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   FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03 Erb   

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https://dejure.org/2005,8999
FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03 Erb (https://dejure.org/2005,8999)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2005 - 4 K 4929/03 Erb (https://dejure.org/2005,8999)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - 4 K 4929/03 Erb (https://dejure.org/2005,8999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; Auflösungsähnliche Gestaltung; Identität des Rechtsträgers; Vermögensübergang; Analogie; Gestaltungsmissbrauch; Formwechselnde Umwandlung - Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH stellt keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH stellt keine Vereinsauflösung dar und unterliegt insoweit nicht der Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung von Schenkungssteuer wegen Umwandlung eines als Inhaber einer Beteiligung fungierenden Familienvereins in eine GmbH; Formwechselnde Umwandlung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungsteuer - Familienverein wird in eine GmbH umgewandelt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.12.1996 - II B 116/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung von Kapital- in

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03
    Die formwechselnde Umwandlung wird durch das Prinzip der Identität des Rechtsträgers, der Kontinuität seines Vermögens (wirtschaftliche Identität) und der Diskontinuität seiner Verfassung bestimmt (allgemeine Meinung, vgl. nur Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 4. Dezember 1996 - II B 116/96 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 1997, 661 (662); Petersen, Betriebsberater (BB) 1997, 1981 (1982) m.w.N.).

    Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht den zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts etwa nicht folgen sollte (vgl. zum Grunderwerbsteuerrecht ausdrücklich bejahend: BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1996 - II B 116/96 - a.a.O.; ferner Grüter/Mitsch, Deutsches Steuerrecht (DStR) 2001, 1827 (1830)).

  • BFH, 14.06.1995 - II R 92/92

    1. Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG beim Übergang von Vereinsvermögen im Zuge der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei einer Auflösung des Vereins § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur einschlägig, wenn das Vermögen auf solche Mitglieder übertragen worden ist, die keine Vereinsmitglieder gewesen sind (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 1995 - II R 92/92 - BStBl II 1995, 609).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03
    Dies schon deshalb nicht, weil gerade das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich durch das Zivilrecht geprägt wird und dieses einer hiervon abweichenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich entgegensteht (vgl. nur Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2001, 678).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03
    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. nur BFH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IV R 54/01 - BStBl II 2003, 854; Urteil vom 17. Dezember 2003 - IX R 60/98 - BStBl II 2004, 646).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03
    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. nur BFH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IV R 54/01 - BStBl II 2003, 854; Urteil vom 17. Dezember 2003 - IX R 60/98 - BStBl II 2004, 646).
  • BFH, 24.05.2000 - II B 74/99

    Erbschaftsteuer, Anwendbarkeit des § 42 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03
    Der Senat vermag in dem Beschluss der Mitglieder des Familienvereins, diesen kurz vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Frist formwechselnd in eine GmbH umzuwandeln, auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO, der auch im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht anwendbar ist (BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - II B 74/99 - Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 162), zu erkennen.
  • BFH, 14.02.2007 - II R 66/05

    Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 57 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, für den Steuerbescheid gebe es keine Rechtsgrundlage.
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