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   FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09 U   

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https://dejure.org/2012,5157
FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09 U (https://dejure.org/2012,5157)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2012 - 5 K 3139/09 U (https://dejure.org/2012,5157)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. April 2012 - 5 K 3139/09 U (https://dejure.org/2012,5157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V , der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung: Genossenschaftlicher Verbund gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V - Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.04.2009 - V R 5/07

    Unternehmereigenschaft einer von Krankenkassen gebildeten Genossenschaft -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens V R 5/07 trägt der Beklagte.

    Die vom Finanzamt gegen das Urteil des FG eingelegte Revision (V R 5/07) führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO ).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Die nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - vom 20. November 2003 Rs. C-8/01 (Taksatorringen) in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122 Rdnrn. 63 f. (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486) maßgebliche "reale" Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung sei daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.

    Im Streitfall ist die nach dem Urteil des EuGH vom 20. November 2003 Rs. C - 8/01 (Taksatorringen), a. a. O., maßgebliche "reale" Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung schon deshalb - neben den bereits im I. Rechtszug getroffenen weiteren Feststellungen - auszuschließen, weil eine Auftragsvergabe an nicht-öffentliche Stellen (private Anbieter) nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X nach den konkreten Umständen des Streitfalls auscheidet.

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Im zweiten Rechtsgang sei auch zu prüfen, ob die KLÄGERIN trotz der wiederholten Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe (nach dem Vortrag des FA im Revisionsverfahren in den Jahren 2000 bis 2004 von bis zu 526.589 EUR sowie in 2005 in Höhe von 336.602 EUR) lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten erhalten habe, und ob die KLÄGERIN über die im Streitjahr erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt und diese ggf. berichtigt habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, BFH/NV 2008, 911, unter II.1., und vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, BStBl II 2010, 55, Leitsatz 1).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Auf andere Unternehmer sei die Vorschrift nicht anwendbar (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 18.August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 143, unter II.2.a).
  • BFH, 31.07.2007 - V B 44/06

    Körperschaft des öffentlichen Rechts: unternehmerische Tätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Diese Krankenkassen unterlägen § 2 Abs. 3 UStG und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und handelten im Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht als Unternehmer (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 44/06, BFH/NV 2007, 2365, unter II.1.c), so dass insoweit nicht unternehmerisch erbrachte Leistungen, nicht aber nach § 4 Nr. 15 UStG steuerfreie Umsätze gesetzlicher Sozialversicherungsträger vorlägen (Weymüller, in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 15 Rz. 15).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Die nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - vom 20. November 2003 Rs. C-8/01 (Taksatorringen) in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122 Rdnrn. 63 f. (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486) maßgebliche "reale" Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung sei daher nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.
  • BFH, 24.01.2008 - V R 39/06

    Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Im zweiten Rechtsgang sei auch zu prüfen, ob die KLÄGERIN trotz der wiederholten Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe (nach dem Vortrag des FA im Revisionsverfahren in den Jahren 2000 bis 2004 von bis zu 526.589 EUR sowie in 2005 in Höhe von 336.602 EUR) lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten erhalten habe, und ob die KLÄGERIN über die im Streitjahr erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt und diese ggf. berichtigt habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, BFH/NV 2008, 911, unter II.1., und vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, BStBl II 2010, 55, Leitsatz 1).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2006 - 5 K 3327/02

    Festsetzung einer Umsatzsteuer für eine Arbeitsgemeinschaft bei Leistungen an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 K 3139/09
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage (5 K 3327/02 U) mit Urteil vom 22. November 2006 statt.
  • FG Münster, 12.01.2017 - 5 K 23/15

    Erbringung steuerbarer Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Gesellschaftern

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f RL/2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL) zu ihren Gunsten berufen (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. April 2009 V R 5/07, BFHE 226, 116; vorgehend: FG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2006 5 K 3327/02 U, juris; nachfolgend: FG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2012 5 K 3139/09 U, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 17. Februar 2009 2 K 1138/2008, juris).
  • FG Düsseldorf, 20.09.2017 - 5 K 1616/15

    Steuerpflicht bei an Gesellschafter erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil V R 5/07 vom 23. April 2009 (BFHE 226, 116) und der hierauf folgenden rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Senats im zweiten Rechtszug (Urteil des FG Düsseldorf vom 4. April 2012 - 5 K 3139/09 U, juris), welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, kann sich die Klägerin zu Recht auf die Steuerfreiheit ihrer an ihre Gesellschafter erbrachten IT-Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen.

    Hierzu hat das FG Münster in seinem aktuellen Urteil vom 14. Februar 2017 - 15 K 33/14 U - (juris), welches einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, folgende Ausführungen gemacht, denen der Senat auch unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung (Urteil des FG Düsseldorf vom 04. April 2012 - 5 K 3139/09 U -, juris) vollumfänglich zustimmt:.

    Das Gericht verweist insoweit auf seine frühere Entscheidung 5 K 3139/09 U vom 4. April 2012 (juris), in welcher der Senat zur Frage der Wettbewerbsverzerrung bei einem vergleichbar ausgestalteten Sachverhalt wie folgt ausgeführt hat (Rdnrn. 42 - 44):.

  • FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 33/14

    Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber den Mitgliedern einer eG erbrachten

    Weder der BFH in seinem Urteil vom 23.4.2009 V R 5/07 (BFHE 226, 116) noch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 4.4.2012, 5 K 3139/09 U (Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 250) würden in ihren Entscheidungen konkret ausführen, warum die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL mit der nationalen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe d) UStG nicht hinreichend umgesetzt worden sein solle.
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