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   FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14 L   

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FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14 L (https://dejure.org/2016,50642)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2016 - 1 K 2470/14 L (https://dejure.org/2016,50642)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. November 2016 - 1 K 2470/14 L (https://dejure.org/2016,50642)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führen der Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens angestellter Paketzusteller zu Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater

    Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen der Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens angestellter Paketzusteller zu Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    StVO § 46
    Führen der Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens angestellter Paketzusteller zu Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Paketzustelldienst - Halterhaftung - Eigenbetriebliches Interesse - Zufluss bei Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit - Verzichts auf Rückgriff- oder Schadensersatzanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt Geldbußen. Aber: Was ist da steuerrechtlich los???

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt Knolle - und die Lohnsteuer?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung: Knöllchen-Übernahme für Mitarbeiter kein Arbeitslohn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übernommene Bußgelder sind kein Arbeitslohn!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens des Paketzustellers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber kein Lohn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Übernahme von Bußgeldern für Paketzusteller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber bezahlt Knöllchen - ist das zu versteuernder Arbeitslohn?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Knöllchen sind kein Arbeitslohn

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kein eigenbetriebliches Interesse bei der Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 598
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11. November 2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 500, BStBl II 2014, 278) war der Beklagte, das Finanzamt (FA), der Auffassung, die Übernahme der Verwarnungsgelder führe bei den Fahrern zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Gegen die Lohnsteueranmeldung wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 20. Mai 2014, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2014 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 14. November 2013 (VI R 36/12) zurückwies.

    Dem "neuen" BFH-Urteil vom 14. November 2013 (VI R 36/12), wonach bei einem rechtswidrigen Verhalten der Arbeitnehmer keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen könnten, könne gerade im Streitfall nicht zugestimmt werden.

    aa) Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich dadurch von den beiden vom BFH mit Urteilen vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) und vom 14. November 2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) entschiedenen Fällen, dass die Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder dort nach den im Tatbestand enthaltenen Feststellungen des FG und des BFH (zum Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren VI R 36/12: FG Köln Urteil vom 22. September 2011 3 K 955/10, EFG 2012, 518) gegen die Fahrer selbst verhängt worden waren.

    Demgegenüber hat derselbe Senat im Urteil vom 14. November 2013 (in BStBl II 2014, 278) gegenüber einer Spedition als Klägerin entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern, die gegen bei ihr angestellten Fahrern wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, bei diesen zu Arbeitslohn führt.

    Auch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung in BStBl II 2014, 278 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgelder rund 2.950 EUR und 3.640 EUR betrugen, so dass nach Ansicht des BFH und des FG nicht mehr nur geringfügige Verstöße vorlagen.

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Auf der Grundlage des von ihr erstrittenen BFH-Urteils vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) zog die Klägerin in der Vergangenheit aus der Zahlung der Verwarnungsgelder keine lohnsteuerlichen Konsequenzen, d.h. es wurde keine Lohnsteuer abgeführt.

    Dies habe der BFH mit Urteil vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00) für die Streitjahre 1990-1992 entschieden.

    aa) Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich dadurch von den beiden vom BFH mit Urteilen vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) und vom 14. November 2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) entschiedenen Fällen, dass die Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder dort nach den im Tatbestand enthaltenen Feststellungen des FG und des BFH (zum Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren VI R 36/12: FG Köln Urteil vom 22. September 2011 3 K 955/10, EFG 2012, 518) gegen die Fahrer selbst verhängt worden waren.

    c) Mit dem Urteil vom 7. Juli 2004 (in BStBl II 2005, 367) hatte der BFH für die Streitjahre 1990-1992 gegenüber der Klägerin bereits entschieden, dass ihre Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, aus ganz eigenbetrieblichem Interesse erfolgt und es sich nicht um Arbeitslohn handelt.

    d) Obwohl in dieser Entscheidung ebenfalls ausgeführt wurde, dass der BFH an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung, die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots könne im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, nicht weiter festhalte, folgt der Senat dem für den hier vorliegenden Einzelfall nicht.

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    So sind Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (BAG Urteil vom 25. Januar 2001 8 AZR 465/00, BB 2001, 1154; BSG Urteil vom 1. Dezember 2009 B 12 R 8/08 R, BSGE 105, 66).

    Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, gegen die die Strafe oder Ordnungswidrigkeit verhängt worden ist, die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit aus seinem eigenen Vermögen aufzubringen hat (vgl. hierzu auch BAG-Urteil in BB 2001, 1154).

    Ein Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin durch ihre Fahrer scheitert bereits daran, dass allenfalls eine Weisung der Klägerin an ihre Fahrer, Park- und Halteverstöße zu begehen, sittenwidrig sein könnte (vgl. BAG-Urteil in BB 2001, 1154).

    (2) Zum anderen messen auch der Gesetzgeber und das BVerfG den hier relevanten Verstößen der Fahrer gegen Park- und Haltevorschriften lediglich Bagatellcharakter zu, so dass eine abweichende Behandlung im Verhältnis etwa zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten (die auch dem Urteil des BAG in BB 2001, 1154 zugrunde liegt) gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Nach dem im Straßenverkehrsrecht geläufigen Zurechnungsprinzip muss der Halter neben dem in erster Linie verantwortlichen Fahrer für nachteilige Folgen einstehen, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht werden (BVerfG-Beschluss vom 1. Juni 1989 2 BvR 239/88 u.a., BVerfGE 80, 109).

    So wird die Verwarnung gerade in Bezug auf diese Verstöße als eine rein präventive Maßnahme ohne ethischen Schuldvorwurf bewertet, die eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe kommt (BVerfG-Urteile vom 1. Juni 1989 2 BvR 239/88 u.a., BVerfGE 8, 109 und vom 4. Juli 1967 2 BvL 10/62, BVerf- GE 22, 125).

    Diese vom BVerfG gebilligte Entscheidung des Gesetzgebers ist dadurch begründet, dass angesichts des Bagatellcharakters des Verstoßes auf der einen Seite und des über die Feststellung des Halters hinausgehenden erforderlichen Ermittlungsaufwandes sowie der Anzahl der begangenen Verstöße auf der anderen Seite, eine Haftung des Halters an Stelle der Ahndung des Täters gerechtfertigt ist (BVerfG in BVerfGE 80, 109).

    Auch die Überlegung, aus rein wirtschaftlichen Gründen könne der Halter das Verwarnungsgeld zahlen, um eine höhere Kostenbelastung nach § 25a StVG zu vermeiden oder sich selbst oder einen anderen belasten zu müssen, hat das BVerfG in seinen Erwägungen berücksichtigt und sogar ausdrücklich gebilligt (BVerfG in BVerfGE 80, 109).

  • BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    So wird die Verwarnung gerade in Bezug auf diese Verstöße als eine rein präventive Maßnahme ohne ethischen Schuldvorwurf bewertet, die eher der Auferlegung von Verfahrenskosten als der Verhängung von Strafe nahe kommt (BVerfG-Urteile vom 1. Juni 1989 2 BvR 239/88 u.a., BVerfGE 8, 109 und vom 4. Juli 1967 2 BvL 10/62, BVerf- GE 22, 125).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R

    Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    So sind Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (BAG Urteil vom 25. Januar 2001 8 AZR 465/00, BB 2001, 1154; BSG Urteil vom 1. Dezember 2009 B 12 R 8/08 R, BSGE 105, 66).
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
    Ein solcher Anspruch des Geschäftsführers auf wenigstens anteilige Erstattung der im gemeinsamen Interesse aufgewendeten Kosten besteht jedoch dann nicht, wenn besondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln oder sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass der Geschäftsführer die Aufwendungen selbst tragen soll (BGH-Urteil vom 18. September 1986 III ZR 227/84, BGHZ 98, 235-244, Sprau in: Palandt, BGB, § 683 Rz. 8 und § 677 Rz. 7a jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

  • BFH, 07.10.2015 - VI B 49/15

    Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung - Richterliche Hinweispflicht

  • BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03

    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur

  • FG Köln, 22.09.2011 - 3 K 955/10

    Lohnsteuer: Arbeitslohn durch die Übernahme von Bußgeldern

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - 1 K 2470/14 L aufgehoben.
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