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   FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20 (1)   

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FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20 (1) (https://dejure.org/2021,18713)
FG Bremen, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 K 120/20 (1) (https://dejure.org/2021,18713)
FG Bremen, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 K 120/20 (1) (https://dejure.org/2021,18713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land Freie Hansestadt Bremen

  • rechtsportal.de

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land Freie Hansestadt Bremen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz (VergnStG BR) in den Streitjahren 2018 bis 2020 für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit verfassungs- und unionsrechtskonform: Getzgebungskompetenz für Vergnügungsteuer als ...

Verfahrensgang

  • BFH - VIII B 46/21
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20 (1)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (62)

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Dem Land Bremen stehe nach Art. 105 Abs. 2a GG die Befugnis zur Gesetzgebung für diese Steuer zu (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 19 ff. m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

    Ebenso sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht gegen Art. 56 AEUV verstoße (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 18 f.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 77 ff).

    Darüber hinaus rügt der Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung seiner eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung der ... GmbH, deren Geschäftsführer er ist, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als seine eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).

    Vielmehr hat es das BVerfG im Abschnitt C. I. 6. c (juris Rz 77) seines Urteils als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter unter Umständen zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebs zwingt, weil er sonst unrentabel wird (vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 34).

    56 AEUV verlangt zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , juris Rz 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 4 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66; Urteil in KStZ 2020, 214 , juris Rz 35).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (z. B. BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 42 m. w. N.).

    Ausgeschlossen wäre dies bei einer Vergnügungssteuer der in Rede stehenden Art etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geldspielgeräte nicht mehr aus dem Einspielergebnis decken ließe und daher die Geräteaufsteller zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten, sog. schräge Überwälzung (vgl. z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 43 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris Rz 7 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 4. Oktober 2018 5 C 295/18.N, HGZ 2019, 118 , juris Rz 39 m. w. N.).

    Der Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Geräteaufsteller im Geltungsbereich der maßgebenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen, da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 44 m. w. N.; Hessischer VGH , Beschluss in HGZ 2019, 118 , juris Rz 42 m. w. N.).

    c) Das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, führen aber zu einer im Ergebnis identischen Begrenzung der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der Steuer (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 46 m. w. N.).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar werden (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 45 m. w. N.; Hessischer VGH , Beschluss in HGZ 2019, 118 , juris Rz 43 m. w. N.).

    Denn die Steuer rechtfertigt sich - unbeschadet eines Lenkungszwecks - allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 47 f. m. w. N.).

    Diese Unterschiede rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 31 m. w. N.; Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, BFH/NV 2013, 1903 , juris Rz 6), der sich das erkennende Gericht anschließt, bereits eine unterschiedliche Besteuerung (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 52).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Sei die Entwicklung des Bestands an Geldspielgeräten im maßgeblichen Erhebungsgebiet seit der Erhöhung der Vergnügungssteuer nicht aussagekräftig, so sei im Hinblick auf die Frage der Erdrosselung zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Geräteaufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich der Umsatzsteuer und einen angemessenen Betrag für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367 , juris Rz 44 f. m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 24. Januar 2013 9 K 2028/10, juris Rz 46).

    Das schließe es aus, Geldspielgeräte in die Berechnung einzubeziehen, die von vornherein, auch unabhängig von der Vergnügungssteuer, unwirtschaftlich seien und daher geeignet sein könnten, den durchschnittlichen Ertrag zu mindern (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 45 m. w. N.).

    Deshalb zwängen die negativen Betriebsergebnisse einzelner Unternehmen nicht zu der Annahme, die Erhöhung der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, Geräteaufstellern im Erhebungsgebiet die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 44).

    a) Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe örtliche Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2a GG ist und die Länder dafür die Gesetzgebungskompetenz haben, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen nach dem Grundgesetz maßgebend auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367 , juris Rz 16 m. w. N.).

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens mittelbar proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Deshalb zwingen die negativen Betriebsergebnisse einzelner Unternehmen nicht zu der Annahme, die Erhebung bzw. Erhöhung der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, Geräteaufstellern im Geltungsbereich der maßgebenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 44).

    Entscheidend ist vielmehr, dass Geräteaufsteller die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren können (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 30).

    Diese Unterschiede rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 31 m. w. N.; Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, BFH/NV 2013, 1903 , juris Rz 6), der sich das erkennende Gericht anschließt, bereits eine unterschiedliche Besteuerung (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 52).

    Die Vergnügungssteuer ist damit nicht vergleichbar (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 31 m. w. N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 ( 1 BvL 8/05) ist bei der Berücksichtigung der Einspielergebnisse der Spielgeräte oder bei dem von den Spielern getätigten Einsatz bei der Bemessung der Steuer eine verfassungsrechtlich zulässige Erhebung der Steuer bei Geldgewinnspielautomaten gewährleistet.

    Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 (BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , juris Rz 15, 94) zur Rechtslage unter Geltung des § 13 SpielV in einer früheren Fassung, nach der der Einsatz für ein Spiel höchstens 0, 40 Deutsche Mark und der Gewinn höchstens vier Deutsche Mark habe betragen dürfen, ausgeführt, dass die Vergnügungssteuer weder ohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch Senkung der Gewinnquote habe weitergegeben werden können.

    Zur Begründung wiederholt der Kläger seine Argumentation aus seiner Einspruchsbegründung zu § 13 Nr. 2 SpielV und verweist erneut auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 (juris Rz 15, 94), den Beschluss des BVerwG vom 3. Mai 2017 9 B 38.16 (juris Rz 7, 10) sowie das Teilurteil des BVerfG in BVerfGE 14, 76 .

    Mit der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 20 % des Einspielergebnisses habe die Vergnügungssteuer nach dem VergnStG BR n.F. ihren Charakter als kleine indirekte Steuer mit örtlich begrenztem bzw. bedingtem Wirkungskreis im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (z. B. Teilurteil in BVerfGE 14, 76 ; Beschluss in BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , juris Rz 45, 48) und des BVerwG (z. B. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 VII C 53.77, juris Rz 34; Beschluss vom 31. August 2011 9 B 8/11, juris Rz 9) verloren.

    Denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1 , BGBl I 2009, 1046 , juris Rz 50 f.).

    Sie ist entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automaten- bzw. Spielgerätesteuer konzipiert, die die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an Geldspielgeräten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1 , BGBl I 2009, 1046 , juris Rz 45 ff. m. w. N.).

    Denn die Abwälzbarkeit der beim Geräteraufsteller erhobenen Steuer auf die Spieler ist zwar Bedingung ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein ihren Charakter prägendes Wesensmerkmal (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1 , BGBl I 2009, 1046 , juris Rz 53).

    Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers weisen jedoch nicht nur der Spieleinsatz, sondern auch das Einspielergebnis des Geldspielgeräts als Steuermaßstab auf (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1 , BGBl I 2009, 1046 , juris Rz 71).

    Auch das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 123, 1 , BGBl I 2009, 1046 (juris Rz 70 f., 90) nicht entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers nur nach Kürzung um die Vergnügungssteuer als Bemessungsgrundlage dieser Steuer herangezogen werden dürfe (vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692 , juris Rz 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2013 - 14 A 1782/13

    Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue ihren Platz einnähmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 26; vom 4. Juni 2013 14 A 1118/13, juris Rz 17; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 29; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 18; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 30).

    Während es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, setzt die Vergnügungssteuer als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe ein und ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 7; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 8; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 10).

    So kann die Nachfrage sinken, wenn bei nicht voll ausgeschöpfter Möglichkeit der Preisgestaltung durch die SpielV die Abwälzung auf den Spieler zu einer Preiserhöhung führt oder wenn das Spielangebot durch kostensparende Verschlechterung des vom Geräteaufsteller bereitgestellten Spielumfelds unattraktiver wird (OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 26).

    Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spiel an diesen Geräten jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 23; vom 28. Mai 2013 14 A 1072/13, juris Rz 6; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 26; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 27; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 27).

    Für die gewerberechtlich unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 24; vom 28. Mai 2013 14 A 1072/13, juris Rz 7; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 27; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 28; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 28 m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens mittelbar proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Aus diesem Grund besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Geldspielgeräts mit dem positiven Einspielergebnis desselben Geldspielgeräts aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Geldspielgeräts aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m. w. N.).

    Während mit der Umsatzsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand des Spielers, der sich in den für sein Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 47 f. m. w. N.).

    Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 50 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - 14 A 1158/13

    Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer für

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue ihren Platz einnähmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 26; vom 4. Juni 2013 14 A 1118/13, juris Rz 17; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 29; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 18; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 30).

    Während es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, setzt die Vergnügungssteuer als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe ein und ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 7; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 8; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 10).

    Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spiel an diesen Geräten jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 23; vom 28. Mai 2013 14 A 1072/13, juris Rz 6; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 26; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 27; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 27).

    Für die gewerberechtlich unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 24; vom 28. Mai 2013 14 A 1072/13, juris Rz 7; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 27; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 28; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 28 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2013 - 14 A 2219/12

    Rechtmäßigkeit einer kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue ihren Platz einnähmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 26; vom 4. Juni 2013 14 A 1118/13, juris Rz 17; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 29; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 18; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 30).

    Während es sich bei der Umsatzsteuer um eine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" handelt, die grundsätzlich auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird, setzt die Vergnügungssteuer als "Einphasen-Aufwandsteuer" ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe ein und ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 7; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 8; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 10).

    Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spiel an diesen Geräten jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 23; vom 28. Mai 2013 14 A 1072/13, juris Rz 6; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 26; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 27; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 27).

    Für die gewerberechtlich unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität (OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 14 A 2219/12, juris Rz 24; vom 28. Mai 2013 14 A 1072/13, juris Rz 7; vom 3. Juli 2013 14 A 1158/13, juris Rz 27; vom 18. September 2013 14 A 1903/13, juris Rz 28; vom 24. September 2013 14 A 1782/13, juris Rz 28 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Sowohl der EuGH (Urteil vom 19. März 1991 C-109/90, Giant NV, Slg 1991, I-1385, UR 1992, 313 ) und das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, NVwZ 1997, 573 , HFR 1997, 512 , juris Rz 60 m. w. N.) als auch der BFH (z. B. Urteil vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429 , BStBl II 2010, 883 , juris Rz 14 m. w. N.) und das BVerwG (z. B. Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, juris Rz 4 m. w. N.) haben bereits entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist.

    Diese Sichtweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (z. B. Beschlüsse vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, juris Rz 4 m. w. N.; vom 19. August 2013 9 BN 1/13, juris Rz 11 m. w. N.).

    Diese Unterschiede rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 31 m. w. N.; Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, BFH/NV 2013, 1903 , juris Rz 6), der sich das erkennende Gericht anschließt, bereits eine unterschiedliche Besteuerung (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 52).

    Wegen der unterschiedlichen Regelung der Regimetypen und der tatsächlichen Unterschiede liegt kein vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigter steuerlicher Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit darin, dass bei der Spielbank auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer auf die zu entrichtende Spielbankabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SpielbankG angerechnet wird, während die Umsatzsteuer nicht auf die vom Kläger zu entrichtende Vergnügungssteuer angerechnet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, juris Rz 6).

  • BFH, 29.03.2001 - III B 79/00

    Öffentliche Spielbanken; AdV wegen Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit?

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Darüber hinaus rügt der Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung seiner eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung der ... GmbH, deren Geschäftsführer er ist, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als seine eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).

    Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der BFH in dem von ihm zitierten Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 nicht auf einen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens durchzuführenden abstrakten Belastungsvergleich zwischen Spielbanken und Spielhallen ab, sondern auf einen konkreten Vergleich unter Berücksichtigung der Bruttoerlöse des klagenden Betreibers einer Spielhalle (BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25).

    Im Übrigen wäre eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung nur dann gleichheitserheblich, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25 a. E.).

    Hiervon geht auch der Verfassungsgesetzgeber aus, der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG die Abgabe von Spielbanken als Steuer ausweist (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 28).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Juni 2015 C98/14, Berlington Hungary u. a. (ECLI:EU:C:2015:386, Rz 40) seien nationale Rechtsvorschriften, die tatsächlich geeignet seien, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielgeräten im betreffenden Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, als Hindernis für den mit Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen.

    56 AEUV verlangt zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , juris Rz 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 4 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66; Urteil in KStZ 2020, 214 , juris Rz 35).

    Die Frage, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 58 ff.), stellt sich somit hier nicht.

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 14 A 1903/13

    Festsetzung der Vergnügungssteuer für aufgestellte Geldspielgeräte in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 14 A 1072/13

    Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken mit Spielgeräten bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - 2 S 2995/11

    Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/08
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1714/92
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 2/07
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 2/08
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerwG, 31.08.2011 - 9 B 8.11

    Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

  • BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17

    Gebrauchswert; Sondervorteil; Straßenausbaubeitrag; Verkehrswert; Vorteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2011 - 14 A 2290/10

    Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Regelung zur monatlichen Besteuerung von

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 KN 76/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 595/17

    Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr durch eine

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 14 A 1118/13

    Zulässigkeit eines Besteuerungsmaßstabs für Spielgeräte bzgl. Vergnügungsaufwands

  • VG Münster, 24.01.2013 - 9 K 2028/10
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

  • BFH, 25.04.2018 - II R 42/15

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % des Einspielergebnisses

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • VG Düsseldorf, 25.09.2006 - 25 K 4289/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Aufstellen von

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