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   FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13 (6)   

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FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13 (6) (https://dejure.org/2015,42161)
FG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2015 - 1 K 102/13 (6) (https://dejure.org/2015,42161)
FG Bremen, Entscheidung vom 26. November 2015 - 1 K 102/13 (6) (https://dejure.org/2015,42161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von negativen Feststellungsbescheiden hinsichtlich des Einkommens einer stillen Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230; HGB § 233
    Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis eines stillen Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis eines stillen Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Nicht ausreichend seien hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte (BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, a.a.O.) oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10 ; vom 18. Februar 1993 IVR 182/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags selbst müssten die Gewähr dafür bieten, dass der Beteiligte im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes habe (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags selbst müssten die Gewähr dafür bieten, dass der Beteiligte im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes habe (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).
  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Der stille Gesellschafter müsse mit anderen Worten wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können (BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355 ; vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BStBl II 1982, 389 ).
  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Nicht ausreichend seien hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte (BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, a.a.O.) oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10 ; vom 18. Februar 1993 IVR 182/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Die Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert zumindest bei Beendigung der Gesellschaft ist für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos auch für eine stille Gesellschaft regelmäßig Voraussetzung, da nur dies gewährleistet, dass der Gewerbebetrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird (vgl. Urteil des BFH vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408 , BStBl II 1986, 311 ).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Nicht ausreichend seien hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte (BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, a.a.O.) oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10 ; vom 18. Februar 1993 IVR 182/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Der stille Gesellschafter müsse mit anderen Worten wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können (BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355 ; vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BStBl II 1982, 389 ).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

    Auszug aus FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 102/13
    Dies könne auch bei Einräumung umfassender Weisungsrechte zu bejahen sein (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BStBl II 1999, 286 ).
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