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   FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12 K, F   

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https://dejure.org/2015,5786
FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12 K, F (https://dejure.org/2015,5786)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2015 - 6 K 4332/12 K, F (https://dejure.org/2015,5786)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 2015 - 6 K 4332/12 K, F (https://dejure.org/2015,5786)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwStG § 2 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags nicht anwendbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft bei einem Gewinnabführungsvertrag

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuerliche Organschaft: 5-jährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags - Steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG 1995 - Umwandlung durch Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gewinnabführungsverträge setzen Mindestlaufzeiten von 60 Monaten voraus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages auf mindestens fünf Jahre

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rückwirkung des Beginns der fünfjährigen Mindestlaufzeit bei Umwandlung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Was sind fünf Jahre? Laufzeit eines Gewinnabführungsvertrags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus - Einbeziehung fiktiver Zeiträume für Berechnung der Mindestdauer unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestlaufzeit bei Gewinnabführungsverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 728
  • DB 2015, 1023
  • DB 2015, 11
  • EFG 2015, 951
  • NZG 2015, 608
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.2010 - I R 89/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12
    Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass die von dem Beklagten vertretene Auffassung zur Existenz eines Rumpfwirtschaftsjahres 2005 sowie die Berechnung der 5-jährigen Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unzutreffend seien, dass der Beginn der Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Beginn des steuerlichen Rückwirkungszeitraums erfolge und dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.07.2010 (I R 89/09, BStBl II 2011, 528) in ihren Auswirkungen auf den vorliegenden Fall vom Beklagten verkannt würden.

    Das übergehende Vermögen sei hier bereits vor der Umwandlung in die Überträgerin eingegliedert gewesen (Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung") (BFH-Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528).

    Zwar sind die Regelungen über die körperschaftsteuerliche Organschaft auch Gewinnermittlungsvorschriften (BFH-Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528), daraus folgt nach Auffassung des Senates aber nicht, dass § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags gilt.

  • BFH, 12.01.2011 - I R 3/10

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12
    Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate beträgt (BFH-Urteil vom 12.1.2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727).

    Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH-Urteile vom 12.1.2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12
    Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH-Urteile vom 12.1.2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12
    Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH-Urteile vom 12.1.2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Im Übrigen (Streitjahre 2006 und 2007) wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. März 2015  6 K 4332/12 K,F aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2015  6 K 4332/12 K,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 951).

  • FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17

    Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche

    Wegen der Einzelheiten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.08.2005 wird auf die FG-Akte zu Az. 6 K 4332/12 (Blatt 53 ff.) und wegen der Einzelheiten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.11.2005 wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.

    Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage (Az.: 6 K 4332/12 K, F) wurde durch Urteil des Senats vom 03.03.2015 abgewiesen.

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