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   FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10 StB   

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https://dejure.org/2011,21422
FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10 StB (https://dejure.org/2011,21422)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 2 K 4011/10 StB (https://dejure.org/2011,21422)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 2 K 4011/10 StB (https://dejure.org/2011,21422)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft: Ausbildung zum Bankkaufmann und Weiterbildung zum Sparkassenfachwirt bzw. Sparkassenbetriebswirt nicht ausreichend für Genehmigung der Vorstandstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96

    Zulassung eines indischen "chartered accountant" als besonders befähigte Person

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10
    Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zum BFH-Urt. v. 13.6.1997 VII R 101/96, BStBl. II 1997, 549.

    Die Ausbildung zum Bankkaufmann stellt keine "andere Ausbildung" im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 StBerG dar (ebenso Finanzgericht Hamburg Urt. v. 3.9.2009 1 K 93/08, DStRE 2010, 711; offen gelassen im BFH-Urt. v. 13.6.1997, a.a.O., S. 551).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.6.1997 (a.a.O. S. 552) bei einem Bewerber mit einer besonderen Fachkunde auf dem Gebiet des ausländischen Steuer- und Wirtschaftssystems entschieden, dass es dem Bewerber nicht zumutbar sei, vor der Zulassung zur Prüfung zehn Jahre praktisch auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig zu werden.

  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 1 K 93/08

    Steuerberatungsgesetz: Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10
    Die Ausbildung zum Bankkaufmann stellt keine "andere Ausbildung" im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 StBerG dar (ebenso Finanzgericht Hamburg Urt. v. 3.9.2009 1 K 93/08, DStRE 2010, 711; offen gelassen im BFH-Urt. v. 13.6.1997, a.a.O., S. 551).
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