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   FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17 (1)   

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FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17 (1) (https://dejure.org/2017,49647)
FG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2017 - 3 K 36/17 (1) (https://dejure.org/2017,49647)
FG Bremen, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 3 K 36/17 (1) (https://dejure.org/2017,49647)
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    Keine erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks und Fortsetzung der werbenden Tätigkeit durch Erzielung von Zinserträgen aus Gesellschafterdarlehen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Soweit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fordere, sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen sei (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 10 m.w.N.).

    Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass es nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , für die erweiterte Kürzung schädlich sei, wenn nach der Veräußerung des Grundstücks eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber Gesellschaftern verwaltet werde, helfe dies im Streitfall nicht weiter.

    Denn die Klägerin habe sich auch nach Veräußerung der Immobilie O-Straße vermögensverwaltend betätigt, indem sie noch eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber ihren Gesellschaftern verwaltet habe (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 ).

    Nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , komme es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Fall der unterjährigen Veräußerung des einzigen Grundstücks auf die dann bis zum Jahresende erfolgte Betätigung des Unternehmens an.

    b) Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 8).

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 10 m.w.N.).

    Beides erfolgte nicht mehr (unschädlich) zeitlich neben, sondern auch nach der Grundstücksnutzung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 11).

    Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine "Nutzung" des Grundstücks - im Sinne einer Fruchtziehung - während des gesamten Erhebungszeitraums erforderlich (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 13 m.w.N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 13 m.w.N.), Kapitalgesellschaften, die (systembedingt) kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, und Personengesellschaften, die kraft ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ), mit Steuerpflichtigen gleichzustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.

    Eine Erweiterung der Kürzungsvorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut kommt daher nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 14 m.w.N.).

    Von dem Ausschließlichkeitserfordernis sind auch keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) geboten (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1400 , [...] Rz 15 m.w.N.).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    aa) Das Regelungsanliegen der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in seiner ursprünglichen Fassung (§ 9 Nr. 1 GewStG 1936) war darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen (Vermögensverwaltung) befassen und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen, anzunähern (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100 , BStBl II 2001, 359 , [...] Rz 13 m.w.N.; vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148 , [...] Rz 10).

    Der Geltungsbereich der sog. erweiterten Kürzung wurde bereits durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1958 vom 18. Juli 1958 (BGBl I 1958, 473 , BStBl I 1958, 412 ) und das StÄndG 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981 , BStBl I 1961, 444 ) in sachlicher Hinsicht durch die Zulassung sog. unschädlicher Nebentätigkeiten (Wohnungsbaubetreuung; Errichtung und Verkauf bestimmter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen) sowie - hiermit verbunden - in persönlicher Hinsicht auf Unternehmen in der Rechtsform von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ausgedehnt (BFH-Urteil in BFHE 192, 100 , BStBl II 2001, 359 , [...] Rz 13).

    Aus der Zwecksetzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG folgt, dass sich bei einer Personengesellschaft nur dann die Frage stellt, ob sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, wenn sie entweder ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist und nur kraft ihrer gewerblichen Prägung der Gewerbesteuer unterliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ) oder die gewerbliche Betätigung den in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG aufgeführten (unschädlichen) Nebentätigkeiten zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 100 , BStBl II 2001, 359 , [...] Rz 15 ff. m.w.N.).

  • BFH, 18.05.2017 - IV R 30/15

    Sachliche Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaft;

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft endet die sachliche Gewerbesteuerpflicht, ebenso wie bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften, mit dem Ende der werbenden Tätigkeit (BFH-Urteil vom 18. Mai 2017 IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191 , [...] Rz 18 m.w.N.).

    Anders als die GmbH & Co. KG in dem vom BFH mit Urteil in BFH/NV 2017, 1191 ([...] Rz 20 f.), entschiedenen Fall war die Klägerin im vorliegenden Verfahren weiterhin werbend tätig; sie war im Februar 2007 nicht bereits aufgelöst und hat sich auch nicht auf Liquidierungsmaßnahmen (z.B. Einziehung von Mietzahlungen und Auskehrung an die Käuferin, Ein- und Auszahlung von Betriebskostendifferenzen, Abwicklung der Bankenfinanzierung) beschränkt.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Gewerbesteuerpflichtig sind deshalb nicht nur Personengesellschaften, die originär gewerblich tätig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG ), sondern auch solche, die diese Voraussetzung zwar nicht erfüllen, aber nach Maßgabe der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt sind (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BStBl II 2004, 464 , m.w.N.).

    Die Vorschrift bestimmt (u.a.), dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt, die keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft; BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471 , BStBl II 2004, 464 , [...] Rz 12).

  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Nach dem BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59 , BStBl II 1987, 603 , [...] Rz 12) sei auch der mit der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen.

    Veräußert ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt, Grundbesitz, ist auch der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen (BFH-Urteil in BFHE 150, 59 , BStBl II 1987, 603 , [...] Rz 12).

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88

    Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Das schließt das Fortbestehen ihrer Vertretungsbefugnis ein (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303 , [...] Rz 13 f.).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Im Streitjahr sowie davor und danach waren die laufenden Konten bei beiden Kommanditisten infolge von Überziehungen aktivisch geworden, wiesen also Forderungen der Klägerin gegen ihre Kommanditisten aus (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 98/06, BFHE 223, 149 , BStBl II 2009, 272 , [...] Rz 58 ff., 63).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 54/04

    GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    aa) Das Regelungsanliegen der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in seiner ursprünglichen Fassung (§ 9 Nr. 1 GewStG 1936) war darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen (Vermögensverwaltung) befassen und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen, anzunähern (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100 , BStBl II 2001, 359 , [...] Rz 13 m.w.N.; vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148 , [...] Rz 10).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Es kam allenfalls eine Verrechnung mit einem Abfindungsguthaben in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539 , BStBl II 2001, 171 , [...] Rz 18 f.).
  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17
    Dass die Aufzählung abschließend ist, ergibt sich aus dem der Aufzählung in Satz 2 vorangestellten Wort "ausschließlich" (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144 , BStBl II 1992, 628 , [...] Rz 6).
  • BFH, 19.08.1977 - IV R 107/74

    Gewerbeverlust - Verursachung während des Bestehens eines Gewerbebetriebes -

  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

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