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   FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15 A(U)   

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FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15 A(U) (https://dejure.org/2015,49077)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2015 - 1 V 1659/15 A(U) (https://dejure.org/2015,49077)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. September 2015 - 1 V 1659/15 A(U) (https://dejure.org/2015,49077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 9; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4
    Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden im Hinblick auf die Inanspruchnahme nach Überprüfung der erklärten Ausgangsumsätze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG - Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO - Verpflichtung zur Annahme der Abtretung der ausstehenden Entgeltforderung an Zahlungs statt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Nachdem der Bauträger mit Schreiben vom 23.07.2014 (für 2011 und 2012) und vom 17.02.2015 (für 2013) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/14, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der bisher von ihr als Leistungsempfängerin geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer auf Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG beantragt hatte, ordnete der Antragsgegner eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 beim Antragsteller an.

    Nach unionskonformer, teleologisch einschränkender Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 UStG (in der im Streitjahr gültigen Fassung) schuldet der Leistungsempfänger nur die Steuer, wenn er die bezogene Leistungen selbst zur Erbringung einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Sinne von § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet hat (bauwerksbezogene Betrachtungsweise; vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 zu § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005).

    Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2012 wurde vom Antragsteller jedoch erst am 27.05.2014 und damit ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10 BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) am 27.11.2013, beim Finanzamt eingereicht.

    (1) Ungeachtet der hier (unstreitig) vorliegenden Möglichkeit, die Steuer für 2011 wegen der insoweit vom Antragsteller offen ausgewiesenen Umsatzsteuer (vgl. Tz. 2.2 des Prüfungsberichtes vom 19.03.2015) zu erhöhen, war der Antragsgegner grundsätzlich für die Jahre 2011 an dem Erlass von einem auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Änderungsbescheid gehindert, soweit die Änderung auf dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 zu § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005) beruht.

    In dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10 a.a.O. wurden sinngemäß die Regelungen in A 182 a Abs. 10 UStR (A 13 b.3 Abs. 2 UStAE) und die mit BMF-Schreiben vom 16.10.2009 (IV B 9-S 7279/0 in BStBl I 2009, 1298) vertretene Auffassung der Finanzverwaltung, dass für die Beurteilung von Bauträgerleistungen nicht auf die Grunderwerbsteuerbarkeit des Vorgangs, sondern darauf abzustellen sei, ob die Bauträgerleistung als solche als Werklieferung im Sinne von § 3 Abs. 4 UStG zu qualifizieren sei, als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.

    Die streitige Rechtsfrage, ob der Antragsteller die Umsatzsteuer für die an den Bauträger erbrachten Leistungen zu entrichten hatte, war nach den seinerzeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften in einer für den Antragsteller günstigeren Weise als in dem Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10 a. a. O. geregelt, weil danach Umsatzsteuer nicht vom Antragsteller, sondern von dem Bauträger zu entrichten war.

    Die ursprüngliche Steuerfestsetzung für das Jahr 2011 (Zustimmung zur am 12.06.2013 eingegangenen Steuererklärung laut Mitteilung vom 09.07.2013) erfolgte noch vor der Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 22.08.2013 a.a.O. und damit im Vertrauen auf die für den Antragsteller bei Erlass des Umsatzsteuer-Jahresbescheides anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

    Nach Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22.08.2013 V R 37/10 a.a.O. stellte sich diese Annahme als unrichtig heraus, weil die () GmbH als Bauträger nicht selber Werklieferungen ausführte.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20; BStBl II 2014, 128) erkannt, dass abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 16.10.2009 IV B 9 - S7279/0, BStBl I 2009, 1298) eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gemäß § 13b UStG a.F. auf einen Bauträger als Leistungsempfänger tatsächlich nicht eintritt.

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft den Fall, dass sich der Vertragspartner des Steuerpflichtigen, ein Bauträger, für diese vor Februar 2014 an ihn ausgeführte Umsätze auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) beruft und die Erstattung der zu Unrecht gemäß § 13b UStG a.F. einbehaltenen Umsatzsteuer begehrt.

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandburg (Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538), dass § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG eine sog. echte Rückwirkung entfaltet und damit gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt, welches aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - abgeleitet wird.

    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; FG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

    Hierin liegt eine tatsächliche Änderung des Sachverhaltes, unabhängig davon, ob diese - im Verhältnis zum Bauunternehmer - als abredewidrig oder - im Verhältnis zum Fiskus - als Geltendmachung der korrekten Besteuerung nach dem Gesetz zu beurteilen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538; Lippross in UR 2014, 717 (722 f)).

    Die Beschwerde war zum einen aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG und zum anderen aufgrund der abweichenden Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss des § 176 Abs. 2 AO gegen das verfassungs- und europarechtlich gebotene Gebot der Rechtssicherheit verstößt, durch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538) gemäß §§ 128 Abs. 3; 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07

    Keine Verletzung der Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Der Gesetzgeber ist gerade im Steuerrecht in eng umgrenzten Fallgruppen nicht gehindert, dem Gedanken der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor einem etwaigen Vertrauensschutz einzuräumen, ihm kommt bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen eine umfassende Befugnis zur Ausgestaltung des hierbei auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang hat (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; FG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143).
  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2010, 2 BvR 1710/10 DStR 2010, 2296, Rdnr. 20 m. w. N.).
  • BFH, 12.08.2013 - X B 196/12

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids - Unbeachtlichkeit der Angabe einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Die Vorschrift, auf die die Finanzverwaltung die Änderung stützt, ist nichts anderes als die rechtliche Begründung der vorgenommenen Änderung, die jederzeit durch eine andere rechtliche Begründung ausgewechselt werden kann (BFH, Beschluss vom 12.08.2013 X B 196/12, BFH/NV 2013, 1761).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 154/86

    Änderung von Steuerbescheiden - Einschränkungen der Änderungsbefugnis - Vorbehalt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Sie gilt ebenso für eine Steueranmeldung, die gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. nur BFH, Urteil vom 28.09.1987, VIII R 154/86, BStBl II 1988, 40; BFH, Urteil vom 02.11.1989 V R 56/84, BStBl II 1990, 253 m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.02.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH, Beschlüsse vom 08.04.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437; vom 11.07.2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647).
  • BFH, 02.11.1989 - V R 56/84

    Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO auch bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.09.2015 - 1 V 1659/15
    Sie gilt ebenso für eine Steueranmeldung, die gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. nur BFH, Urteil vom 28.09.1987, VIII R 154/86, BStBl II 1988, 40; BFH, Urteil vom 02.11.1989 V R 56/84, BStBl II 1990, 253 m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

  • BFH, 06.08.2007 - IV B 20/07

    Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf KG

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015  1 V 1659/15 A(U) aufgehoben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012 jeweils vom 7. Mai 2015 in Höhe von ... EUR (2011), in Höhe von ... EUR (2012) und für 2013 vom 27. April 2015 in Höhe von ... EUR ab Fälligkeit bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ausgesetzt.
  • BFH, 16.03.2017 - V R 27/16

    Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung

    Gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Behörde hätte er im Klageverfahren vorgehen können (vgl. zur im Einzelfall erforderlichen Klageerhebung auch Craig, EFG 2016, 1126).
  • BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für

    Gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Behörde hätte er im Klageverfahren vorgehen können (vgl. zur im Einzelfall erforderlichen Klageerhebung auch Craig, EFG 2016, 1126).
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