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   FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20 (5)   

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https://dejure.org/2020,27737
FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20 (5) (https://dejure.org/2020,27737)
FG Bremen, Entscheidung vom 31.08.2020 - 1 K 6/20 (5) (https://dejure.org/2020,27737)
FG Bremen, Entscheidung vom 31. August 2020 - 1 K 6/20 (5) (https://dejure.org/2020,27737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 erworbenen Genussrechten als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20
    Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 beantragten sie die unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 die Berücksichtigung der Verluste anlässlich des Forderungsausfalls.

    Das BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 sei bisher nicht amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.

    Dies gelte jedenfalls dann, wenn endgültig feststehe, dass über die bereits gezahlten Beträge keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen würden (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 ).

    Nach der Rechtsprechung des BFH führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85 , Rz. 61f.) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 , Satz 2, Abs. 4 EStG (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 BFHE 259, 535 , vom 9. Juli 2019 X R 9/17, BFHE 265, 354 und vom 06. August 2019 VIII R 18/16, BFHE 265, 531 ).

    Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 BFHE 259, 535 ).

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Auszug aus FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85 , Rz. 61f.) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 , Satz 2, Abs. 4 EStG (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 BFHE 259, 535 , vom 9. Juli 2019 X R 9/17, BFHE 265, 354 und vom 06. August 2019 VIII R 18/16, BFHE 265, 531 ).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder begründet wurde (BFH-Urteil vom 9. Juli 2019 X R 9/17, BFHE 265, 354 ).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung

    Auszug aus FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85 , Rz. 61f.) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 , Satz 2, Abs. 4 EStG (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 BFHE 259, 535 , vom 9. Juli 2019 X R 9/17, BFHE 265, 354 und vom 06. August 2019 VIII R 18/16, BFHE 265, 531 ).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die auszahlende Stelle aufgrund der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung davon ausging, dass der erzielte Verlust einkommensteuerrechtlich unbeachtlich war (BFH-Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16, BFHE 262, 74 , BStBl II 2019, 221 ).
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