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   FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02 - 1 K 572/02, 1 K 572/02, 1 K 570/02   

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FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02 - 1 K 572/02, 1 K 572/02, 1 K 570/02 (https://dejure.org/2003,14067)
FG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 1 K 570/02 - 1 K 572/02, 1 K 572/02, 1 K 570/02 (https://dejure.org/2003,14067)
FG Bremen, Entscheidung vom 25. September 2003 - 1 K 570/02 - 1 K 572/02, 1 K 572/02, 1 K 570/02 (https://dejure.org/2003,14067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussicht einer höheren Steuer als Grund für die Aufhebung bzw. Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Begriff der Tatsache in Abgrenzung zum Begriff der Wertung; Durchbrechung bestandskräftiger Bescheide im Einkommensteuerrecht; Übernahmeanspruch eines Mieters ...

  • Wolters Kluwer

    Aussicht einer höheren Steuer als Grund für die Aufhebung bzw. Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Begriff der Tatsache in Abgrenzung zum Begriff der Wertung; Durchbrechung bestandskräftiger Bescheide im Einkommensteuerrecht; Übernahmeanspruch eines Mieters ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Anerkennung der Vermieterstellung bei späterer Rückabwicklung des Grundstückserwerbs; Einkommensteuer 1991, 1992 und 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Steuerliche Anerkennung der Vermieterstellung bei späterer Rückabwicklung des Grundstückserwerbs - Einkommensteuer 1991, 1992 und 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 78
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es der Finanzbehörde allerdings, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn der Finanzbehörde die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheids infolge Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) unbekannt geblieben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 14.12.1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl II 1995, 293, m. w. N.).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzbehörde es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, dann trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflicht (§ 88 AO ) nur, wenn sie ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht der Finanzbehörde kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob damit die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich der Finanzbehörde zur Prüfung unterbreitet worden sind (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Die Finanzbehörde braucht Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 205/80

    Einkünfte bei Vorbehaltsnießbrauch

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    11 in den Jahren 1992 und 1993 und einer hierauf gerichteten Vermietungsabsicht im Jahr 1991 wäre erforderlich, aber auch genügend gewesen, dass die Kl'in tatsächlich ab dem Jahr 1992 die Vermieterstellung des Kl. bzw. der LPG vollständig übernommen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1983 VIII R 205/80, BFHE 138, 242, 244, BStBl II 1983, 502, 504, m. w. N.).

    Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kl. als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG , der Kl'in und den Mietern voraus oder zumindest eine Vereinbarung zwischen dem Kl. als Gesamtvollstreckungsverwalter und der Kl'in unter Zustimmung der Mieter (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1983 VIII R 205/80, BFHE 138, 242 , BStBl II 1983, 502; BFH-Urteil vom 14.03.1989 IX R 107/85, BFH/NV 1989, 694; FG München Urteil vom 16.10.2001, 6 K 3761/99, juris Nr: STRE200271360).

  • BFH, 14.05.2003 - X R 60/01

    Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Folglich kann ein Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (oder Beweismittel) herausstellt, dass die vom Steuerpflichtigen übernommene Wertung nicht zutrifft (BFH-Urteil vom 14.05.2003 X R 60/01, juris Nr. STRE200350349, m. w. N.).

    Werden also Umstände nachträglich bekannt, die die ursprünglich vom Steuerpflichtigen behauptete und von der Finanzbehörde übernommene außersteuerliche Wertung mit steuerlicher Folge als unzutreffend erscheinen lassen, so handelt es sich um neue Tatsachen, die die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids rechtfertigen (BFH-Urteil vom 14.05.2003 X R 60/01, juris Nr. STRE200350349, m. w. N.).

  • BezG Dresden, 25.10.1991 - 2 T 185/91

    Sicherungsübereignung von Gebäudeeigentum zulässig?

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Rückschauend betrachtet sei im Dezember 1991 nicht einmal die Verkehrsfähigkeit von LPG -Gebäudeeigentum unbestritten gewesen, wie beispielsweise der Beschluss des BezG Dresden vom 25.10.91 2 T 185/91 (VIZ 1992, 164) einerseits und die Anmerkung dazu von Etzbach, VIZ 1992, 165 andererseits zeige.
  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich allerdings dann um Tatsachen i. S. von § 173 AO - und nicht um juristische Wertungen -, wenn ein Steuerpflichtiger beispielsweise unter der Bezeichnung "Schenkung", "Geschäftsführer", "Gesellschaftsanteil", "Kauf", "Pacht", "Vermietung" oder "Miete" in der Steuererklärung vorgreifliche Rechtsverhältnisse geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339 , BStBl II 1989, 585, m. w. N.).
  • BFH, 19.04.1988 - IX R 122/83

    Aufhebung eines Steuerbescheides wegen nachträglichen Bekanntwerdens von

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Hierbei kommt es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf die der Finanzbehörde an (BFH-Urteil vom 19.04.1988 IX R 122/83, BFH/NV 1988, 685, m. w. N.).
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96

    Das FA kann einen Steuerbescheid auch dann wegen neuer Tatsachen ändern, wenn es

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566 , BStBl II 1997, 264, m. w. N.).
  • BFH, 14.03.1989 - IX R 107/85

    Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftserzielung durch entgeltliche

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kl. als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der LPG , der Kl'in und den Mietern voraus oder zumindest eine Vereinbarung zwischen dem Kl. als Gesamtvollstreckungsverwalter und der Kl'in unter Zustimmung der Mieter (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1983 VIII R 205/80, BFHE 138, 242 , BStBl II 1983, 502; BFH-Urteil vom 14.03.1989 IX R 107/85, BFH/NV 1989, 694; FG München Urteil vom 16.10.2001, 6 K 3761/99, juris Nr: STRE200271360).
  • BFH, 11.05.1999 - IX R 72/96

    Ergänzungsbescheid

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine Befugnisnorm gedeckt war (BFH-Urteil vom 11.05.1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446 , m. w. N.; BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 9/93, BFHE 175, 391 , BStBl II 1995, 2).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 9/93

    Steuerbescheid - Änderung - Steuerfestsetzung - Vorbehalt - Außenprüfung

    Auszug aus FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02
    Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine Befugnisnorm gedeckt war (BFH-Urteil vom 11.05.1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446 , m. w. N.; BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 9/93, BFHE 175, 391 , BStBl II 1995, 2).
  • FG München, 16.10.2001 - 6 K 3761/99

    Einkünftezurechnung nach Ablauf eines befristeten Nießbrauchs; gesonderter und

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.1995 - 1 K 2126/93

    Einkommensteuer; nachfolgende Eigennutzung als Voraussetzung für die

  • FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 571/02

    Aussicht einer höheren Steuer als Grund für die Aufhebung bzw. Abänderung eines

    Volltext siehe unter: FG Bremen - 25.09.2003 - AZ: 1 K 570/02.

    Weiteres Verbundverfahren: FG Bremen - 25.09.2003 - AZ: 1 K 572/02.

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