsbescheid (§ 218 AO ) ist in der Regel nicht aufzuheben, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu korrigieren (BFH, Urteil vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 17 m. w. N.).

    a) Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ist ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB (vgl. BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 21; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 20; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 20).

    § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 23; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 22; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 22; alle m. w. N.).

    bb) Der nachrangige Leistungsträger ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 24; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 23; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 23; alle m. w. N.).

    Gemäß § 31 Satz 3 EStG wird Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt; auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG ; BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 25; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 24; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 25; alle m. w. N.).

    cc) Gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 26; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 26; beide m. w. N.).

    (1) Umstände und Form der Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 27; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 27; beide m. w. N.).

    Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 28; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 28; beide m. w. N.).

    (a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 29; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 29; beide m. w. N.).

    Somit ist in der Regel klar, in welcher Höhe die Nachzahlung zurückzustellen ist, um eine Überzahlung zu vermeiden (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 30; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 30; beide m. w. N.).

    Erfährt die Familienkasse von der Leistung des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen, darf sie eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, um die Höhe der Nachzahlung abzuklären (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 31; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 31; beide m. w. N.).

    (cc) Soweit der BFH (z. B. Urteil vom 14. April 2021 III R 1/20, BFHE 273, 41 , BStBl II 2021, 700 , juris Rz 18) entschieden hat, es reiche für eine Kenntniserlangung aus, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich seien, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien, heißt dies - wie der BFH in seinen Urteilen vom 2. Juni 2022 III R 9/21 (juris Rz 32 m. w. N.) und vom 22. September 2022 III R 38/20 (juris Rz 32 m. w. N.) klargestellt hat - nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.

    Das Gesetz stellt nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungsträger ab (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 34; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 34; beide m. w. N.).

    dd) Die hier gewahrte Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist im Streitfall unerheblich, denn sie betrifft nur das Verhältnis der Leistungsträger (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 35; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 35; beide m. w. N.).

    § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X , an den § 107 SGB X anknüpft, stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab (vgl. BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 41; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 25; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 42).

    Die §§ 45 ff. SGB X sind gesperrt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 46; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 46; beide m. w. N.).

    e) Einer Rückforderung der Zahlung für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018 steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke nicht entgegen (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 47; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 47; beide m. w. N.).

  • BFH, 14.07.2022 - III R 40/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.06.2022 III R 9/21 - Kein Erlöschen

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Mit Beschluss vom 2. November 2021 hat das Finanzgericht das vorliegende Klageverfahren bis zum Bekanntwerden einer Entscheidung des BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen III R 40/20 erneut zum Ruhen gebracht.

    Am 14. Juli 2022 hat der BFH in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen III R 40/20 durch Urteil entschieden.

    Der Beigeladene macht geltend, dass sich aus dem übersandten BFH-Urteil vom 14. Juli 2022 III R 40/20 keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergäben.

    Nach dem BFH-Urteil vom 14. Juli 2022 III R 40/20 (juris) bestehe im Streitfall hinsichtlich des für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018 im Januar 2019 nachgezahlten Kindergeldes der Erstattungsanspruch gegen den Kläger in der auf diesen Zeitraum entfallenden Höhe von 5.548,76 EUR zu Recht, da die Auszahlung an den Kläger nach der Vorleistung durch den Beigeladenen ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

    a) Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ist ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB (vgl. BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 21; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 20; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 20).

    § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 23; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 22; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 22; alle m. w. N.).

    bb) Der nachrangige Leistungsträger ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt (BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 24; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 23; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 23; alle m. w. N.).

    Gemäß § 31 Satz 3 EStG wird Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt; auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG ; BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 25; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 24; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 25; alle m. w. N.).

    § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X , an den § 107 SGB X anknüpft, stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab (vgl. BFH, Urteile vom 2. Juni 2022 III R 9/21, juris Rz 41; vom 14. Juli 2022 III R 40/20, juris Rz 25; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 42).

  • BFH, 22.09.2011 - III R 82/08

    Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336 , BStBl II 2012, 734 , juris Rz 26 m. w. N.) einer Rückforderung von gezahltem Kindergeld nur dann entgegen, wenn sich der zur Rückzahlung Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde.

    Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet (Vertrauensfolge) haben (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteil in BFHE 235, 336 , BStBl II 2012, 734 , juris Rz 26 m. w. N.).

    Die Zahlung des Kindergeldes allein reicht jedoch nicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestands aus (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteil in BFHE 235, 336 , BStBl II 2012, 734 , juris Rz 27 m. w. N.).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 28/10

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II ) gleichartige Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315 , BStBl II 2013, 26 , juris Rz 12 m. w. N.).

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt wird und der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre, da das Kindergeld bei der Grundsicherung nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Hilfebedürftigen anzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile in BFHE 238, 315 , BStBl II 2013, 26 , juris Rz 13 m. w. N.; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 24).

  • BFH, 06.02.2020 - IV R 5/18

    Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsen auf Darlehen von

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Denn der Beigeladene hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. z. B. BFH, Urteile vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFH/NV 2012, 1644 , juris Rz 41 m. w. N.; vom 6. Februar 2020 IV R 5/18, juris Rz 35).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 1/20

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    (cc) Soweit der BFH (z. B. Urteil vom 14. April 2021 III R 1/20, BFHE 273, 41 , BStBl II 2021, 700 , juris Rz 18) entschieden hat, es reiche für eine Kenntniserlangung aus, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich seien, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien, heißt dies - wie der BFH in seinen Urteilen vom 2. Juni 2022 III R 9/21 (juris Rz 32 m. w. N.) und vom 22. September 2022 III R 38/20 (juris Rz 32 m. w. N.) klargestellt hat - nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.
  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Denn der Beigeladene hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. z. B. BFH, Urteile vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFH/NV 2012, 1644 , juris Rz 41 m. w. N.; vom 6. Februar 2020 IV R 5/18, juris Rz 35).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands setze voraus, dass ein Verhalten der Familienkasse vorliege, aus dem der Kläger bei objektiver Beurteilung den Schluss habe ziehen dürfen, dass ihm das gezahlte Kindergeld belassen werde (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472 , BStBl II 2004, 123 , juris Rz 19).
  • BFH, 16.11.2010 - VII B 120/10

    Keine Einrede der Entreicherung gegenüber abgabenrechtlichem Rückzahlungsanspruch

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19
    Ein Wegfall der Bereicherung führe daher nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs (BFH, Beschluss vom 16. November 2010 VII B 120/10, BFH/NV 2011, 405 , juris Rz 6 m. w. N.).
  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

  • BFH, 09.01.2019 - IV R 27/16

    Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

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