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   FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F   

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FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F (https://dejure.org/2023,4906)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F (https://dejure.org/2023,4906)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2023 - 14 K 1525/19 E,F (https://dejure.org/2023,4906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • notar-drkotz.de

    Besteuerung privates Veräußerungsgeschäft - unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Mutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3
    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (hier: unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung an die Mutter in der Zeit zwischen Fertigstellung und Veräußerung)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei unentgeltlicher Überlassung an Mutter

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Schädlichkeit der unentgeltlichen Überlassung an Mutter

  • IWW (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft | Keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken", wenn die Wohnung unentgeltlich der Mutter überlassen wird

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentumswohnung der Mutter überlassen - Nach deren Tod wurde die Wohnung verkauft: Ist der Verkaufserlös zu versteuern?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Angehörige - Differenzierung zwischen Kindern und anderen Angehörigen rechtens

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerbare Veräußerung einer Eigentumswohnung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Auf den Hinweis des Gerichts auf das während des vorliegenden Verfahrens ergangene Urteil des BFH vom 24. Mai 2022 (Az. IX R 28/21) tragen die Kläger ergänzend vor, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

    Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 m.w.N.; so auch die Verwaltungsauffassung, siehe BMF, Schreiben vom 05. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Rz. 22).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rn 14, zu § 10f Abs. 1 EStG; BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 18; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 Rn. 17).

    Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20; dazu auch schon Hessisches FG, Urteil vom 30. September 2015, 1 K 1654/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 201; FG München, Urteil vom 11. März 2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625; FG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022, 8 K 19/20 E, EFG 2022, 1207).

    Eine Ermittlung im Einzelfall, ob dem Kind Unterhalt zu gewähren ist oder gegebenenfalls wegen eigener Einkünfte des Kindes keine Unterhaltspflicht besteht, soll - auch wegen des damit für die Finanzbehörden und -gerichte verbundenen, nicht unerheblichen Ermittlungsaufwands - durch diese typisierende Wertung vermieden werden (BFH, Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 zu § 10e EStG; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20).

    Vor diesem Hintergrund setzt die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG entsprechend seiner Zweckrichtung dem Grunde nach voraus, dass eine Besteuerung der beruflichen Mobilität des Steuerpflichtigen entgegenstünde, was nach Auffassung des BFH regelmäßig dann der Fall sein soll, wenn der Unterhaltsberechtigte - d.h. das nach § 32 EStG zu berücksichtigende Kind - im Falle eines beruflichen Wohnsitzwechsels des Steuerpflichtigen mitgehen würde (zum Ganzen BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20).

    Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 23; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20).

  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Das BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 (Az. X R 13/10) zu § 10f EStG sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es hier um eine Ausnahme von der Besteuerung privater Vorgänge gehe und gerade nicht um die Förderung selbstgenutzten Wohnungseigentums.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg führte in seinem Urteil vom 04. April 2016 (8 K 2166/14) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil zum Az. X R 13/10 zutreffend aus, dass § 32 EStG typisierend eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht unterstelle; das tatsächliche Bestehen einer Unterhaltspflicht sei aus Praktikabilitätsgründen gerade nicht zu prüfen.

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rn 14, zu § 10f Abs. 1 EStG; BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 18; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 Rn. 17).

    § 4 S. 2 EigZulG enthält aber keine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken", da ein solcher Wille des Gesetzgebers in der Vorschrift selbst keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 42/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17/17 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Es fehlt nicht an der gemäß § 40 Abs. 2 FGO für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderlichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Erlass des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheids (BFH, Urteil vom 27. Juni 2018 I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl. II 2019, 632; BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020 VIII R 42/18, BFHE 271, 352, BStBl. II 2021, 481; siehe auch BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011 VIII R 2/10, BFH/NV 2012, 776 m.w.N.).

    Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020 VIII R 42/18, BFHE 271, 352, BStBl. II 2021, 481; so im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662, das die Begründetheit der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid an den Ausgang des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid knüpft).

  • FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (BFH, Urteile vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl. II 2015, 829; vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812; vom 07. Dezember 2016 I R 76/14, BStBl. II 2017, 704; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

    Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020 VIII R 42/18, BFHE 271, 352, BStBl. II 2021, 481; so im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662, das die Begründetheit der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid an den Ausgang des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid knüpft).

  • BFH, 26.10.2021 - IX R 5/21

    Steuerfreistellung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem "Gartenhaus"

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Zwar ist das Merkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG im Ausgangspunkt so zu verstehen wie in § 10e EStG und § 4 EigZulG (BFH, Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021 IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403).

    Zweck der gesetzlichen Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist aber nicht die Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum durch möglichst viele Bürger und damit die Förderung der Vermögensbildung (BFH, Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 Rn. 21 zu § 10e EStG), sondern die Vermeidung der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität (BT-Drucks 14/265, S. 181; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021 IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403 Rn. 25).

  • BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rn 14, zu § 10f Abs. 1 EStG; BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 18; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 Rn. 17).

    Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 23; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20).

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Danach setzt das Merkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird (BFH, Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1284; BFH, Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936).

    Zwar ist das Merkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG im Ausgangspunkt so zu verstehen wie in § 10e EStG und § 4 EigZulG (BFH, Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021 IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91) liege keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vor.

    Eine Ermittlung im Einzelfall, ob dem Kind Unterhalt zu gewähren ist oder gegebenenfalls wegen eigener Einkünfte des Kindes keine Unterhaltspflicht besteht, soll - auch wegen des damit für die Finanzbehörden und -gerichte verbundenen, nicht unerheblichen Ermittlungsaufwands - durch diese typisierende Wertung vermieden werden (BFH, Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 zu § 10e EStG; BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20).

  • BFH, 01.03.2021 - IX R 27/19

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Der Begriff der "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH, Urteil vom 1. März 2021 IX R 27/19, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 272, 393, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2021, 680).

    Keine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (BFH, Urteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192 Rn. 12; BFH, Urteil vom 1. März 2021 IX R 27/19, BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680 Rn. 14).

  • BFH, 28.03.1990 - X R 160/88

    Begriff der Ferien- und Wochenendwohnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
    Zweck der gesetzlichen Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist aber nicht die Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum durch möglichst viele Bürger und damit die Förderung der Vermögensbildung (BFH, Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 Rn. 21 zu § 10e EStG), sondern die Vermeidung der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität (BT-Drucks 14/265, S. 181; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021 IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403 Rn. 25).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 6/14

    Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 29/19

    Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG

  • BFH, 07.12.2016 - I R 76/14

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid -

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 2/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2011 VIII R 6/10:

  • BFH, 29.05.2018 - IX B 106/17

    Divergenz, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

  • BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01

    EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

  • FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

  • FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14

    § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auch das Finanzgericht (FG) folgte diesem Begehren aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 754 abgedruckten Gründen nicht (Urteil vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F).

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