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   FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17 (3)   

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https://dejure.org/2019,18238
FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17 (3) (https://dejure.org/2019,18238)
FG Bremen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 1 K 95/17 (3) (https://dejure.org/2019,18238)
FG Bremen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 1 K 95/17 (3) (https://dejure.org/2019,18238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Obergesellschaft - Bindungswirkung des Feststellungsbescheids für die Untergesellschaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 39/13

    Zur steuerlichen Anerkennung eines in einem (schieds-) gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Nachdem Einspruch und Klage des Klägers hiergegen zunächst erfolglos waren, gab der Bundesfinanzhof (BFH) dem Kläger mit Urteil vom 12.04.2016 ( VIII R 39/13, BFH/NV 2016, 1430) Recht.

    Bei dem vermeintlichen Zinsanteil der zu Gunsten des Klägers geflossenen Abfindung handelte es sich, wie der BFH mit Urteil vom 12.04.2016 ( VIII R 39/13, BFH/NV 2016, 1430 ) entschieden hat, der Sache nach um einen Teil eines einheitlichen Veräußerungserlöses des Klägers.

  • BFH, 18.09.2007 - I R 79/06

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Einer Änderung des F-Bescheids UG bezüglich des fraglichen Veräußerungsgewinns stehe die BFH-Rechtsprechung entgegen, dass der Veräußerungsgewinn richtigerweise nur auf der Ebene der OG festzustellen sei (BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ).

    Dass nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2007 (BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 ) der Veräußerungsgewinn richtigerweise unmittelbar bei der OG und nicht bei der UG anzusiedeln gewesen wäre, ändert somit nichts an der Bindungswirkung des F-Bescheids UG (auch) bezüglich der vorgenommenen Zuordnung.

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Danach erstreckt sich die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im allgemeinen, d.h. wenn sich aus dem Feststellungsbescheid nicht deutlich anderes ergibt, auf die von dem Feststellungsfinanzamt im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs zu prüfenden und festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (BFH-Urteil vom 11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185, 177 , BStBl II 1999, 401 ).

    Soweit sie reicht, schließt es die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheid) aus, dass über den Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders entschieden wird (BFH-Urteil vom 11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185, 177 , BStBl II 1999, 401 ).

  • BFH, 18.07.2012 - X R 28/10

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Auch ein unter Verletzung der in der Abgrenzung von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung ergangener Feststellungsbescheid ist nicht nichtig, sondern wirksam und damit bindend (BFH-Urteil vom 18.07.2012 X R 28/10, BFHE 238, 484 , BStBl II 2013, 444 ).
  • BFH, 09.09.1988 - III R 253/84

    Berücksichtigung von im Grundlagenbescheid festgesetzten Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Über eine zwingende Folgeänderung des Folgebescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird sodann die materielle Bindungswirkung verfahrensrechtlich zur Geltung gebracht (BFH-Urteil vom 09.09.1988 III R 253/84, BFH/NV 1989, 138 ).
  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst auch die Ermittlung der Höhe eines Veräußerungsgewinns (BFH-Beschluss vom 08.01.2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511 ).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Das gilt auch in Bezug auf streitige Feststellungen, die einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ) (BFH, Urteil vom 15.04.2010, IV R 9/08, BFHE 229, 42 , BStBl II 2010, 929 ).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Dieser Veräußerungsgewinn ist deshalb auch verfahrensrechtlich als Bestandteil der gesondert festzustellenden Einkünfte anzusehen (BFH-Urteil vom 29.04.1993 IV R 107/92, BFHE 171, 23 , BStBl II 1993, 666 ).
  • BFH, 30.03.1978 - IV R 72/74

    Zweigliedrige Personengesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters -

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Damit entfällt auch eine Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO (BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15 , BStBl II 1990, 333 ; BFH-Urteil vom 30.03.1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116 , BStBl II 1978, 503 ).
  • BFH, 22.07.2005 - XI B 151/03

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beiladung

    Auszug aus FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17
    Eine Beiladung der weiteren im Veranlagungszeitraum 1995 an der OG beteiligten Gesellschafter war trotz Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO entbehrlich, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits, bei dem es allein um die Feststellung eines Veräußerungsgewinns zu Lasten des Klägers geht, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2005 XI B 151/03, BFH/NV 2005, 2034 ).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

  • BFH, 10.06.2015 - I R 63/12

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

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