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   FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21 (3)   

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FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21 (3) (https://dejure.org/2023,948)
FG Bremen, Entscheidung vom 19.01.2023 - 2 K 24/21 (3) (https://dejure.org/2023,948)
FG Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 2 K 24/21 (3) (https://dejure.org/2023,948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62 Abs. 1 S. 1
    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit des Vaters in Deutschland und Erwerbslosigkeit der Mutter

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit des Vaters in Deutschland und Erwerbslosigkeit der Mutter

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage zum Kindergeldanspruch des in Deutschland arbeitenden, unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Kindsvaters für ein in Polen bei der Mutter lebendes Kind: Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch einen der Kindsmutter zustehenden, aber nicht geltend ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.12.2020 - III R 73/18

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Der Bundesfinanzhof (BFH) als das höchste für das nach dem EStG gewährte Kindergeld zuständige deutsche Gericht vertritt zur Rechtslage unter Geltung der VO Nr. 883/2004 die Auffassung, die Anwendung der Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 und die Beschränkung des deutschen Anspruchs auf einen Differenzbetrag scheiterten bei Bestehen eines materiell-rechtlichen ausländischen Anspruch nicht daran, dass dieser nicht festgesetzt und gezahlt wurde (BFH, Urteil vom 09. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 ).

    Bei nachträglichem Bekanntwerden der für die Vorrangigkeit relevanten Umstände ergebe sich auch eine nachträgliche Anrechnung auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld und daraus folgend eine (teilweise) Rückforderung, ohne dass es auf eine Festsetzung und Zahlung des ausländischen Anspruchs ankäme (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 , BStBl II 2022, 178 ).

    Denn gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b Halbsatz 2, Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gelte der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen auch als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats, womit die formelle Anspruchsvoraussetzung eines Antrags im anderen Mitgliedstaat gewahrt sei (BFH, Urteil vom 09. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 ).

    Aus der Bezugnahme des EuGH im Urteil Trapkowski auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer ergibt sich nach Ansicht des BFH nichts anderes, weil das Urteil Trapkowski nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer - in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze - fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen betroffen habe (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 , BStBl II 2022, 178 ).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Die Handhabung der Beklagten führe zu einer Benachteiligung des Kindes des Klägers und widerspreche dem EUGH-Urteil vom 14.10.2010 (C-16/09).

    In der Rechtssache "Schwemmer" (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-16/09 -, Slg 2010, I-9717-9762, Rz. 59) hat der EuGH entschieden:.

    "Zur Anwendbarkeit der Prioritätsregeln, die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, nicht genügt, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (Urteil Schwemmer, , EU:C:2010:605, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 26.07.2017 - III R 18/16

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Die Prüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausländischem Recht durch deutsche Behörden und Gerichte hat in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des BFH allerdings zu unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden hat und dieser Entscheidung Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zukommt (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017 - III R 18/16 -, BFHE 259, 98 , BStBl II 2017, 1237 ).

    Der BFH stellt indes für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, darauf ab, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017 - III R 18/16 -, BFHE 259, 98 , BStBl II 2017, 1237 und Urteil vom 01. Juli 2020 - III R 22/19 -, BFHE 269, 320 , BFH/NV 2021, 134 ).

  • BFH, 09.12.2020 - III R 31/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 - Anrechnung

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Die Wirkung trete somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestanden habe, ihn an einen ausländischen Träger von Familienleistungen weiterzuleiten (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 - III R 31/18 -, BFH/NV 2021, 771 ).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    In der Rechtssache "DN" (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-199/21 -, ECLI:EU:C:2022:789, Rz. 58) hat der EuGH zudem zur Auslegung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 987/2009) entschieden:.
  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    In der Rechtssache "Moser" (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-32/18 -, ECLI:EU:C:2019:752, Rz. 42) hat der EuGH festgehalten:.
  • BFH, 01.07.2020 - III R 22/19

    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Der BFH stellt indes für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, darauf ab, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017 - III R 18/16 -, BFHE 259, 98 , BStBl II 2017, 1237 und Urteil vom 01. Juli 2020 - III R 22/19 -, BFHE 269, 320 , BFH/NV 2021, 134 ).
  • BFH, 25.07.1995 - VII B 96/95

    Beschwerde gegen ein Vorabentscheidungsersuch des Finanzgerichts

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Gegen das Vorabentscheidungsersuchen ist die Beschwerde analog § 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht statthaft (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - VII B 96/95 -, BFH/NV 1996, 163 ).
  • EuGH, 07.02.2019 - C-322/17

    Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    In der Rechtssache "Bogatu" (EuGH, Urteil vom 07.02.2019, C-322/17, ECLI:EU:C:2019:102, Rz. 24-25) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ausgeführt:.
  • BFH, 25.02.2021 - III R 23/20

    Keine Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ohne inländische

    Auszug aus FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21
    Nur wenn im vorrangigen Mitgliedstaat die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorlägen, weil beispielsweise die Altersgrenze oder bestimmte Einkommensgrenzen überschritten seien, sei eine Anwendung der Prioritätsregelung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021 - III R 23/20 -, BFH/NV 2021, 1344 -1347).
  • BFH, 22.02.2018 - III R 10/17

    Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei

  • EuGH, 04.07.1990 - C-117/89

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat

    Da in der Slowakei für die beiden Töchter aber ein Familienleistungsanspruch des Klägers bestand -und auch tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Finanzgericht Bremen, EuGH-Vorlage vom 19.01.2023 - 2 K 24/21, Aktenzeichen des EuGH: C-36/23)- ist auch der vom Kläger begehrte Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und die Kinder im anderen Mitgliedstaat -hier: Slowakei- wohnen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004, bestätigt durch BFH-Urteile vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 22.02.2018 - III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Rz 28 f.).
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