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   FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87 E   

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https://dejure.org/1992,3805
FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87 E (https://dejure.org/1992,3805)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.1992 - 9 K 251/87 E (https://dejure.org/1992,3805)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - 9 K 251/87 E (https://dejure.org/1992,3805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 8 § 54; StÄndG (1991)
    Kinderfreibetrag 1985; Existenzminimum - Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages im Jahre 1985

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages im Jahre 1985

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 30.10.1990 - VIII R 42/87

    1. Aufwendungen zur Ausstattung eines Arbeitszimmers mit Kunstgegenständen sind

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Im Streitfall sei auch nicht das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 340 einschlägig, wonach die Ausschmückung des Arbeitszimmers dem privaten Bereich zuzurechnen sei.

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1991, 340 sind Kosten für Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers nicht schon deshalb Werbungskosten, weil sie sich in einem beruflich genutzten Arbeitszimmer befinden.

  • BFH, 14.02.1989 - IX R 109/84

    Nach der Umwidmung eines bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Eine Berücksichtigung von AfA im Streitjahr scheitert jedoch daran, daß diese auf die Gesamtnutzungsdauer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Rechtsvorgänger zu verteilen sind (BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BStBl II 1989, 922 ).
  • BFH, 08.04.1983 - VI R 209/79

    Lohnsteuer - Anfechtung - Antrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Soweit ein Telefonanschluß in der Privatwohnung auch zu beruflichen Gesprächen benutzt wird, ist eine Aufteilung von Gesprächs- und Grundgebühren in einen dienstlichen und privaten Anteil im Wege der Schätzung zulässig, falls keine Aufzeichnungen über die dienstlichen und privat geführten Gespräche vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209/79, BStBl II 1980, 131 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 22/86

    Arbeitszimmer - Arbeitsmittel - Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Der Senat geht zwar mit dem Kläger davon aus, daß auch auf unentgeltlich erworbene Gegenstände, die zunächst privat genutzt werden, ab dem Zeitpunkt der beruflichen Nutzung AfA möglich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. Februar 1990 VI R 85/87, BStBl II 1990, 883 und vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BStBl II 1990, 684 ).
  • BFH, 31.01.1986 - VI R 78/82

    Technische AfA bei Arbeitsmitteln (antiker Schreibtisch und -sessel) möglich,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Zutreffend ist ferner, daß der BFH bei antiken Möbeln eine technische AfA auch bei fehlendem wirtschaftlichem Wertverzehr zugelassen hat (BFH-Urteil vom 31. Januar 1986 VI R 78/82, BStBl II 1986, 355 ).
  • BFH, 17.05.1990 - IV R 36/89

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nach der Abtrennung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Im Streitfall stehen möglicherweise nicht zuletzt auch die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 15. November 1991 IV R 36/89, BStBl II 1992, 492 einer steuerlichen Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen entgegen.
  • BFH, 27.09.1991 - VI R 1/90

    Aufwendungen für einen Videorecorder bei einem Lehrer als Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Sie hat zu unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. September 1991 VI R 1/90, BStBl II 1992, 195 a.E. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) oder wenn der Nachweis auch durch andere Beweismittel (insbesondere Urkundenbeweis) hätte geführt werden können.
  • BFH, 16.02.1990 - VI R 85/87

    Werbungskosten in Form von AfA oder Sofortabschreibung auch bei Arbeitsmitteln,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Der Senat geht zwar mit dem Kläger davon aus, daß auch auf unentgeltlich erworbene Gegenstände, die zunächst privat genutzt werden, ab dem Zeitpunkt der beruflichen Nutzung AfA möglich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. Februar 1990 VI R 85/87, BStBl II 1990, 883 und vom 2. Februar 1990 VI R 22/86, BStBl II 1990, 684 ).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Denn die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt, soweit nicht bereits zuvor eine Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu seinem Nachteil zu treffen sein sollte, zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462 ).
  • BFH, 15.11.1991 - VI R 36/89

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Maklerkosten bei einem beruflich veranlaßten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.1992 - 9 K 251/87
    Im Streitfall stehen möglicherweise nicht zuletzt auch die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 15. November 1991 IV R 36/89, BStBl II 1992, 492 einer steuerlichen Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen entgegen.
  • BFH, 14.11.1979 - II R 145/75

    Rücknahme eines Antrags - Frist zur Rücknahme eines Antrags

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BFH, 30.03.1982 - VI R 162/78

    Auch Arbeitnehmer der Privatwirtschaft können bei dienstlich veranlaßten Umzügen

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    b) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1992 - 9 K 251/87 E -.

    Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1992 - 9 K 251/87 E - und der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1993 - VI B 131/92 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit, als ihnen nur ein Kinderfreibetrag in Höhe von zusammen 2.432 Deutsche Mark zugestanden worden ist.

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