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   FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22   

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https://dejure.org/2022,41403
FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22 (https://dejure.org/2022,41403)
FG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2022 - 2 K 81/22 (https://dejure.org/2022,41403)
FG Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 2 K 81/22 (https://dejure.org/2022,41403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - keine mehraktige Ausbildung bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erlangung eines Abschlusses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH, Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 14; vom 17. Januar 2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 13; jeweils m. w. N.).

    Für die erforderliche Abgrenzung hat der BFH die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze wie folgt fortentwickelt und präzisiert (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 15 f.; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 14 f.): An einer einheitlichen Erstausbildung kann es auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

    Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z. B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z. B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 18; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 17).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 19; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 18; jeweils m. w. N.).

    Die für den zweiten Ausbildungsabschnitt nach dem von der Klägerin vorgelegten Studienvertrag als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zusätzlich zur erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung geforderte mindestens einjährige Berufstätigkeit lässt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen (vgl. BFH, Urteil in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 29).

    Dies hat das erkennende Gericht jedoch eingangs oben zu Buchst. b unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 (juris Rz 29) verneint.

    Soweit die Klägerin mit diesem Argument das zeitliche Verhältnis zwischen der Arbeitstätigkeit und den Ausbildungsmaßnahmen berücksichtigt wissen will, liegt dies auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH, Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 14; vom 17. Januar 2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 13; jeweils m. w. N.).

    Für die erforderliche Abgrenzung hat der BFH die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze wie folgt fortentwickelt und präzisiert (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 15 f.; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 14 f.): An einer einheitlichen Erstausbildung kann es auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

    Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z. B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z. B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 18; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 17).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 19; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 18; jeweils m. w. N.).

    dd) Im Urteil in BFH/NV 2019, 815 (juris Rz 20) hat der III. Senat des BFH ausdrücklich hervorgehoben, dass, soweit sich aus der Rechtsprechung des III. Senats in seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BFHE 246, 427 , BStBl II 2015, 152 ) und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202 , BStBl II 2017, 278 ) etwas anderes ergibt, hieran nicht weiter festgehalten wird, und der VI. Senat des BFH mitgeteilt habe, dass er einer Abweichung von seinem Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 (BFHE 251, 10 , BStBl II 2016, 166 ) zustimme.

    Soweit die Klägerin mit diesem Argument das zeitliche Verhältnis zwischen der Arbeitstätigkeit und den Ausbildungsmaßnahmen berücksichtigt wissen will, liegt dies auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Nach dem BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202 , BStBl II 2017, 278 , juris Rz 20) enthalte das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen.

    Der BFH habe sogar auch dann eine Erstausbildung angenommen, wenn ein Kind 30 Stunden pro Woche arbeite und die Vorlesungen des Studiengangs nur an durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden besuche (Urteil in BFHE 255, 202 , BStBl II 2017, 278 , juris Rz 5).

    dd) Im Urteil in BFH/NV 2019, 815 (juris Rz 20) hat der III. Senat des BFH ausdrücklich hervorgehoben, dass, soweit sich aus der Rechtsprechung des III. Senats in seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BFHE 246, 427 , BStBl II 2015, 152 ) und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202 , BStBl II 2017, 278 ) etwas anderes ergibt, hieran nicht weiter festgehalten wird, und der VI. Senat des BFH mitgeteilt habe, dass er einer Abweichung von seinem Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 (BFHE 251, 10 , BStBl II 2016, 166 ) zustimme.

  • BFH, 24.07.2013 - XI R 24/12

    Zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen - Unzulässigkeit der Klage gegen

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Gegenstand der Klage seien die Monate April 2022 bis August 2022 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung - vgl. BFH, Urteile vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920 , juris Rz 19; vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203 , BStBl II 2013, 380 ).

    Die Beklagte hat den Kindergeldanspruch mit den genannten Verwaltungsakten ab dem dort genannten Monat der Ablehnung - nämlich April 2022 - bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geregelt (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1920 , juris Rz 19; BFH, Urteil vom 25. September 2014 III R 36/12, BFHE 247, 488 , BStBl II 2015, 286 ; Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176 , juris Rz 6 f., für Ablehnungsbescheide; Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953 , juris Rz 14, für Aufhebungsbescheide).

    Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1920 , juris Rz 22; BFH, Urteil in BFHE 247, 488 , BStBl II 2015, 286 , juris Rz 15).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Sei aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habe, könne auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427 , BStBl II 2015, 152 , juris Rz 30).

    dd) Im Urteil in BFH/NV 2019, 815 (juris Rz 20) hat der III. Senat des BFH ausdrücklich hervorgehoben, dass, soweit sich aus der Rechtsprechung des III. Senats in seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BFHE 246, 427 , BStBl II 2015, 152 ) und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202 , BStBl II 2017, 278 ) etwas anderes ergibt, hieran nicht weiter festgehalten wird, und der VI. Senat des BFH mitgeteilt habe, dass er einer Abweichung von seinem Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 (BFHE 251, 10 , BStBl II 2016, 166 ) zustimme.

  • BFH, 07.04.2022 - III R 22/21

    Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Für die weiter erforderliche Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) kann dieser Gesichtspunkt nicht erneut fruchtbar gemacht werden (BFH, Urteil vom 7. April 2022 III R 22/21, BFH/NV 2022, 1004 , juris Rz 26).

    In seinem Urteil vom 7. April 2022 III R 22/21 (BFH/NV 2022, 1004 , juris Rz 35) geht der BFH davon aus, dass sich die nach seiner Rechtsprechung anzuwendenden Abgrenzungskriterien bei Ausschöpfung der Sachverhaltsermittlungsmöglichkeiten klar in die eine oder andere Richtung beurteilen lassen, sodass gleichgewichtige und nicht eindeutige Indizienlagen regelmäßig ausgeschlossen sein dürften.

  • BFH, 25.09.2014 - III R 36/12

    Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Die Beklagte hat den Kindergeldanspruch mit den genannten Verwaltungsakten ab dem dort genannten Monat der Ablehnung - nämlich April 2022 - bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geregelt (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1920 , juris Rz 19; BFH, Urteil vom 25. September 2014 III R 36/12, BFHE 247, 488 , BStBl II 2015, 286 ; Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176 , juris Rz 6 f., für Ablehnungsbescheide; Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953 , juris Rz 14, für Aufhebungsbescheide).

    Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1920 , juris Rz 22; BFH, Urteil in BFHE 247, 488 , BStBl II 2015, 286 , juris Rz 15).

  • BFH, 11.01.2006 - II R 12/04

    Abgrenzung zwischen Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) vermittelt keinen Anspruch auf gleichmäßige Falschbehandlung bzw. Anwendung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis (BFH, Urteile vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543 , BStBl II 1989, 836 , juris Rz 33; vom 11. Januar 2006 II R 12/04, BStBl II 2006, 615 , juris Rz 11; BFH, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 V B 112/01, BFHE 199, 77 , BStBl II 2003, 675 , juris Rz 21; vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966 , juris Rz 5; vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245 , BStBl II 2008, 405 , juris Rz 20).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 112/01

    Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) vermittelt keinen Anspruch auf gleichmäßige Falschbehandlung bzw. Anwendung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis (BFH, Urteile vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543 , BStBl II 1989, 836 , juris Rz 33; vom 11. Januar 2006 II R 12/04, BStBl II 2006, 615 , juris Rz 11; BFH, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 V B 112/01, BFHE 199, 77 , BStBl II 2003, 675 , juris Rz 21; vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966 , juris Rz 5; vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245 , BStBl II 2008, 405 , juris Rz 20).
  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
    Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) vermittelt keinen Anspruch auf gleichmäßige Falschbehandlung bzw. Anwendung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis (BFH, Urteile vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543 , BStBl II 1989, 836 , juris Rz 33; vom 11. Januar 2006 II R 12/04, BStBl II 2006, 615 , juris Rz 11; BFH, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 V B 112/01, BFHE 199, 77 , BStBl II 2003, 675 , juris Rz 21; vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966 , juris Rz 5; vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245 , BStBl II 2008, 405 , juris Rz 20).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

  • BFH, 13.02.2007 - II B 32/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

  • BFH, 05.07.2012 - V R 58/10

    Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Zum

  • BFH, 12.11.2013 - VI B 94/13

    Verfahrensmangel durch unrichtige Beurteilung von

  • BFH, 04.08.2011 - III R 71/10

    Kindergeld: Zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

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