Rechtsprechung
FG Bremen, 27.02.2017 - 3 K 77/16 (1) |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an das Kind eines polnischen Staatsbürgers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an das Kind eines polnischen Staatsbürgers
- rechtsportal.de
Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an das Kind eines polnischen Staatsbürgers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeldanspruch nicht des in Deutschland wohnenden, Leistungen nach SGB II beziehenden Kindesvaters, sondern der in Polen lebenden Kindesmutter für das in Polen im Haushalt der Kindesmutter aufgenommene Kind bei Nichterhalt von polnischen Familienleistungen und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 26.07.2017 - III R 18/16
Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung …
Darüber hinaus setzt Art. 65 der VO Nr. 883/2004 ein Auseinanderfallen von Wohnstaat und (vorherigem) Beschäftigungsstaat in der Person des Arbeitslosen voraus (vgl. Urteil des FG Bremen vom 27. Februar 2017 3 K 77/16(1), Rz 70, juris). - FG Schleswig-Holstein, 21.06.2017 - 5 K 179/16
Kein Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld eines in Deutschland wohnhaften …
Hilfebedürftigkeit wird aber unabhängig davon angenommen, ob die antragstellende Person zuvor beschäftigt oder erwerbstätig war, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II ; FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 3 K 77/16 (1),S. 13 zit. nach [...]).cc) Der Kläger bezog im Streitzeitraum nach Auffassung des Senats mit den erhaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II aber auch nicht Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 3 K 77/16 (1); a. A.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 3 K 3137/12, EFG 2014, 214 ; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2015 10 K 10044/12 zitiert nach [...]; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. April 2016 2 K 727/14 (Kg), Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen III R 18/16).
Denn Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 nimmt Bezug auf Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 (der VO 883/2004) erhalten und damit auf einen Sonderfall des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, nämlich die Leistungen nach dem in der Vorschrift erwähnten Art. 65 der VO (EG) 883/2004 (so auch: FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 3 K 77/16 (1)).
- FG Nürnberg, 21.03.2019 - 6 K 1373/18
Kindergeld
Kindergeldansprüche sind demnach auch dann zu erfüllen, wenn sie allein durch den Wohnort ausgelöst werden, die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dieser Mitgliedstaat vorrangig zuständig wäre, wenn er tatsächlich mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen erbringen würde (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Tz. 26 in der juris-Dokumentation; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom 27.02.2017 3 K 77/16 (1), NZFam 2017, 669 (rkr.) m.w.N. zur insoweit gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich - Kommentar - Fach D I. Kommentierung Europarecht VO Nr. 883/2004, Art. 68 Rz 36, 24). - FG Nürnberg, 19.03.2019 - 6 K 508/18
Kindergeld - ITALIEN
Kindergeldansprüche sind demnach auch dann zu erfüllen, wenn sie allein durch den Wohnort ausgelöst werden, die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dieser Mitgliedstaat vorrangig zuständig wäre, wenn er tatsächlich mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen erbringen würde (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Tz. 26 in der juris-Dokumentation; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom 27.02.2017 3 K 77/16 (1), NZFam 2017, 669 (rkr.) m.w.N. zur insoweit gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich - Kommentar - Fach D I. Kommentierung Europarecht VO Nr. 883/2004, Art. 68 Rz 36, 24).
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