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   FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03 F   

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https://dejure.org/2005,17357
FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03 F (https://dejure.org/2005,17357)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2005 - 6 K 6832/03 F (https://dejure.org/2005,17357)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2005 - 6 K 6832/03 F (https://dejure.org/2005,17357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschüttung; Tochtergesellschaft; Verrechnung; Umgliederung; Einkommensermittlung; Eigenkapitalfeststellung; Regelungslücke - Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG 1999 im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG 1999 im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Behandlung von Gewinnausschüttungen auf Seiten der ausschüttenden Gesellschaft sowie auf Seiten der empfangenden Gesellschaft ; Verrechnung eines negativen mit einem positiven Eigenkapital; Notwendigkeit der Erhöhung des Teilbetrages

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 368
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03
    Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Regelungen in § 36 Abs. 2 KStG n.F. im Sinne der Klägerin verstanden haben wollte (vgl. BT-Drucksache 14/2683, Seite 126 f.).

    Es ist kein Hinweis ersichtlich (vgl. BT-Drucksache 14/2683, Seite 126 f.), der einen entsprechenden Rückschluss zuließe.

  • BFH, 22.10.1998 - I R 122/97

    Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03
    Grundsätzlich musste unter Geltung des KStG 1999 die Summe der festgestellten Eigenkapitaltöpfe dem verwendbaren Eigenkapital laut Steuerbilanz entsprechen (§ 29 Abs. 1 KStG 1999); Differenzen waren über das EK 02 auszugleichen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, Bundessteuerblatt II 1999, 101; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 105/04, Sammlung von Entscheidungen des BFH 2005, 1149).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 105/04

    Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem vEK

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03
    Grundsätzlich musste unter Geltung des KStG 1999 die Summe der festgestellten Eigenkapitaltöpfe dem verwendbaren Eigenkapital laut Steuerbilanz entsprechen (§ 29 Abs. 1 KStG 1999); Differenzen waren über das EK 02 auszugleichen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, Bundessteuerblatt II 1999, 101; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 105/04, Sammlung von Entscheidungen des BFH 2005, 1149).
  • FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 4826/03

    Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals; Zurücktragen eines unter Geltung des

    In dem vergleichbaren Fall eines systemwechselübergreifenden Verlustvortrags habe das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8.11.2005 6 K 6832/03 F (EFG 2006, 368) diese Gesetzeslücke durch die entsprechende Anwendung des § 33 KStG a. F. im Rahmen der Feststellung der Endbeträge gemäß § 36 Abs. 7 KStG geschlossen, um den Gleichklang zwischen Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung herzustellen und eine doppelte Minderung belasteten Eigenkapitals (Minderung des Zugangs zum EK 40 und Minderung des EK 40 durch Verrechnung mit negativem EK 02) im Rahmen der Anwendung der Übergangsvorschriften zu verhindern.

    Jedoch bezieht sich diese Übergangvorschrift in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 KStG i. d. F. des UntStFG ausschließlich auf die in § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG geregelte Behandlung von Gewinnausschüttungen bei der ausschüttenden Gesellschaft (so zutreffend: Urteil des FG Düsseldorf vom 8.11.2005 6 K 6832/03 F, EFG 2006, 368).

    Das in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des FG Düsseldorf vom 8.11.2005, a. a. O., angesprochene Regelungsziel eines Gleichklangs von Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung hat der Gesetzgeber demgegenüber - jedenfalls außerhalb der Sonderregelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG für Ausschüttungen empfangende Kapitalgesellschaften - nach dem Systemwechsel nicht mehr verfolgt, wie die fehlende Auswirkung nach dem Systemwechsel erzielter Gewinne auf die Feststellung des EK 40 bzw. des Körperschaftsteuerguthabens zeigt.

  • FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 2826/03
    In dem vergleichbaren Fall eines systemwechselübergreifenden Verlustvortrags habe das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8.11.2005 6 K 6832/03 F (EFG 2006, 368) diese Gesetzeslücke durch die entsprechende Anwendung des § 33 KStG a. F. im Rahmen der Feststellung der Endbeträge gemäß § 36 Abs. 7 KStG geschlossen, um den Gleichklang zwischen Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung herzustellen und eine doppelte Minderung belasteten Eigenkapitals (Minderung des Zugangs zum EK 40 und Minderung des EK 40 durch Verrechnung mit negativem EK 02) im Rahmen der Anwendung der Übergangsvorschriften zu verhindern.

    Jedoch bezieht sich diese Übergangvorschrift in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 1 , Abs. 9 Satz 1 KStG i. d. F. des UntStFG ausschließlich auf die in § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG geregelte Behandlung von Gewinnausschüttungen bei der ausschüttenden Gesellschaft (so zutreffend: Urteil des FG Düsseldorf vom 8.11.2005 6 K 6832/03 F , EFG 2006, 368).

    Das in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des FG Düsseldorf vom 8.11.2005, a. a. O., angesprochene Regelungsziel eines Gleichklangs von Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung hat der Gesetzgeber demgegenüber - jedenfalls außerhalb der Sonderregelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG für Ausschüttungen empfangende Kapitalgesellschaften - nach dem Systemwechsel nicht mehr verfolgt, wie die fehlende Auswirkung nach dem Systemwechsel erzielter Gewinne auf die Feststellung des EK 40 bzw. des Körperschaftsteuerguthabens zeigt.

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