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   FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3)   

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FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3) (https://dejure.org/2021,18680)
FG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3) (https://dejure.org/2021,18680)
FG Bremen, Entscheidung vom 25. März 2021 - 2 K 179/20 (3) (https://dejure.org/2021,18680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen Hinterziehungszinsbescheid

  • rechtsportal.de

    Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen Hinterziehungszinsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 77 EStG auch bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen (analog) anwendbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.06.2015 - III R 31/14

    Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen

    Auszug aus FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20
    Kindergeld (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015 - III R 31/14 -, BFHE 250, 28 , BStBl II 2016, 26 ) bejaht und damit die Kostenerstattung nicht nur im Festsetzungsverfahren, sondern auch für Streitigkeiten im Erhebungsverfahren anerkannt.

    Darauf, ob nach alter Rechtslage vor 1996 eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen überhaupt in Betracht kam, kann es deshalb nicht ankommen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2015 - III R 31/14 -, BFHE 250, 28 , BStBl II 2016, 26 , Rn. 20, zur Irrelevanz der Frage, ob nach alter Rechtslage ein Abrechnungsbescheid ergehen konnte).

    Im Übrigen hat der BFH in seinem Urteil vom 23. Juni 2015, III R 31/14 (BFHE 250, 28 , BStBl II 2016, 26 ) auch darauf abgestellt, dass Abrechnungsbescheide nach § 218 AO zum Erhebungsverfahren gehören.

  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Auszug aus FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20
    Die hierfür vorgebrachte, zuletzt im BFH-Urteil vom 26. Juni 2014, III R 39/12 (BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ) ausführlich dargestellte Begründung greift auch im Streitfall.

    Das Fehlen einer solchen Regelung für Fälle eines erfolgreichen Einspruchs in anderen Kindergeldfällen stellt daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die durch analoge Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG zu schließen ist (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12 -, BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ).

    Eine solche analoge Anwendung des § 77 EStG hat der BFH bisher für erfolgreiche Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen (BFH, Urteil vom 23. Juli 2002 - VIII R 73/00 -, BFH/NV 2003, 25 ), gegen die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12 -, BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ) und gegen Abrechnungsbescheide betr.

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20
    Eine solche analoge Anwendung des § 77 EStG hat der BFH bisher für erfolgreiche Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen (BFH, Urteil vom 23. Juli 2002 - VIII R 73/00 -, BFH/NV 2003, 25 ), gegen die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12 -, BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ) und gegen Abrechnungsbescheide betr.
  • FG Köln, 03.02.2016 - 10 Ko 2084/15

    Ausnahme eines Ausgangsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten von der Anwendung

    Auszug aus FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20
    Dafür spricht auch, dass sich die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO wegen zu Unrecht vereinnahmten Kindergeldes systematisch nur als Annex zur Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung des Kindergeldes darstellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 03. Februar 2016 - 10 Ko 2084/15 -, EFG 2016, 682 ).
  • BFH, 01.09.2021 - III R 18/21

    Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3) aufgehoben.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Bremen vom 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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