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   FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6   

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https://dejure.org/2001,14688
FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6 (https://dejure.org/2001,14688)
FG Bremen, Entscheidung vom 30.08.2001 - 199116K 6 (https://dejure.org/2001,14688)
FG Bremen, Entscheidung vom 30. August 2001 - 199116K 6 (https://dejure.org/2001,14688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsvermögenseigenschaft eines Altenteilerhauses nach unentgeltlicher Zuwendung an den Altenteiler; Voraussetzungen einer Entnahme eines Wirtschaftsguts; Wegfall der Nutzungswertbesteuerung als Entnahme; Folgen einer fehlerhaften Buchung ohne Entnahmewillen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer 1995 und 1996; Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines Altenteilerhauses nebst dazu gehörendem Grund und Boden; Steuerbefreiung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Einkommensteuer 1995 und 1996 - Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines Altenteilerhauses nebst dazu gehörendem Grund und Boden - Steuerbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
    Der Betriebsinhaber muß also zumindest durch schlüssiges Verhalten deutlich machen, daß das betreffende Wirtschaftsgut künftig nicht mehr zum Betriebsvermögen gehören, sondern dem Privatvermögen zugeordnet werden soll (BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255 , BStBl. II 1998, 461).

    Bei buchführenden Betrieben ist die Behandlung in der Buchführung ein - widerlegbares - Indiz für die subjektive Willensentscheidung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255 , BStBl. II 1998, 461 m. w. N.).

  • BFH, 14.08.1987 - III R 89/82

    Zugehörigkeit der Wohnung des Steuerpflichtigen zum Betriebsvermögen eines

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
    Eine vom Altenteiler genutzte Altenteilerwohnung gehört regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes, und zwar auch dann, wenn der Altenteiler im landwirtschaftlichen Betrieb nicht (mehr) mitarbeitet (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1987 III R 89/92, BFH/NV 1988, 52).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 51/82

    Bei Entnahme von oberen Stockwerken eines Gebäudes wird auch ein entsprechender

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
    Denn eine Nachtragsbuchung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt kann allenfalls eine Entnahme zum Zeitpunkt der Vornahme der Buchung dokumentieren; zurückwirken kann sie grundsätzlich nicht, es sei denn, andere Umstände sprechen eindeutig für eine Entnahme zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 51/82, BFHE 137, 317 , BStBl. II 1983, 365 und Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, § 25 Rz. 40).
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich übergeht (oder wenn es - was hier nicht in Betracht kommt - innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen übergeht und dabei eine spätere steuerliche Erfassung der im Buchansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet ist), BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189 , BStBl. II 1975, 168 m. zahlr.
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
    Zwar kann eine Nutzungsänderung (hier: statt Vermietung an Dritte unentgeltliche Überlassung an einen Angehörigen) zwangsläufig zur Folge haben, daß ein Wirtschaftsgut, das bis dahin zum Betriebsvermögen gehört hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und zwangsläufig zu Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141 , BStBl. II 1993, 342).
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