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   FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09 (1)   

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FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09 (1) (https://dejure.org/2009,9540)
FG Bremen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 3 K 34/09 (1) (https://dejure.org/2009,9540)
FG Bremen, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 3 K 34/09 (1) (https://dejure.org/2009,9540)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und/oder innerstaatliches Verfassungsrecht bei Nichtberücksichtigung des Freibetrages und des verminderten Wertersatzes i.R.e. geerbten Anteils an einer kanadischen Kapitalgesellschaft; Anwendbarkeit der Regelungen über den Freibetrag und ...

  • Judicialis

    ErbStG § 13a Abs. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 58 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendung des § 13a ErbStG auf von Todes wegen erworbene Anteile an einer kanadischen Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 66
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Da die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gelte, sei das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 Rs. C-256/06, Jäger (Slg 2008, I-123), das zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit unterschiedlicher Bewertungen von in- und ausländischem Vermögen ergangen sei, auch im Streitfall anzuwenden.

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123 sei die Benachteiligung eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch die Beschränkung von Freibetrag und vermindertem Wertansatz auf inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig.

    Nach Abstimmung mit den für Bewertung und Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (z.B. Finanzministerium Baden-Württemberg Erlass vom 16. Juli 2008 3-S 3831 / 4, DStR 2008, 1537) seien die Grundsätze des EuGH-Urteils in Slg 2008, I-123 zwar auch auf in anderen Mitgliedsstaaten belegenes Vermögen anzuwenden.

    Während der EuGH solche Schwierigkeiten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten als unbeachtlich ansehe (EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123), erkenne er sie im Verhältnis zu Drittstaaten ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund an (z.B. EuGH-Urteil in Slg 2007, I-11531).

    Denn eine solche (potentielle) Belastung kann einen Inländer vom Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten abhalten und dazu bewegen, stattdessen (vergleichbare) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zu erwerben (vgl. EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123, Rn 30 f.).

    Das Ziel, zu verhindern, dass die Unternehmen, an denen die jeweiligen Kapitalbeteiligungen bestehen, wegen hoher Erbschaftsteuerbelastungen zerschlagen werden müssen, um Liquidität für die Steuerzahlungen zu erlangen, ist nicht geeignet, die Differenzierung in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu rechtfertigen, da nichts dafür spricht, dass sich Unternehmen in Drittstaaten nicht in einer vergleichbaren Situation wie die im Inland angesiedelten Unternehmen befinden (vgl. EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123, Rn 52).

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Im Übrigen verbiete Art. 56 Abs. 1 EG nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Kapitalverkehrsfreiheit (z.B. BFH-Urteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849) alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

    Gegen die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849 sei seitens der Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.

    Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2007 Rs. C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg 2007, I-2107; BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 11, m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bedeuten diese Einschränkungen, dass das nationale Steuerprivileg nur gilt, wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt sind (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 16).

    Soweit fiskalische Erwägungen für die Differenzierung in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ins Feld geführt werden sollten, könnten diese von vornherein nicht taugen, um Gemeinschaftsrechtsverstöße zu rechtfertigen (BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 17).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Außerdem ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05, A (Slg 2007, I-11531), dass die EuGH-Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Gemeinschaft beziehe, nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern übertragen werden könne, da sich letzterer in einen anderen rechtlichen Rahmen einfüge.

    Der EuGH habe in dem vom Beklagten angeführten Urteil in Slg 2007, I-11531 entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob ein mit dem Drittland geschlossenes Abkommen es der Steuerverwaltung ermögliche, die Auskünfte zu erhalten, die sie benötige.

    Während der EuGH solche Schwierigkeiten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten als unbeachtlich ansehe (EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123), erkenne er sie im Verhältnis zu Drittstaaten ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund an (z.B. EuGH-Urteil in Slg 2007, I-11531).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung als gleichheitswidrig angesehen werden muss.
  • BVerfG, 11.04.2012 - 2 BvR 862/09

    Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs 5 KStG in der bis zum 31.12.2003

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Gegen die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849 sei seitens der Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.
  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Die - für die Auslegung verbindliche (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, m.w.N.) - Erklärung zu Art. 58 EG im Schlussprotokoll zum Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (z.B. zitiert im EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-513/03, van Hilten - van der Heijden, Slg 2006, I-1957, Rn 5) sieht lediglich hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, nicht aber auch hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vor, dass das Steuerprivileg nur für die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts der Mitgliedstaaten gilt, die Ende 1993 bereits bestanden haben.
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Die - für die Auslegung verbindliche (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, m.w.N.) - Erklärung zu Art. 58 EG im Schlussprotokoll zum Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (z.B. zitiert im EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-513/03, van Hilten - van der Heijden, Slg 2006, I-1957, Rn 5) sieht lediglich hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, nicht aber auch hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vor, dass das Steuerprivileg nur für die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts der Mitgliedstaaten gilt, die Ende 1993 bereits bestanden haben.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 12. September 2006 Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, I-7995, Rn 31 m.w.N.) fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit diejenigen nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    In der EuGH-Entscheidung vom 10. Mai 2007 (Rs. C-492/04, Lasertec, Slg 2007, I-3775, Rn 21) führte bereits eine Beteiligung von mehr als einem Viertel zur Anwendung der Niederlassungsfreiheit und damit zum Ausschluss der Kapitalverkehrsfreiheit.
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2007 Rs. C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg 2007, I-2107; BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2010 - II R 63/09

    Vorlage an den EuGH: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 66 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vorgesehene Beschränkung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, sei nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--), sondern nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) zu prüfen.
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