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   FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13 F   

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FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13 F (https://dejure.org/2014,3991)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.01.2014 - 13 K 329/13 F (https://dejure.org/2014,3991)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Januar 2014 - 13 K 329/13 F (https://dejure.org/2014,3991)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid - Zulässigkeit der Rückwirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 i.V. m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Erheblichkeit der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung am 13.12.2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 835
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 70/06

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH war ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig war, das FA darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 17.9.2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897 und vom 14.7.2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26).

    Zum anderen hatte der Steuerpflichtige nach Maßgabe der BFH-Urteile vom 17.9.2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897) und vom 14.7.2009 IX R 52/08 (BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26) die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Feststellungsfrist die Durchführung einer Verlustfeststellung zu beantragen.

    Erstmals mit Urteil vom 17.9.2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897, bestätigt durch BFH-Urteil vom 14.7.2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26) hatte der BFH entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.

    Mit der Änderung der Sätze 4 und 5 des § 10d Abs. 4 EStG hat der Gesetzgeber, wie sich den Gesetzesmaterialien ausdrücklich entnehmen lässt (vgl. BR-Drucks. 318/10 vom 9.7.2010, 25 sowie BT-Drucks. 17/2249 vom 21.6.2010, 51 f.), auf die Rechtsprechungsänderung des BFH durch das Urteil vom 17.9.2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897) reagiert.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. etwa Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02 u.a., Sammlung der Entscheidungen des BVerfG --BVerfGE-- 127, 1).

    Eine sog. unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, beispielsweise, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. etwa Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1).

    Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben (vgl. eingehend Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1).

    Für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung ist auch nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1) weiterhin anhand des Veranlagungszeitraums abzugrenzen.

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 52/08

    Erstmalige gesonderte Verlustfeststellung bei negativem Gesamtbetrag der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH war ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig war, das FA darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 17.9.2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897 und vom 14.7.2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26).

    Zum anderen hatte der Steuerpflichtige nach Maßgabe der BFH-Urteile vom 17.9.2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897) und vom 14.7.2009 IX R 52/08 (BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26) die Möglichkeit, bis zum Ablauf der Feststellungsfrist die Durchführung einer Verlustfeststellung zu beantragen.

    Erstmals mit Urteil vom 17.9.2008 IX R 70/06 (BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897, bestätigt durch BFH-Urteil vom 14.7.2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26) hatte der BFH entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.

  • BFH, 17.01.2013 - VI R 32/12

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Schutzwürdiges Vertrauen kann u.a. dann nicht entstehen, wenn das geltende Recht unklar oder verworren ist oder wenn der Steuergesetzgeber durch ein rückwirkendes Gesetz lediglich eine in der Vergangenheit herrschende Rechtspraxis kodifiziert, um so einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken (vgl. eingehend BFH-Urteil vom 17.1.2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439).

    So hat etwa das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 28.11.2007 10 K 6227/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 860), der die in verfahrensrechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Problematik betrifft, dass der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 vom 13.12.2006 die Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf Fälle positiver Einkünfte von mehr als 410 EUR rückwirkend für Veranlagungszeitraume vor 2006 beschränkt hat, die Auffassung vertreten, dass darin ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu sehen sei (offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.1.2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439; vgl. ferner zur ebenfalls ähnlich gelagerten Problematik der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG das Urteil des FG Hamburg vom 18.2.2013 6 K 43/11, abrufbar in juris, Revision zugelassen durch den BFH mit Beschluss vom 20.8.2013 IX B 49/13).

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 20/12

    Kein verfassungsrechtlich gebotener Rücktrag eines 2000 erzielten Verlusts in den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Diese Konstellation unterscheidet sich hinsichtlich ihres "Vergangenheitsbezugs" insoweit etwa von dem der Entscheidung des BFH vom 16.4.2013 IX R 20/12 (BFHE 240, 566, BStBl II 2013, 691) zugrunde liegenden Fall der Beschränkung des Verlustrücktrags von zwei Jahren auf ein Jahr.
  • BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97

    Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Mit dieser Entscheidung hatte der BFH die Einkommensteuerfestsetzung vom Verfahren der Verlustfeststellung "abgekoppelt" und damit seine langjährige Rechtsprechung geändert, nach der der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. voraussetzte, dass der zugrunde liegende, bisher keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden konnte (vgl. etwa BFH-Urteile vom 9.12.1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 9.5.2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817; vgl. ferner die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung durch Ettlich, Der Betrieb 2009, 18 ff.).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Mit dieser Entscheidung hatte der BFH die Einkommensteuerfestsetzung vom Verfahren der Verlustfeststellung "abgekoppelt" und damit seine langjährige Rechtsprechung geändert, nach der der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. voraussetzte, dass der zugrunde liegende, bisher keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden konnte (vgl. etwa BFH-Urteile vom 9.12.1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 9.5.2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817; vgl. ferner die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung durch Ettlich, Der Betrieb 2009, 18 ff.).
  • FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 6227/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 55j Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    So hat etwa das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 28.11.2007 10 K 6227/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 860), der die in verfahrensrechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Problematik betrifft, dass der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 vom 13.12.2006 die Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf Fälle positiver Einkünfte von mehr als 410 EUR rückwirkend für Veranlagungszeitraume vor 2006 beschränkt hat, die Auffassung vertreten, dass darin ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu sehen sei (offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.1.2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439; vgl. ferner zur ebenfalls ähnlich gelagerten Problematik der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG das Urteil des FG Hamburg vom 18.2.2013 6 K 43/11, abrufbar in juris, Revision zugelassen durch den BFH mit Beschluss vom 20.8.2013 IX B 49/13).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Rechtsfolgen knüpft als diejenigen, von denen der Steuerpflichtige bei seinen Dispositionen ausgehen durfte; dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Betroffenen und ihre individuelle Situation an, sondern allein darauf, ob die Rechtslage, auf die sich der Steuerpflichtige beruft, bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2006 I R 1/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 213, 38, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2006, 549 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11

    Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13
    So hat etwa das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 28.11.2007 10 K 6227/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 860), der die in verfahrensrechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Problematik betrifft, dass der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 vom 13.12.2006 die Amtsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf Fälle positiver Einkünfte von mehr als 410 EUR rückwirkend für Veranlagungszeitraume vor 2006 beschränkt hat, die Auffassung vertreten, dass darin ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu sehen sei (offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.1.2013 VI R 32/12, BFHE 240, 131, BStBl II 2013, 439; vgl. ferner zur ebenfalls ähnlich gelagerten Problematik der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG das Urteil des FG Hamburg vom 18.2.2013 6 K 43/11, abrufbar in juris, Revision zugelassen durch den BFH mit Beschluss vom 20.8.2013 IX B 49/13).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 6/14

    Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen

    Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2014  13 K 329/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2014  13 K 329/13 F, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 835, ab.

    Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2014  13 K 329/13 F sowie den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2013 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2008 in Höhe von 23.746 EUR festzustellen.

  • FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei

    Der Gesetzgeber wollte demnach durch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur verhindern, dass Einwände gegen die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen, die - z. B. wegen bereits eingetretener Bestandskraft des Steuerbescheides ohne Änderungsmöglichkeit - gegen den Steuerbescheid nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden können, originär im Verfahren betreffend den Verlustfeststellungsbescheid vorgebracht werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2014 13 K 329/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 835; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 34. Aufl. 2015, § 10d Rn. 47, Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 347; Butler, NWB 2013, 1636, 1637; OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2011 vom 10. Juni 2011, DStR 2011, 1522).
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