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   FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1)   

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FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) (https://dejure.org/2019,17708)
FG Bremen, Entscheidung vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) (https://dejure.org/2019,17708)
FG Bremen, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 2 K 37/19 (1) (https://dejure.org/2019,17708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    BVerfG-Vorlage zur Bremer-Wettbürosteuer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Anknüpfung an Zahl der Bildschirme in § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes als Bemessungsgrundlage für Bremische Wettbürosteuer verfassungswidrig?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Der sachgerechteste Maßstab für die Wettbürosteuer sei der Wetteinsatz (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.).

    Zwischen dem Ersatzmaßstab und dem Vergnügungsaufwand müsse ein zumindest lockerer Bezug vorhanden sein (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 54).

    Beide Steuern wirkten sich, obgleich sie von unterschiedlichen Steuerschuldnern erhoben würden - nämlich von den Wettveranstaltern bei der Sportwettensteuer und den Wettvermittlern bei der Wettbürosteuer - wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt seien und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettkunden führten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 26).

    Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 28) die Gleichartigkeit der Wettbürosteuer mit der Sportwettensteuer mit der Begründung verneint habe, dass mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden solle und von ihr Online-Wetten ausgenommen seien, könne ihm nicht gefolgt werden.

    Die Wettbürosteuer verletze außerdem den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , da die Zahl der Bildschirme - wie bereits in der Einspruchsbegründung unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.) dargelegt - keinen direkt proportionalen Bezug zum Aufwand des Wettkunden habe.

    Dies habe das BVerwG in seinem Urteil zur Wettbürosteuer vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 ) mangels entsprechenden Vortrags der Beteiligten nicht berücksichtigt.

    Ein steuerrelevanter Aufwand könne insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, die Mitverfolgungsmöglichkeit an den Bildschirmen sei in einem Wettbüro stets unentgeltlich, da kein Eintrittspreis verlangt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 1 b, juris Rz 16 ff.).

    Die Ausklammerung der reinen Wettannahmestellen habe im Übrigen auch das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 6, juris Rz 51) gebilligt.

    Die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 28) zur Frage der Gleichartigkeit der kommunalen Wettbürosteuer in Dortmund mit der Sportwettensteuer seien auf die bremische Wettbürosteuer übertragbar.

    Für die Abwälzbarkeit der Steuerlast auf die Wettkunden als Steuerträger reiche es aus, wenn die Steuer auf eine Abwälzung angelegt sei, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall gelinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 5, juris Rz 44).

    Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.), das sich nur mit dem Flächenmaßstab und nicht mit dem Bildschirmmaßstab befasse.

    Das BVerwG habe hervorgehoben, dass der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs habe (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 6, juris Rz 50).

    Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 4, juris Rz 39 ff.).

    Einen Verstoß der Wettbürosteuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung habe das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 3, juris Rz 29 ff.) verneint.

    Die Wettbürosteuer rechtfertige sich - unbeschadet eines Lenkungszwecks - allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 4, juris Rz 42).

    Die Verfassungswidrigkeit dieses Maßstabs entfällt nicht dadurch, dass sich andere in der Praxis verwendete Maßstäbe, wie z. B. der Flächenmaßstab (dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.), ebenfalls als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar erwiesen haben.

    Dass der Wetteinsatz eine Bezugsgröße für eine Wettbürosteuer ist, die eine hinreichende Wirklichkeitsnähe aufweist, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16 (NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 53 ff.), bereits festgestellt (siehe auch Bick, jurisPR-BVerwG 23/2017 Anm. 1, unter C und D).

    Soweit eine an den Wetteinsatz anknüpfende Wettbürosteuer unzulässig in die Steuerkompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 GG , von der dieser mit der Einführung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 (BGBl I 2012, 1424 ) Gebrauch gemacht hat, eingriffe (verneinend wohl BVerwG in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 2 c, juris Rz 28, mit dem Hinweis auf die geringe steuerliche Belastung des dortigen Klägers sowie darauf, dass Online-Wetten, die nach wie vor den größten Marktanteil der Sportwetten haben, von der kommunalen Wettbürosteuer ausgenommen seien), wäre ein solcher Befund nicht geeignet, die Zahl der Bildschirme als Steuermaßstab für die Wettbürosteuer zu rechtfertigen.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der zur Verfügung stehende wirklichkeitsnähere Maßstab des Wetteinsatzes nicht handhabbar wäre (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 57; Prof. Dr. Dieter Birk (Institut für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster), Rechtsgutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer vom 5. November 2014, Seite 24 f.).

    Im Übrigen hat das BVerwG (Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7/16, NWVBl 2018, 9 , ZKF 2017, 257 , unter 7, juris Rz 57) hervorgehoben, dass ein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, die ebenfalls anhand des Wetteinsatzes erhoben wird, nicht vorliegt und es ein ungerechtfertigter Verdacht "ins Blaue hinein" wäre, sämtlichen Wettbürobetreibern Manipulationen zu unterstellen.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) vom 12. Februar 2014 zum Aktenzeichen 1 BvL 11/10 zur Bremischen Vergnügungssteuer wurde für den Stückzahlmaßstab bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit entschieden, dass eine tragfähige Rechtfertigung dafür, statt des auf den Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler bezogenen Wirklichkeitsmaßstabs auch nach Einführung der manipulationssicheren Zählwerke für Gewinnspielautomaten zum 1. Januar 1997 einen an der Automatenstückzahl orientierten pauschalierenden Ersatzmaßstab für die Besteuerung zu verwenden, nicht besteht (BVerfGE 123, 1 ).

    Es ist nach dieser Entscheidung auch nicht ersichtlich, dass ein wirklichkeitsnäherer Maßstab als der Stückzahlmaßstab aus anderen rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stünde, weil ein stärker am Aufwand der Spieler orientierter Maßstab mit dem Unionsrecht nicht vereinbar wäre (vergleiche BVerfGE 123, 1 ).

    Der Ersatzmaßstab müsse einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd wäre (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 1 b, juris Rz 59, m. w. N.).

    Dem Stückzahlmaßstab bei der Wettbürosteuer stünden auch nicht die BVerfG-Beschlüsse vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 (BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 ) und vom 12. Februar 2014 1 BvL 11/10 (BGBl I 2014, 314 , BVerfGE 135, 238 ) zur Unzulässigkeit dieses Maßstabs für die Spielgerätesteuer entgegen.

    Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erfassen vermöge, könne die indirekte Erhebung der Steuer beim Wettbürobetreiber vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung Bestand haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 1 c, juris Rz 61).

    Das BVerfG habe nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 1 b, juris Rz 58).

    In dieser Absicht liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C I 1 b, juris Rz 46).

    Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 1 c, juris Rz 62).

    Wie bei Aufwandsteuern typisch, ist die Wettbürosteuer zudem als indirekte Steuer ausgestaltet, bei der nicht der Wettkunde als Steuerträger, sondern der Betreiber des Wettbüros als Steuerschuldner die Steuer an die Steuerbehörde abführt (vgl. zur indirekten Besteuerung bei Vergnügungssteuern BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C I 2 a, juris Rz 49).

    Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, verliert er die Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1046 , unter C I 2 b, juris Rz 51).

    Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C I 1 b, juris Rz 46).

    Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 1 b, juris Rz 57 ff., m. w. N.).

    Als wirklichkeitsnähere Maßstäbe sind stattdessen der Spieleinsatz oder das Einspielergebnis anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 2, juris Rz 63 ff., m. w. N.).

    Der weite Spielraum des Landesgesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 1 a, juris Rz 55), der auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des am Wetteinsatz anknüpfenden Steuermaßstabs besteht, erlaubt Typisierungen und Pauschalierungen (vgl. auch G. Kirchhof, Die verfassungsgeforderte Neubemessung der Wettbürosteuern, Gutachten im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes e. V., März 2019, Seite 47 f.).

    Es bleibt der normgebenden Körperschaft unbenommen, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung der Lenkungsziele zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 , BStBl II 2009, 1035 , unter C II 2 b cc, juris Rz 89, m. w. N.).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Der BFH habe in seinem zum Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) ergangenen Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62 , unter II 3 f, juris Rz 61, m. w. N.) bestätigt, dass der vergnügungssteuerliche Stückzahlmaßstab von 80 EUR je Gerät und Kalendermonat für Unterhaltungsspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig sei.

    Es ist nicht ersichtlich, warum der Betreiber eines Wettbüros die von ihm zu zahlende Wettbürosteuer nicht, ebenso wie z. B. der Betreiber einer Spielhalle die von ihm zu zahlende Vergnügungssteuer (dazu z. B. BFH, Urteile vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 3 c aa, ee, juris Rz 42 f., 50 f.; vom 25. April 2018 II R 42/15, BFH/NV 2018, 977 , unter II 2 c aa, ff, juris Rz 26 f., 33 f.), in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen kann.

    Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 401 MwStSystRL der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 27 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 36; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 4 a, juris Rz 34, m. w. N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Richtlinie 77/388/EWG -, die durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene MwStSystRL neu gefasst wurde; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa, juris Rz 66, zu Art. 401 MwStSystRL).

    Die Mehrwertsteuer hat vier wesentliche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 28 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 37; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 4 a, juris Rz 33 m. w N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ; EuGH, Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, EU:C:2008:663, Rz 31; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa, juris Rz 67; beide zu Art. 401 MwStSystRL).

    Auf die Bemessung der Steuer im Einzelnen käme es nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa und bb, juris Rz 72, 74).

    Da Steuergegenstand einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer nicht die Dienstleistung, die der Wettbürobetreiber gegenüber den Wettkunden, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden wäre, unterfiele eine solche Steuer auch nicht der Richtlinie 2008/118/EG (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8/17, ZKF 2018, 23 , unter 1 b, juris Rz 6 ff.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 b, juris Rz 76).

    Für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit genügt es im Übrigen schon, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im Inland (Bremen) den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros anzubieten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 27 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c aa, juris Rz 78).

    (1) Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , unter II 1 d, juris Rz 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66).

    (2) Eine nicht diskriminierende Wettbürosteuer ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie so hoch ist, dass sie in ihren Wirkungen einem Verbot des Betreibens von Wettbüros oder des Abschlusses von Wettverträgen über Wettvermittler in Wettbüros gleichkommt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015: 386, Rz 41 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c dd, juris Rz 82).

    Führt die Steuer demgegenüber lediglich zu einer Kostenbelastung, liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c dd, juris Rz 82, m. w. N.).

    Die Frage, ob die Wettbürosteuer erdrosselnd wirkt, kann anhand der Entwicklung der Zahl der Betreiber von Wettbüros und der dort vorhandenen Bildschirme seit Schaffung der §§ 8 ff. VergnStG BR beantwortet werden (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 3 c cc, juris Rz 45, m. w. N.).

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Zwar hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 C-385/12 (ECLI:EU:C:2013:531, Rz 92 ff.) die Auffassung vertreten, dass die abstrakten Voraussetzungen einer Anwendung des Art. 401 MwStSystRL der Korrektur bedürften, um die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu sichern.

    Dieser Ansicht ist der EuGH im Urteil vom 5. Februar 2014 C-385/12, Hervis Sport-és Divatkereskedelmi (ECLI:EU:C:2014:47) allerdings nicht gefolgt.

    Zudem machen die weiteren Ausführungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 C-385/12 (ECLI:EU:C:2013:531, Rz 113) ihre Auffassung deutlich, dass die Besteuerung von Spielen und Wetten auch nach Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems weiterhin zulässig geblieben sei.

    Ihrer Ansicht nach verbiete Art. 401 MwStSystRL nach seinem Sinn und Zweck und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nur solche Steuern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verfälschten (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 C-385/12, ECLI:EU:C:2013:531, Rz 100).

    Nur diese hätten eine Reichweite, die in der Lage sei, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 C-385/12, ECLI:EU:C:2013:531, Rz 113).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 , unter B I 1, juris Rz 31; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 , unter C I 1, juris Rz 69, m. w. N.; vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400 , unter B I 2 a, juris Rz 78, m. w. N.; vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 , unter D I, juris Rz 50, m. w. N.; vom 15. Januar 2014 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126 , unter II 1 a, juris Rz 53, m. w. N.; Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 , BVerfGE 148, 217 , unter B I 1, juris Rz 103).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z. B. Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 , unter D I, juris Rz 50, m. w. N.; Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 , BVerfGE 148, 217 , unter B I 1, juris Rz 104 m. w. N.).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (z. B. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 , unter D I, juris Rz 51, m. w. N.).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (z. B. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 , unter D I, juris Rz 51, m. w. N.; Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 , BVerfGE 148, 217 , unter B I 1, juris Rz 105).

    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 , unter D I, juris Rz 52, m. w. N.) neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    aa) Eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen i. S. v. Art. 56 f. AEUV liegt u. a. bei Dienstleistungen vor, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015: 386, Rz 26 m. w. N.).

    Für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit genügt es im Übrigen schon, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im Inland (Bremen) den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros anzubieten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 27 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c aa, juris Rz 78).

    (1) Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , unter II 1 d, juris Rz 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66).

    (2) Eine nicht diskriminierende Wettbürosteuer ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie so hoch ist, dass sie in ihren Wirkungen einem Verbot des Betreibens von Wettbüros oder des Abschlusses von Wettverträgen über Wettvermittler in Wettbüros gleichkommt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015: 386, Rz 41 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c dd, juris Rz 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Zwar hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 C-385/12 (ECLI:EU:C:2013:531, Rz 92 ff.) die Auffassung vertreten, dass die abstrakten Voraussetzungen einer Anwendung des Art. 401 MwStSystRL der Korrektur bedürften, um die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu sichern.

    Zudem machen die weiteren Ausführungen der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 C-385/12 (ECLI:EU:C:2013:531, Rz 113) ihre Auffassung deutlich, dass die Besteuerung von Spielen und Wetten auch nach Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems weiterhin zulässig geblieben sei.

    Ihrer Ansicht nach verbiete Art. 401 MwStSystRL nach seinem Sinn und Zweck und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nur solche Steuern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verfälschten (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 C-385/12, ECLI:EU:C:2013:531, Rz 100).

    Nur diese hätten eine Reichweite, die in der Lage sei, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 C-385/12, ECLI:EU:C:2013:531, Rz 113).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Bei der Prüfung der gleichheitsgerechten, folgerichtigen Ausgestaltung sei ein weiter Vergleichsrahmen zu spannen, wie der zu den Abstandsvorgaben bei Spielhallen ergangene BVerfG-Beschluss vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 20 , NVwZ 2017, 1111 , unter B II 1 c bb, juris Rz 172 ff.), der alle Aufstellorte von Geldspielautomaten (Spielhallen, Gaststätten, Spielbanken) einbeziehe, zeige.

    Mit dem BVerfG-Beschluss vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 20 , NVwZ 2017, 1111 , unter B II 1 c bb, juris Rz 172 ff.) sei die vorangehende Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, unter 1 d, juris Rz 6), des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 4. Februar 2016 14 A 3047/15, juris Rz 27) und des Finanzgerichts (FG) Bremen (Urteil vom 20. Februar 2014 2 K 84/13 (1), EFG 2014, 964 , unter II 2 b, juris Rz 90), die eine Vergleichbarkeit des Benutzens von in Spielbanken aufgestellten Geldspielautomaten einerseits und von in Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten andererseits verneine, obsolet.

    Ebenso führe das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 2004 , NVwZ 2017, 1111 , unter II 1 a bb (2) (a) (aa), juris Rz 138, und unter II 1 a bb (2) (a) (cc) (γ), juris Rz 158, sowie unter II 2 a bb (2) (b) (aa), juris Rz 190) aus, dass laut der periodischen Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil der Befragten mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten mit 17, 2 % am höchsten bei Geldspielautomaten gelegen habe, gefolgt von Internet-Casinospielen mit 13, 1 % und Sportwettenangeboten mit 12, 1 %, und damit vom Spiel an Geldspielautomaten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgingen, diesen also das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukomme.

    Aus dem Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12 (BVerfGE 145, 20 , NVwZ 2017, 1111 ) ergebe sich nichts anderes.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 (BStBl II 1984, 72 , BVerfGE 65, 325 , unter B I 5, juris Rz 84) klargestellt habe, habe es der Gesetzgeber nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden.

    Aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestands ergibt sich auch, dass die Wettbürosteuer lediglich den in einem Wettbüro im Land Bremen getätigten und damit örtlich radizierten Aufwand erfasst (zur Voraussetzung der örtlichen Radizierung BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 , BStBl II 1984, 72 , unter B I 4, juris Rz 79).

    Der Gesetzgeber hat es nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuergegenstand, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72 , BVerfGE 65, 325 , unter B I 5, juris Rz 84).

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Auszug aus FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19
    Es wäre Aufgabe der Finanzverwaltung, etwaigen Manipulationsmöglichkeiten, deren Nutzung mit einem nicht ganz unerheblichen kriminellen Aufwand verbunden wäre, durch entsprechende Kontrollen entgegenzuwirken (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 3 b, juris Rz 29, m. w. N.).

    Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 401 MwStSystRL der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 27 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 36; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 4 a, juris Rz 34, m. w. N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Richtlinie 77/388/EWG -, die durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene MwStSystRL neu gefasst wurde; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa, juris Rz 66, zu Art. 401 MwStSystRL).

    Die Mehrwertsteuer hat vier wesentliche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 28 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 37; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 4 a, juris Rz 33 m. w N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ; EuGH, Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, EU:C:2008:663, Rz 31; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa, juris Rz 67; beide zu Art. 401 MwStSystRL).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • VG Bremen, 03.05.2017 - 1 K 1073/15

    Baugenehmigung für Wettannahmestelle "Vor dem Steintor 57" - Abgrenzung;

  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur

  • BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17

    Gebrauchswert; Sondervorteil; Straßenausbaubeitrag; Verkehrswert; Vorteil;

  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • BVerfG, 18.11.2008 - 1 BvL 4/08

    Vereinbarkeit von § 622 Abs 2 S 2 BGB mit Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - mangelnde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BFH, 25.04.2018 - II R 42/15

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % des Einspielergebnisses

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • FG Bremen, 02.05.2018 - 2 V 76/18

    Keine Aufhebung der Vollziehung einer Wettbürosteuer-Anmeldung in Bremen trotz

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • VG Düsseldorf, 20.05.2016 - 25 K 7110/15

    - Bestätigungsvermerk von Satzungen durch Beigeordneten; - Heranziehung zu

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Mit diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO, juris Rn. 102; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 128), setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander.

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).
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