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   FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03 (2)   

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FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03 (2) (https://dejure.org/2004,14148)
FG Bremen, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 K 166/03 (2) (https://dejure.org/2004,14148)
FG Bremen, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 2 K 166/03 (2) (https://dejure.org/2004,14148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung eines Streitwertes im Fall eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Festsetzung eines Streitwertes nach den Einkünften aus der in dem einer Widerrufsverfügung vorangegangenem Kalenderjahr erfolgten steuerberaterlichen Tätigkeit; Entscheidung bei einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Unmaßgeblichkeit der Einzelrichterübertragungsbestimmung des § 348 ZPO für den Finanzprozess; Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater - Unmaßgeblichkeit der Einzelrichterübertragungsbestimmung des § 348 ZPO für den Finanzprozess - Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1139
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Die Beklagte verwies wegen des Streitwerts auf den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 ( VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ).

    Ist ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater Streitgegenstand, ist der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ).

    Für diesen Fall ist eine grobe Schätzung zulässig, wobei der BFH den Wert einer solchen Streitsache pauschal auf 25.564,59 EUR schätzt (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    In den bereits im Beschluss vom 8. Dezember 2003 genannten Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.) hat der BFH darauf abgestellt, dass sich die Bedeutung der Sache i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für den Steuerberater, der von dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater betroffen ist, nach dessen wahrscheinlichen Einkommenseinbußen richtet.

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt..." (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    Wegen der Höhe des sich daraus ergebenden Streitwerts hat der BFH bisher einen Betrag i.H.v. EUR 25.564,59 angenommen (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

  • BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Ist ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater Streitgegenstand, ist der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ).

    Für diesen Fall ist eine grobe Schätzung zulässig, wobei der BFH den Wert einer solchen Streitsache pauschal auf 25.564,59 EUR schätzt (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    In den bereits im Beschluss vom 8. Dezember 2003 genannten Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.) hat der BFH darauf abgestellt, dass sich die Bedeutung der Sache i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für den Steuerberater, der von dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater betroffen ist, nach dessen wahrscheinlichen Einkommenseinbußen richtet.

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt..." (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    Wegen der Höhe des sich daraus ergebenden Streitwerts hat der BFH bisher einen Betrag i.H.v. EUR 25.564,59 angenommen (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

  • BFH, 20.03.1998 - X E 1/98

    Zulässigkeit der Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich zwar nicht aus § 25 i.V.m. § 5 GKG , aber aus § 25 i.V.m. § 8 GKG , jedenfalls habe der BFH in seinem Beschluss vom 20. März 1998 ( X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120 ) eine derartige Möglichkeit eröffnet.

    Soweit der Kläger sich auf den Beschluss des BFH vom 20. März 1998 ( X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120 ) beruft, kann dieser vorliegend nicht zum Erfolg führen, denn der BFH befasst sich darin -soweit § 8 GKG angesprochen ist- nicht mit Fragen der Streitwertbemessung, sondern mit einem weiteren Vortrag der dortigen Kläger.

  • BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Mit Beschluss vom 18. November 2003 ( VII B 79/02, BFH/NV 2004, 361 ), der dem Gericht zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 8. Dezember 2003 noch nicht bekannt war, hielt jedoch der BFH es für angemessen, beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend einen Streitwert von EUR 50.000,00 anzusetzen.
  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Zur Begründung wird ausgeführt: "Er (der Senat) hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082 ) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des -bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein." Diese Rechtsprechung setzte der BFH in den Beschlüssen vom 4. Dezember 2003 ( VII B 12/03) und 15. März 2004 ( VII B 66/03, jeweils n.v.) fort.
  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Zur Begründung wird ausgeführt: "Er (der Senat) hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082 ) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des -bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein." Diese Rechtsprechung setzte der BFH in den Beschlüssen vom 4. Dezember 2003 ( VII B 12/03) und 15. März 2004 ( VII B 66/03, jeweils n.v.) fort.
  • BFH, 11.05.1999 - VI R 53/97

    Revisionsverfahren; Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzung

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da der Beschluss - wie erwähnt - gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 1999 VI R 53/97, n.v.).
  • BFH, 04.12.2003 - VII B 12/03

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Zur Begründung wird ausgeführt: "Er (der Senat) hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082 ) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des -bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein." Diese Rechtsprechung setzte der BFH in den Beschlüssen vom 4. Dezember 2003 ( VII B 12/03) und 15. März 2004 ( VII B 66/03, jeweils n.v.) fort.
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Die Gegenvorstellung ist allgemein bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und bei Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42 und vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46 ; Tipke/Kruse, AO/FGO, Rdnr. 40 ff. vor § 115 FGO ).
  • FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall; Nachweis der

    Auszug aus FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
    Hieran hat sich bereits der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen orientiert (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 2 K 71/02, EFG 2003, 956 ).
  • BFH, 17.12.2002 - X B 81/02

    Außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01

    Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 14.10.1997 - V E 2/97

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Gerichtskosten

  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

  • BFH, 26.03.1997 - V B 12/96

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

  • BFH, 25.11.1997 - X B 181/97
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