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   FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20 (1)   

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https://dejure.org/2020,17577
FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20 (1) (https://dejure.org/2020,17577)
FG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2020 - 2 K 73/20 (1) (https://dejure.org/2020,17577)
FG Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 2 K 73/20 (1) (https://dejure.org/2020,17577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Fesetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer - vorzeitiger Wegfall eines Nießbrauchsrechts durch Tod des Berechtigten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer

    Auszug aus FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20
    Die Berichtigung sei hingegen nicht möglich, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamtes ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt habe (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18, BFH/NV 2020, 394 , juris Rz 19).

    Da der auf die spezielle Änderungsnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 3 BewG gestützte angefochtene Erbschaftsteuerbescheid vom 5. Februar 2020 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ergangen ist, stellt sich nicht die von der Klägerin mit ihrem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18, BFH/NV 2020, 394 (juris Rz 19) aufgeworfene Frage, ob der angefochtene Bescheid als Berichtigungsbescheid nach § 129 AO hätte ergehen können, weil es sich bei dem Übersehen des vorzeitigen Wegfalls der Nießbrauchslast bei Erlass des bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids vom 6. Januar 2020 um ein bloß mechanisches Versehen gehandelt haben könnte.

  • BFH, 16.10.1996 - II R 43/96

    Keine Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG, wenn sich aus einer

    Auszug aus FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20
    Aufgrund des Eingangs der Erbschaftsteuererklärung im Jahr 2016 hat die für die Erbschaftsteuer geltende vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (siehe dazu z. B. BFH, Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 43/96, BFHE 181, 351 , BStBl II 1997, 73 , juris Rz 16) mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen und wird mit Ablauf des Jahres 2020 enden.
  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20
    Da Zahlungsansprüche des Finanzamts gegen den Steuerschuldner auch während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung verjähren und damit erlöschen können, sofern das Finanzamt in dieser Zeit keine taugliche Unterbrechungshandlung vornimmt, ist der Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BFH, Urteil vom 7. November 2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 , juris Rz 43 m. w. N.).
  • BFH, 27.08.2008 - II R 36/06

    Beendigung der Anlaufhemmung bei einer der Anzeigeerstattung nachfolgenden

    Auszug aus FG Bremen, 22.06.2020 - 2 K 73/20
    Ist eine gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 ErbStG bestehende Anzeigepflicht erfüllt worden und fordert das Finanzamt daraufhin gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (BFH, Urteil vom 27. August 2008 II R 36/06, BFHE 222, 83 , BStBl II 2009, 232 , juris Rz 9).
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