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   FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15 E, U   

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https://dejure.org/2018,17844
FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15 E, U (https://dejure.org/2018,17844)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2018 - 10 K 1385/15 E, U (https://dejure.org/2018,17844)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 10 K 1385/15 E, U (https://dejure.org/2018,17844)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden Forderungen in die Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1402
  • NZI 2018, 656
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.10.2014 - I R 39/13

    Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15
    Der Kläger legte wegen der "Ablehnung der Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO" Einspruch ein und beantragte, das Verfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren I R 39/13 ruhen zu lassen.

    Das Einspruchsverfahren wurde nach Entscheidung des Verfahrens I R 39/13 wieder aufgenommen.

    Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 22.10.2014 - I R 39/13, BStBl II 2015, 577, da dieses Urteil nur die Situation nach Ergehen eines rechtskräftigen Insolvenzplans betreffe.

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15
    Dies gilt wegen § 201 Abs. 2 InsO auch gegenüber dem Insolvenzschuldner (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 9/16, BFH/NV 2018, 75 m.w.N.).

    Die Feststellung zur Insolvenztabelle ist nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) anfechtbar (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 9/16, BFH/NV 2018, 75 m.w.N.).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 24.11.2011 - V R 13/11, BStBl II 2012, 298 ausgeführt, dass das Finanzamt mit einer derartigen Begründung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

    Vor dem Hintergrund, dass der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zukommt, soll sie nach der Rechtsprechung des BFH jedoch unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden können (BFH, Urteil vom 24.11.2011 - V R 13/11, BStBl II 2012, 298).

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15
    Nimmt der Bestreitende seinen Widerspruch nicht zurück und nimmt er auch das Verfahren über den Steuerstreit nicht auf, hat die Finanzbehörde selbst das Einspruchsverfahren durchzuführen oder beim Finanzgericht die Fortführung des Klageverfahrens zu veranlassen (BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15
    Gleichwohl ist das Finanzamt berechtigt, auch für bestandskräftig titulierte Forderungen einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassen (BFH, Urteil vom 23.02.2010 - VII R 48/07, BStBl II 2010, 562).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23

    Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid;

    b.3.) Dies geschieht in den Fällen, in denen der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, durch Aufnahme des bislang gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Einspruchsverfahrens oder der ebenfalls gemäß § 240 ZPO unterbrochenen finanzgerichtlichen Klage durch den Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 39/14, BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755, Rz. 17 bei juris; Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 2018 - 10 K 1385/15 E, U, EFG 2018.1250, Rz 31 bei juris).

    In einer solchen Situation lässt es die Rechtsprechung zu, dass die Finanzbehörde, unabhängig von der der widersprechenden Schuldnerin obliegenden Verfolgungslast (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO), einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO erlässt, mit dem festgestellt wird, dass die angemeldete Forderung bestandskräftig festgesetzt worden ist und Korrekturvorschriften oder Wiedereinsetzungsgründe nicht eingreifen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz. 13 bei juris; Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 2018 - 10 K 1385/15 E, U, EFG 2018, 1250, Rz. 29 bei juris; ebenso: Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 178. Lieferung, 11/2023, § 251 AO, Rz. 66).

    Vor einer Berichtigung kann er aber nicht die Wirkung eines vollstreckbaren Urteils entfalten ( Wegener in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 201 Rz. 26; Pehl in Braun, Insolvenzordnung, 8. Auflage 2020, § 201, Rz. 9 bis 11; Frotscher , Besteuerung bei Insolvenz, 8. Auflage, S. 336 ff.; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 2018 - 10 K 1385/15 E, U, EFG 2018, 1250, Rz. 33; Depré in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 184, Rz. 1 am Ende).

    Die bisherigen Steuerbescheide erledigen sich dadurch im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise (BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Rz. 23 bei juris; BFH-Urteil vom 27. September 2017 XI R 9/16, BFHE 259, 221, BStBl II 2018, 515, Rz. 29 bei juris; Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 2018 - 10 K 1385/15 E, U, EFG 2018, 1250, Rz. 35 bei juris; Sinz in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 178 Rz. 40; Wegener in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 201 Rz. 26; Frotscher , Besteuerung bei Insolvenz, 8, Auflage, S. 336 f.).

  • BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18

    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer

    Mit seiner hiergegen fristgerecht am 4. Juli 2018 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 2018 10 K 1385/15 E,U gegen die Beiladung des Beigeladenen.
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